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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 02.01.2020, 22:08
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.01.2020, 22:14 von boersenkater.)
B
2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
Die Zielsetzung des vorliegenden Gesetzes besteht darin, Steuervermeidungspraktiken und die Verlagerung von Gewinnen
möglichst rasch zu identifizieren und Maßnahmen ergreifen zu können, um die Erosion des Steuersubstrats in Deutschland
zu verhindern.
Durch die Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen erhalten die Steuerbehörden
Informationen über als relevant eingestufte Steuergestaltungen. Diese Informationen versetzen den Gesetzgeber und
die zuständigen Finanzbehörden in die Lage, ungewollte Gestaltungsspielräume im internationalen Kontext zügig zu schließen.
Der Bundesrat stellt fest, dass Steuergestaltungen nicht auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt sind, sondern auch
im nationalen Kontext auftreten. Auch rein nationale Steuergestaltungen widersprechen den Grundsätzen steuerlicher Gerechtigkeit,
wenn vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Gestaltungsmöglichkeiten zur Erzielung steuerlicher Vorteile genutzt werden.
Nach Auffassung des Bundesrates ist es zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken und zur Förderung der Steuergerechtigkeit
notwendig, dass auch rein nationale Steuergestaltungen angezeigt werden müssen und der Gesetzgeber auf diese Weise rasch
Gegenmaßnahmen ergreifen kann.
Der Bundesrat spricht sich deshalb mit Nachdruck dafür aus, zügig auch die gesetzlichen Grundlagen für eine Pflicht zur Anzeige nationaler
Steuergestaltungen zu schaffen.
aus dem Plenarprotokoll:
Wir haben nun noch über die Entschließung in Ziffer 2 der Ausschussempfehlungen zu befinden.
Wer ist dafür, die Entschließung zu fassen? – Minderheit.
Damit hat der Bundesrat die Entschließung n i c h t gefasst.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
wie kann man das interpretieren?
__________________
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 02.01.2020, 23:15
(02.01.2020, 21:15)Ventura schrieb: Wie regeln die Italiener das mit der Steuer auf Spekulationsgewinne?
Nicht sehr schön.
Zuerst ziehen die Amis dir 15% ab und dann die Italiener 26%.
Natürlich gibt's ein Doppelsteuerabkommen, aber um die 11% der zu viel gezahlten Steuern zurückzubekommen musst du am Jahresende pro Titel ein Modulo vom Ministero delle Entrate kaufen, um die Steuer zu bekommen. Soweit so gut. Das Problem ist; jedes dieser Formulare kostet 150€.
Man müsste wirklich mal dagegen klagen.
Ich spare allerdings 18.000€ im Jahr, weil ich kaum KV Beiträge bezahlen muss. So gesehen rechnet sich das wieder.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 03.01.2020, 02:00
(02.01.2020, 22:08)boersenkater schrieb: B
2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
Die Zielsetzung des vorliegenden Gesetzes besteht darin, Steuervermeidungspraktiken und die Verlagerung von Gewinnen
möglichst rasch zu identifizieren und Maßnahmen ergreifen zu können, um die Erosion des Steuersubstrats in Deutschland
zu verhindern.
Durch die Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen erhalten die Steuerbehörden
Informationen über als relevant eingestufte Steuergestaltungen. Diese Informationen versetzen den Gesetzgeber und
die zuständigen Finanzbehörden in die Lage, ungewollte Gestaltungsspielräume im internationalen Kontext zügig zu schließen.
Der Bundesrat stellt fest, dass Steuergestaltungen nicht auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt sind, sondern auch
im nationalen Kontext auftreten. Auch rein nationale Steuergestaltungen widersprechen den Grundsätzen steuerlicher Gerechtigkeit,
wenn vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Gestaltungsmöglichkeiten zur Erzielung steuerlicher Vorteile genutzt werden.
Nach Auffassung des Bundesrates ist es zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken und zur Förderung der Steuergerechtigkeit
notwendig, dass auch rein nationale Steuergestaltungen angezeigt werden müssen und der Gesetzgeber auf diese Weise rasch
Gegenmaßnahmen ergreifen kann.
Der Bundesrat spricht sich deshalb mit Nachdruck dafür aus, zügig auch die gesetzlichen Grundlagen für eine Pflicht zur Anzeige nationaler
Steuergestaltungen zu schaffen.
aus dem Plenarprotokoll:
Wir haben nun noch über die Entschließung in Ziffer 2 der Ausschussempfehlungen zu befinden.
Wer ist dafür, die Entschließung zu fassen? – Minderheit.
Damit hat der Bundesrat die Entschließung n i c h t gefasst.
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wie kann man das interpretieren?
.. ?? das Gesetz ist beschlossen (war ja Ziffer 1) deine oben zitierte Entschließung ist nicht beschlossen worden.
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 03.01.2020, 09:40
(02.01.2020, 17:45)Don Vladimir schrieb: Ist hier jemand fündig geworden, wo dieser hier diskutierte Gesetzentwurf im Protokoll einer Bundesratssitzung oder etwas vergleichbarem steht? Steht doch da:
(02.01.2020, 16:35)muchmoney schrieb: ...
