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ChiefWiggum

Es geht um Folgendes:

Ein Appartement, das seit längerer Zeit nicht vermietet und noch abbezahlt und wegen fehlender Mieteinnahmen das Minus bei der EKST-Erklärung geltend gemacht wird.
Das Finanzamt hat dies bisher alles als "vorläufig" anerkannt und stellt sich nun quer hat es bei der EKST für 17 nicht mehr anerkannt,
daraufhin wurde Widerspruch eingelegt.

Das Finanzamt schreibt nun u.a.:
Zur Nachverfolgung der Vermietungsabsicht sind Unterlagen einzureichen.
Sollte dies nicht möglich sein, bitten wir die Erfolgsaussichten ihres Einspruchs zu überdenken und diesen zurück zu nehmen.
Ich behalte mir vor, die vorläufig erteilten Einkommensbescheide entsprechend zu ändern!

Ich hätte nun interpretiert: Wenn der Einspruch nicht zurückgenommene wird, wird das bis dato anerkannte Minus aus Vermietung und Verpachtung, rückgängig gemacht.

Wie würdet Ihr das interpretieren?
Du musst halt nachweisen, dass Du wirklich vermieten willst, z. B. durch Anzeigen in der Zeit oder im Netz.
Ansonsten sieht das FA kaum CHancen, dass Dein Einspruch positiv beschieden wird.
Wenn Du den Einspruch zurücknimmst, werden die negativen Einkünfte eh nicht anerkannt.

ChiefWiggum

Erstmal Danke für Antwort!

Das ist klar, dass bei Zurücknahme 2017 nicht anerkannt wird.

Es geht um die zurück liegenden, vorläufig, anerkannten Einkommensbescheide.
Kannst Du denn die Vermietungsabsicht nicht untermauern?

Es geht nur um den konkreten Bescheid 2017, nicht um die Jahre davor.

ChiefWiggum

Nein es geht auch um die vorläufig erteilten!

Zitat:ChiefWiggum schrieb:
Ich behalte mir vor, die vorläufig erteilten Einkommensbescheide entsprechend zu ändern!


Die Vermietungsabsicht kann nur lückenweise untermauert werden.
Vorläufig beinhaltet oft auch die Absicht eine Steuerprüfung irgendwann durchzuführen.
Geändert werden können die natürlich, nur nicht durch diesesn Verwaltungsakt. Ich persönlich würde schon sehen, die Vermietungsabsicht zu untermauern.

ChiefWiggum

Guhu schrieb:Geändert werden können die natürlich, nur nicht durch diesesn Verwaltungsakt. Confused  

 Confused

Wie ich schon erwähnte, die Vermietungsabsicht wurde untermauert, jedoch nicht für jedes Jahr.

ChiefWiggum

Wen es interessiert...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/691759/

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung - vergebliche und nicht durchsetzbare Bemühungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft. 
BFH  v. 31.01.2017 - IX R 17/16 BStBl 2017 II S. 633

Leitsatz

Kann ein Steuerpflichtiger eine in seinem Eigentum stehende Wohnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauerhaft nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzen und zur Vermietung bereitstellen, ist es nicht zu beanstanden, wenn das FG nach einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen vom Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht.

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Mit anderen Worten: Du hast eine Immobilie in unserem Gau und wie der Name sagt ist sie nicht mobil. Wir haben Dich also bei den Eiern und nehmen was uns passt!
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