08.03.2024, 14:27
Zitat:Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz setzte die Vollziehung des Steuerbescheids für 2021 aus und äußerte ausdrücklich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften, da die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG zu einer Ungleichbehandlung führe, für die nach vorläufiger Prüfung kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliege.
Es sei dabei nicht schlüssig, weshalb eine Sofortversteuerung einzig für die Gewinne greifen solle.
Es überzeuge auch nicht, dass der Eintritt von Verlusten bei Termingeschäften deutlich wahrscheinlicher sei. Vielmehr sei es den Einkünften aus Kapitalvermögen gerade wesensimmanent, dass sie häufig aus spekulativen Geschäften erzielt werden.
Dass es mehr oder weniger risikoreiche Kapitalanlagen gibt, sei zwar zutreffend, rechtfertige aber noch nicht eine Verlustverrechnungsbeschränkung.
Dies gelte umso mehr, als bei Termingeschäften auch überproportionale Gewinne denkbar sind, gegen deren sofortige Besteuerung der Gesetzgeber offenbar keine Bedenken hat.
Es sei nun aber gerade Ausfluss des objektiven Nettoprinzips, dass Gewinne und Verluste steuerlich gleichbehandelt werden müssen.
Auch erscheine es unrealistisch, dass der Steuerpflichtige bereits jetzt über 10 Jahre für eine vollständige Verlustnutzung brauche – vorausgesetzt, es stehen jedes Jahr positive Einkünfte aus Termingeschäften und Stillhalterprämien von mindestens 20.000 Euro zur Verfügung und es kommen keine weiteren Verluste hinzu.
Der Steuerpflichtige wird durch die zeitliche Streckung geradezu animiert, weitere Termingeschäfte einzugehen, um die Verluste steuerlich nutzen zu können.
Zudem unterliegt das Nettoergebnis in Höhe von nur 23.343 Euro einer Einkommensteuerbelastung i. H. v. 59.860 Euro. Dies führe zu einem unverhältnismäßigen und widersinnigen Ergebnis.
Gegen den Beschluss des FG Rheinland-Pfalz hat die Finanzverwaltung Beschwerde eingelegt, über die der BFH im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu befinden hat (Az. VIII B 113/23).
Fazit
Der Beschluss bestätigt die seit Einführung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften in der Literatur einhellig geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG.
Nun bleibt das erste Hauptsacheverfahren in dieser Frage abzuwarten.
https://www.ebnerstolz.de/de/verfassungs...77116.html