Ich hab meinen Steuerberater heute (02.01.2020, Anm. d. Red.) auch konsultiert, er guckt es sich mal an.
... Er wird mich per Email kontaktieren sobald er genaueres weiß. Auch ob es für Kapitalgesellschaften ebenfalls gilt oder ob man es damit umgeht, er war sich bei dem Punkt nämlich nicht zu 100% sicher. Allerdings meinte er für die GmbH dürfte es nicht gelten, da man sich dort im gewerblichen Bereich bewegt.
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 03.01.2020, 09:52
(02.01.2020, 23:15)bloom schrieb: Nicht sehr schön.
Zuerst ziehen die Amis dir 15% ab und dann die Italiener 26%.
Natürlich gibt's ein Doppelsteuerabkommen, aber um die 11% der zu viel gezahlten Steuern zurückzubekommen musst du am Jahresende pro Titel ein Modulo vom Ministero delle Entrate kaufen, um die Steuer zu bekommen. Soweit so gut. Das Problem ist; jedes dieser Formulare kostet 150€.
Man müsste wirklich mal dagegen klagen.
Ich spare allerdings 18.000€ im Jahr, weil ich kaum KV Beiträge bezahlen muss. So gesehen rechnet sich das wieder. Danke!
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 03.01.2020, 11:21
(31.12.2019, 09:09)muchmoney schrieb: Na das sag ich doch schon die ganze Zeit... Ich bin grad dabei ne Firma zu gründen, aber hier wird ja anstatt konstruktiv zusammen zu arbeiten lieber auf einem rumgehackt man solle "patriotisch seine Steuern zahlen" und die Probleme bejammert... (siehe Vermögensverwaltende GmbH Thread)
Ich versuche so schnell wie möglich weg zu sein aus D, hier wird man doch nur gehänselt, gegängelt, mit unsinnigen bürokratischen Hürden und Schröpfmaßnahmen überschüttet...
Denen geht´s wie immer nur darum die Leute abzukassieren wo es nur möglich ist und alles so kompliziert wie möglich zu machen, dass ja niemand einen Aufstieg schafft oder es immer schwerer wird erfolgreich zu sein und unabhängig.
Die letzten Jahre haben mich politisch derart enttäuscht, dass ich angefangen habe Lösungen zu suchen, und diese nun zum Glück auch fand.
Sobald Vollzug gemeldet werden kann, werde ich berichten, vorher gibts hier ja sowieso nur Shitstorm.
Es kommt halt immer darauf an was zum einen möglich und zum anderen auch sinnvoll ist.
Wenn man ungebunden ist, ist es sicher einfacher möglich einen steuergünstigeren Wohnsitz
(Niederlande? Schweiz? Luxemburg?) zu wählen. Aber mit Familie sieht das schon wieder
anders aus...
Wie sieht es denn dann aus mit der Versteuerung von Aktien- oder Termingeschäften (Optionen/Futures/Derivate)?
Niederlande?
Schweiz?
Luxemburg?
andere?
Was ist noch anders bzw. welche Kosten ändern sich dann auch im Vergleich zu Deutschland?
Wohnen? Krankenversicherung (mit/ohne Familie)? Sonstiges?
Genauso Gründung einer Firma -> (Personen- oder Kapitalgesellschaft?)
Welche Steuern fallen dann an? Auf der Firmenseite? Auf der Privatseite?
Wie sieht es mit zusätzlichen Pflichten/Aufwendungen aus? -> Buchhaltungspflicht? Jahresabschluss?
Gibt es Steuervorauszahlungen?
Was mir irgendwie vorschwebt - wenn es legal/rechtlich einwandfrei möglich wäre -> eine Firma in einem Ausland gründen
in dem Aktien-/Terminmarktgeschäfte einfach und steuerlich günstig abgerechnet werden können.
Dann als Angestellter für diese Firma arbeiten, sich monatlich ein Gehalt zahlen von welchem ganz normal Steuern und
Sozialabgaben abgezogen werden.
Frage ist ob sowas möglich ist. Und was für ein Aufwand würde da auf einen zukommen (z.B. Steuererklärung im Ausland, Buchführung,...)?
Welche Lösung auch immer -> lohnt sich der Aufwand? Oder gibt es unterm Strich einfachere oder einfachste Alternativen (z.B. anstatt
Terminmarktgeschäfte nur noch Aktien handeln?)
Es sollte rechtlich und steuerlich einwandfrei sein.
Ich finde darüber kann man schon reden. Shitstorm kann es immer geben - manche Menschen ziehen es halt einfach vor destruktiv
anstatt konstruktiv zu sein - das muss man dann halt ignorieren.... Ich bin auf jeden Fall an Gedankenspielen und Überlegungen
interessiert - auch wenn ich für mich (wegen Familie) schon von vornherein manche Lösungen ausschliessen muss...
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 03.01.2020, 12:10
(03.01.2020, 11:21)boersenkater schrieb: Was mir irgendwie vorschwebt - wenn es legal/rechtlich einwandfrei möglich wäre -> eine Firma in einem Ausland gründen
in dem Aktien-/Terminmarktgeschäfte einfach und steuerlich günstig abgerechnet werden können.
