Beiträge: 6.994
Themen: 9
Registriert seit: Nov 2018
Status:
offline
Bewertung:
1.243
[ Vote]
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 31.08.2021, 14:24
(31.08.2021, 14:02)boersenkater schrieb: Petition 124097
Einkommensteuer
Rücknahme der Änderung in § 20 Absatz 6 EStG vom 06.06.2021
Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass die Änderung in § 20 Absatz 6 EStG nach Satz 4 hinzugefügten Sätze , durch die ab 2021 realisierte Verluste aus Termingeschäften nur noch mit gleichartigen Gewinnen und nur noch bis maximal 20.000 Euro jährlich steuersparend verrechnet werden, rückgängig gemacht wird.
Begründung
Durch die neue Regelung erfolgt eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Verlusten und Gewinnen. Zudem wird die Anrechenbarkeit von Verlusten über verschiedene Anlageklassen hinweg verschlechtert. Das führt dazu, dass die Komplexität der Besteuerung von Kapitalerträgen weiter erhöht wird (die durch die pauschale Abgeltungssteuer ursprünglich drastisch vereinfacht werden sollte).
Argumente gegen die neuen Steuerregeln im Detail
1. Asymmetrie in der Besteuerung
Was ein Gewinn ist, wird durch das Gesetz zum Nachteil der Anleger neu definiert. Positiv verlaufene Transaktionen werden anders behandelt als negativ verlaufene Transaktionen. Dies führt dazu, dass sogar dann Gewinnsteuern entrichtet werden müssen, wenn nach der bisherigen und einzig richtigen Definition gar keine Gewinne angefallen sind. Diese Asymmetrie folgt nicht nur keinerlei Logik, sondern ist auch geeignet, das Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Staat zu unterminieren.
2. Grundrechte und steuerliche Prinzipien verletzt
Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes wird durch das neue Gesetz in offenkundiger Weise verletzt. Außerdem ist ein klarer Verstoß gegen das Nettoprinzip erkennbar, ebenso wie gegen den Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit.
3. Aushebelung von BFH-Urteilen
Der BFH hat entschieden, dass Totalverluste auch ohne „Schlusstransaktion“ steuermindernd berücksichtigt werden müssen. Totalverluste konnten zwar bis zu dem Urteil nicht geltend gemacht werden, bis zum BFH-Urteil konnten sie aber dadurch zur Anerkennung kommen, dass die ganz oder nahezu wertlosen Papiere an einen Dritten verkauft wurden. Das neue Gesetz ignoriert nicht nur das BFH-Urteil, sondern verbaut außerdem noch die Möglichkeit, bei (nahezu) Totalverlusten via Transaktion den Verlust geltend zu machen.
4. Entmündigung der Bürger
Eine selbstbestimmte Verwaltung des eigenen Vermögens beinhaltet, dass Anleger die gesamte Bandbreite der verfügbaren Anlage-Instrumente nutzen können. Es ist nicht Aufgabe des Staates, über eine prohibitiv ausgestaltete Steuergesetzgebung sozusagen ein „Ersatzverbot“ bestimmter Anlagemöglichkeiten durchzusetzen. Wenn das Ziel des Gesetzgebers ist, wie in der Gesetzes-Begründung angeführt, das investierte Volumen der Privatanleger in Termingeschäften gering zu halten, um diese letztlich zu schützen, kann dies auch auf einen deutlich faireren Weg wie z.B. einem zwingenden „Börsenführerschein“ für Termingeschäfte erreicht werden.
5. Arbeitsplätze gefährdet
Da davon auszugehen ist, dass nicht nur weniger Derivate gehandelt werden, sondern dass Anleger auf ausländische Broker ausweichen, sind Tausende Arbeitsplätze bei Onlinebrokern, CFD-Brokern, Emittenten und Finanzportalen direkt oder indirekt gefährdet. Der Finanzstandort Deutschland wird durch dieses Gesetz aller Wahrscheinlichkeit erheblich geschwächt.
Dann wird das ganze am Ende wohl gerichtlich entschieden und die entsprechenden Sätze
wegen Verfassungswidrigkeit als nichtig erklärt werden müssen.
Alles andere würde jeder Auffassung von Recht und Gerechtigkeit widersprechen.
