15.02.2021, 15:27
Kurz zum Thema Steuer Kryptowährungen
Man kriegt ja Kopfschmerzen.
Achtung: es geht hier nur um Termingeschäfte
https://trading-steuerberatung.de/steuer...n-bitcoin/
Ergänzung: Bitcoin im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts
Man kriegt ja Kopfschmerzen.
Achtung: es geht hier nur um Termingeschäfte
Zitat:Wie werden Gewinne aus Kryptowährungen mit Termingeschäften versteuert?
Die Besteuerung eines Gewinns aus einer Kryptowährung mit einem Termingeschäft, z.B. mit dem Bitcoin-Future, unterliegt in Deutschland der Kapitalertragsteuer. Im Gegensatz zur virtuellen Geldeinheit gibt es hier keine Spekulationsfrist von einem Jahr. Sobald das Geschäft abgeschlossen ist, ist der Gewinn steuerpflichtig. Verluste können seit dem 01.01.2021 nur noch bis 20.000 € angerechnet werden.
Hierbei ist es wichtig, dass die angesammelten Verluste aus Terminkontrakten nicht nur für den Bitcoin-Future, sondern für alle im Konto bzw. auf die Person angesammelten Verluste zählen.
https://trading-steuerberatung.de/steuer...n-bitcoin/
Ergänzung: Bitcoin im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts
Zitat:Kommentare
- Sebastian meint
11. Januar 2021 um 12:33
Hallo zusammen,
da ich auch Bitcoin und Co. besitze, hab ich mich natürlich auch mal der Besteuerung beschäftigt. Hierbei bin ich
auf der Seite steuern.de auf nachfolgenden Text gestoßen und würde gern mal eure Meinung dazu erfahren:
In einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung haben die Richter des Finanzgerichts Nürnberg übrigens Zweifel an der Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Bitcoin im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts geäußert (FG Nürnberg, Beschluss v. 8.4.2020, Az. 3 V 1239/19).
Tipp:
Sollten Sie Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin erzielen und das Finanzamt erhebt Steuern im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Legen Sie gegen den nachteiligen Steuerbescheid Einspruch ein. Beantragen Sie mit Hinweis auf das Hauptsachverfahren beim Finanzgericht Nürnberg einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens.
Lehnt das Finanzamt die Verfahrensruhe ab, weil der Streitfall noch nicht beim Bundesfinanzhof anhängig ist? Dann beantragen Sie alternativ die Zurückstellung der Bearbeitung des Einspruchs, bis die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Dann heißt es abwarten, wie die Richter in künftigen Verfahren das Thema „Bitcoin und Steuern“ beurteilen
Gruß Sebastian