Dann als Angestellter für diese Firma arbeiten, sich monatlich ein Gehalt zahlen von welchem ganz normal Steuern und
Sozialabgaben abgezogen werden.
Frage ist ob sowas möglich ist. Und was für ein Aufwand würde da auf einen zukommen (z.B. Steuererklärung im Ausland, Buchführung,...)?
Ob Inland oder Ausland - könnte relativ egal sein. Ausland kann immer ein Prolem darstellen, erhöhter Aufwand.
Das Problem ist, dass sich die Einkünfte als Angestellter dann zu deinen Resteinkünften addieren, plus Sozialabgaben. Wenn dann dein Steuersatz schon über 25% ist hast du ein zusätzliches Problem. Das wäre also eher nicht so prickelnd.
Ob das über eine AG geht, deren Eigner man ist? Dann lässt man sich eine Dividende ausbezahlen, die nur zu 25% versteuert wird.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 03.01.2020, 12:43
(03.01.2020, 12:10)rienneva schrieb: Ob Inland oder Ausland - könnte relativ egal sein. Ausland kann immer ein Prolem darstellen, erhöhter Aufwand.
Das Problem ist, dass sich die Einkünfte als Angestellter dann zu deinen Resteinkünften addieren, plus Sozialabgaben. Wenn dann dein Steuersatz schon über 25% ist hast du ein zusätzliches Problem. Das wäre also eher nicht so prickelnd.
Ob das über eine AG geht, deren Eigner man ist? Dann lässt man sich eine Dividende ausbezahlen, die nur zu 25% versteuert wird.
Das ist doch mal eine gute Idee. Man kann z.B. in den Baltischen Staaten relativ leicht eine Firma/Aktiengesellschaft gründen. Z.B. in Litauen gibt es eine geschlossene Aktiengesellschaft (die Aktien werden nicht öffentlich gehandelt). Da benötigt man nur 2.891,30 Euro an Mindestkapital und auch die Gründungskosten sind angeblich sehr überschaubar. Allerdings habe ich nicht die leiseste Ahnung, was die AG dann so an laufenden Kosten produziert. Eine Abgeltungssteuer gibt es da nicht, nur auf Dividenden sind 15% fällig. Da Litauen auch in der EU ist, ist man auch rechtlich weitest gehend geschützt.
http://steuerberatung-litauen.de/unterne...llschaften
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 03.01.2020, 12:53
(03.01.2020, 12:43)TomJoe schrieb: Das ist doch mal eine gute Idee. Man kann z.B. in den Baltischen Staaten relativ leicht eine Firma/Aktiengesellschaft gründen. Z.B. in Litauen gibt es eine geschlossene Aktiengesellschaft (die Aktien werden nicht öffentlich gehandelt). Da benötigt man nur 2.891,30 Euro an Mindestkapital und auch die Gründungskosten sind angeblich sehr überschaubar. Allerdings habe ich nicht die leiseste Ahnung, was die AG dann so an laufenden Kosten produziert. Eine Abgeltungssteuer gibt es da nicht, nur auf Dividenden sind 15% fällig. Da Litauen auch in der EU ist, ist man auch rechtlich weitest gehend geschützt.
http://steuerberatung-litauen.de/unterne...llschaften
Hätte aber den gravierenden Nachteil, dass Dein Steuerberater sich mit dem Modell gar nicht auskennen würde.
Darum käme hinzu: Um ausländische Konstrukte, ich nenne es mal "ideal" zu nutzen, brauchst Du eine gescheite Beratung und die kostet richtig Geld.
Die vermögensverwaltende GmbH gefällt mir bis jetzt am besten, darüber eine Holding, die die Gewinne Steuerfrei übertragen bekommt und schwups sind 50K weg und mega Verwaltungsaufwand.
Ich hab bisschen nachgelesen und ich sehe für Privatanleger mit 20k - 500k Konten (Ich schätze mal hier sind alle irgendwo in dieser Range unterwegs) bis jetzt keine praktikable keine Lösung. Ab 1 Mio Konto wäre es machbar und auch gerade so tragbar, zwei Mio wären aber besser.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 03.01.2020, 13:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.01.2020, 13:06 von Guhu.)
(03.01.2020, 12:10)rienneva schrieb: Ob Inland oder Ausland - könnte relativ egal sein. Ausland kann immer ein Prolem darstellen, erhöhter Aufwand.
Das Problem ist, dass sich die Einkünfte als Angestellter dann zu deinen Resteinkünften addieren, plus Sozialabgaben. Wenn dann dein Steuersatz schon über 25% ist hast du ein zusätzliches Problem. Das wäre also eher nicht so prickelnd.
Ob das über eine AG geht, deren Eigner man ist? Dann lässt man sich eine Dividende ausbezahlen, die nur zu 25% versteuert wird.
Dann musst Du das aber 2x versteuern, 1x KöSt (15%+Soli+GewSt) in der AG bzw. GmbH + 25% + Soli auf die Dividende.
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