Im Grunde sind wir selbst schuld das das Ding nicht durchgegangen ist. Ohne den Hinweis in diesem Thread hier
https://www.trading-stocks.de/thread-205...l#pid49344
hätte ich gar nicht mitbekommen das es diese Petition überhaupt gibt. Denke die meisten haben das nicht mitbekommen.
Das ganze hätte viel mehr bekannt und verbreitet werden sollen. Über Finanzportale, Wirtschaftsmagazine,
WhatsApp-Gruppen, Facebook, Telegram, Twitter, etc. pp.
Schade eigentlich....
....gibt wohl nur ca. 7000 Anleger in Dland - und die tummeln sich halt auf allen Homepages,
davon hat TS ca. 10-15%
__________________
_________________________________________________________________________________________________
Corrections are usually over very quickly, and they're traditionally painless to long-term investors.
Experience is what you get, if you expect anything else!
Alles ist Zahl - die Vollkommenen --> 6; 28; 496; 8128; 33550336; 8589869056
Beiträge: 3.137
Themen: 17
Registriert seit: Aug 2020
Status:
offline
Bewertung:
1.057
[ Vote]
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 02.10.2021, 20:08
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.10.2021, 20:09 von Speculatius.)
So, die Uhr tickt.....
In drei Monaten endet die Übergangsregelung, nach der die in Deutschland ansässigen Banken und Broker die unterjährige Verlustverrechnung für Termingeschäfte bei der Abgeltungsteuer noch nach altem Schema vornehmen können, sprich bei Verlusten erhält man bereits einbehaltene Abgeltungsteuer aus vorangegangenen Gewinntrades wieder zurückerstattet. Das ist in Zukunft nicht mehr möglich, und zwar schon ab dem ersten Euro Tradingverlust.
Vielen Anlegern scheint das noch nicht recht klar zu sein bzw. sie glauben, daß sie bis 20.000 Euro Tradingverlust von ihrer Bank keine Abgeltungsteuer auf Gewinntrades abgezogen bekommen. Die werden sich ab 1. Januar wundern.
Es wird die Abstimmung mit den Füßen zu ausländischen Brokern erfolgen, die keine Abgeltungsteuer einbehalten. Damit können im Prinzip alle inländischen CFD- und Futuresbroker zumachen. Unter den Bedingungen wird keiner mehr handeln wollen.
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 02.10.2021, 20:20
(02.10.2021, 20:08)Speculatius schrieb: Es wird die Abstimmung mit den Füßen zu ausländischen Brokern erfolgen, die keine Abgeltungsteuer einbehalten. Damit können im Prinzip alle inländischen CFD- und Futuresbroker zumachen. Unter den Bedingungen wird keiner mehr handeln wollen.
Die erste Kapitalflucht vor Bundeskanzler Scholz!
Wird aber nicht die letzte bleiben!
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 02.10.2021, 22:39
Ausweichen auf nicht EU Broker?
dann erlischt jegliches Recht auf Einlagensicherung.
so dumm wird keiner sein.
Trading in Deutschland ist tot, damit muss man sich abfinden.
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 02.10.2021, 22:44
(02.10.2021, 22:39)Leitsgeheier schrieb: Ausweichen auf nicht EU Broker?
dann erlischt jegliches Recht auf Einlagensicherung.
Interssiert sich jemand für die EU Pseudosicherheit Einlagensicherung?
Eher wohl nicht wenn man sich bei Verzicht darauf die Staatsterroristensteuer sparen kann!
Und wenn doch maximal ein paar Kleinspekulanten.
Ab lumpigen 100.000 Euro greift die doch sowieso nicht mehr!
Beiträge: 545
Themen: 5
Registriert seit: Nov 2018
Status:
offline
Bewertung:
562
[ Vote]
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 03.10.2021, 18:39
(02.10.2021, 20:08)Speculatius schrieb: Es wird die Abstimmung mit den Füßen zu ausländischen Brokern erfolgen, die keine Abgeltungsteuer einbehalten. Damit können im Prinzip alle inländischen CFD- und Futuresbroker zumachen. Unter den Bedingungen wird keiner mehr handeln wollen.
