Meine Hoffnung ist ja die, daß hier einfach ein Fehler vorliegt und hier ist etwas durcheinander gekommen. Wäre interessant zu wissen ob hier auch noch irgendjemand mitgemischt hat (Berater? Anwälte?) - vielleicht haben die das manipuliert um für Mandantennachschub zu sorgen?
So wäre es für mich OK und würde aus meiner Sicht auch mehr Sinn machen...
Änderung -> Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.
Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.
Wenn z.B. im ersten Jahr ein Verlust anfällt und im zweiten Jahr ein Gewinn - dann kann dieser Gewinn max. um weitere 10.000 Euro aus dem "Folgejahre-Verlusttopf" verringert werden. Bleibt dann immer noch ein Gewinn wird dieser ganz normal versteuert. Im Grunde schiebt man den Verlusttopf immer vor sich her und ggfs. wird der größer oder kleiner. Wenn ein Folgejahr z.B. mit 100.000 Euro Gewinn endet und im "Folgejahre-Verlusttopf" sind noch 120.000 Euro drin - können die nicht mehr voll verrechnet werden - max. 10.000 Euro -> bleiben also immer noch 90.000 Euro übrig die versteuert werden müssen und 110.000 Euro bleiben noch im "Folgejahre-Verlusttopf" erhalten. Der wird immer vor sich her geschoben und wird mal größer oder kleiner.
Im übertragenen Sinn wie eine Abschreibung - die wird ja je nachdem bei größeren Anschaffungen auch auf mehrere Jahre verteilt.
Ansonsten macht das ja alles keinen Sinn. Wenn das so kommt, dann hat sich aktiver Handel von Privathändlern mit Derivaten auch zur Absicherung
praktisch erledigt. Aber wozu soll das gut sein? Wegen der Finanzkrise? Das waren ganz andere Papiere. Auf den Hochfrequenzhandel hat das auch keine Auswirkungen. Eher im Gegenteil. Wenn Derivate für Privatanleger uninteressant werden wird mehr in den Aktienmarkt investiert. Oder in Immobilien, Konsum. Vielleicht ist das ja der eigentliche Zweck dahinter? Kapital soll sich in die gewünschte Richtung konzentrieren...
Aber wenn es ein Fehler ist sieht der "richtige" komplette Text ja vielleicht so aus...
6)
1 Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.
2 Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.
3 §10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden.
4 Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden;
die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.
5 Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur [i]in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des
§ 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.[/i]
6 Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur [i]in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.[/i]
7 Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
-> 3. der Gewinn a) bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; b) aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
Absatz 1 Nummer 11
-> 11. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
Vor allem würde es dann auch viel besser zu Satz 4 passen - oder nicht...