Ich hab das aber so verstanden, dass z.B. bei IB zwar keine Abgeltungssteuer einbehalten, man aber später brav alle Trades in der Steuerklärung aufführen muß, und die positiven versteuert werden und die negativen halt nur bis zu lächerlichen 20 T€ angerechnet. Insofern ein Kredit, aber gleiches Prinzip.
Aber es stimmt, unter diesen Bedingungen überlege ich mir sehr lange, ob ich überhaupt einen Futuretrade aufmache.
Beiträge: 3.137
Themen: 17
Registriert seit: Aug 2020
Status:
offline
Bewertung:
1.057
[ Vote]
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 03.10.2021, 19:28
(03.10.2021, 18:39)pjf schrieb: Ich hab das aber so verstanden, dass z.B. bei IB zwar keine Abgeltungssteuer einbehalten, man aber später brav alle Trades in der Steuerklärung aufführen muß, und die positiven versteuert werden und die negativen halt nur bis zu lächerlichen 20 T€ angerechnet. Insofern ein Kredit, aber gleiches Prinzip.
Ja, das muß man machen, aber wie gesagt erst hinterher. Sprich, man kann das ganze Jahr über handeln ohne Einbehalt der Abgeltungsteuer und muß dann erst im nächsten Jahr rückwirkend alle Gewinne und Verluste nach den aktuellen Regeln (deren Verfassungsmäßigkeit ja keineswegs sicher ist) versteuern.
Wenn mir permanent von allen Gewinntrades Abgeltungsteuer abgezogen wird, diese aber bei Verlustrades nicht mehr erstattet wird, ist es nur eine Zeitfrage, bis das Handelskonto durch permanenten Steuerabzug plattgemacht worden ist. Unter solchen Bedingungen handelt kein Mensch mehr.
Beiträge: 489
Themen: 1
Registriert seit: Nov 2018
Status:
offline
Bewertung:
151
[ Vote]
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 03.10.2021, 20:17
(03.10.2021, 19:28)Speculatius schrieb: Ja, das muß man machen, aber wie gesagt erst hinterher. Sprich, man kann das ganze Jahr über handeln ohne Einbehalt der Abgeltungsteuer und muß dann erst im nächsten Jahr rückwirkend alle Gewinne und Verluste nach den aktuellen Regeln (deren Verfassungsmäßigkeit ja keineswegs sicher ist) versteuern.
Wenn mir permanent von allen Gewinntrades Abgeltungsteuer abgezogen wird, diese aber bei Verlustrades nicht mehr erstattet wird, ist es nur eine Zeitfrage, bis das Handelskonto durch permanenten Steuerabzug plattgemacht worden ist. Unter solchen Bedingungen handelt kein Mensch mehr.
Was aber passieren kann ist, dass das FA im darauf folgendem Jahr die reinen Gewinnen als Grundlage der möglichen Kapitalertragssteuer-Vorauszahlungen macht. Dann ist auch nix gewonnen.
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 03.10.2021, 20:33
(03.10.2021, 20:17)TomJoe schrieb: Was aber passieren kann ist, dass das FA im darauf folgendem Jahr die reinen Gewinnen als Grundlage der möglichen Kapitalertragssteuer-Vorauszahlungen macht. Dann ist auch nix gewonnen.
Machen die auch, sobald sie regelmäßige Einkünfte dahinter erkennen!
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 03.10.2021, 20:57
(03.10.2021, 20:33)Fundamentalist schrieb:
Machen die auch, sobald sie regelmäßige Einkünfte dahinter erkennen!
Möglich.
Das Lustige an der Sache ist jedoch: Es gibt keine ex-ante regelmäßigen Einkünfte.
Worauf soll sich die Regelmäßigkeit auch beziehen? In jedem! Werbeflyer für Kapitalanlagen steht beispielsweise sowas:
"Die Wertentwicklung in der Vergangenheit ist keine Garantie für zukünftige Ergebnisse." oder "Der Wert der Anlage sowie die Erträge daraus unterliegen Schwankungen." oder "Ihr Kapital ist Risiken ausgesetzt" oder "Der Wert von Anteilen kann schwanken und wird nicht garantiert."
Eine Regelmäßigkeit kann darum immer nur ex-post festgestellt werden
SG
|