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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 15.06.2020, 12:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.06.2020, 13:00 von Ste Fan.)
Zitat:mein Kenntnisstand ist folgender. Wandert man zum Beispiel nach Thailand aus, sind Veräußerungsgewinne komplett steuerfrei, Dividenden werden mit 10% und Zinseinnahmen mit 15% besteuert. Die erzielten Gewinne aus z.B. Aktiengeschäften, dürfen aber erst im Folgejahr nach Thailand überwiesen werden. Das Referenzkonto würde ich somit weiterhin in D belassen. Ist ja heute auch ohne festen Wohnsitz in D. möglich.
Wobei die Steuer auf Dividendeneinkommen auf Dividenden aus Thailand bezogen ist.
Hat man ein Dividendendepot bestehend aus US/EU Aktien sieht es wieder ein bisschen anders aus...
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 15.06.2020, 17:20
und wie sieht es dann aus? habe keine Erfahrung mit Dividenden, da ich ausschließlich Daytrading betreibe. Danke im Voraus für die Info.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 15.06.2020, 18:07
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.06.2020, 18:12 von Ste Fan.)
Wenn du den Status/Ueberweisungen so waehlst dass Auslandseinkuenfte in Thailand steuerlich irrelevant sind (volle Territorialbesteuerung) dann kommen i. A. DBAs nicht zur Geltung und in Folge werden daher nur Trading- und Veraeusserungsgewinne komplett steuerfrei sein - Quellensteuer/withholding tax wird aber nach wie vor faellig. Bei den Amis dann die normalen 30%.
Dies gilt eigentlich fuer alle Faelle/Laender in denen eine Privatperson keine Steuerpflicht fuer Kapitaleinkuenfte hat - alles steuerfrei ausser das was schon direkt an der Quelle abgezogen wird.
Somit ist eigentlich auch klar dass eine Dividendenstrategie fuer solche Faelle nicht der Idealfall ist....
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 16.06.2020, 11:22
also wäre man in D beschränkt steuerpflichtig, wenn man Dividendeneinnahmen aus Deutschland bezieht und müsste diese mit 26,375 % versteuern. Wenn man jetzt aber das Dividendendepot auf seine Frau laufen lassen würde und sie somit nur Einkünfte aus Dividenden bezieht, dann könnte sie sich doch als unbeschränkt steuerpflichtig einstufen lassen und käme so in den Genuss des Grundfreibetrages von 9.400€. Bei z.B. 12.000€ Dividendeneinnahmen pro Jahr, wäre bei unbeschränkter Steuerpflicht die Steuerlast nur 428€. Bei beschränkter Steuerpflicht hingegen 3.165€. Das ist ja ein gewaltiger Unterschied. Ist das so praktikabel oder habe ich da einen Denkfehler?
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 16.06.2020, 12:52
Theoretisch waere dem wohl so.
Zusaetzlich kaeme ja - theoretisch - nach dem Grundfreibetrag sogar noch die Guenstigerpruefung bis zum finalen Grenzsteuersatz bei Geringverdienern sowie die Moeglichkeit der Beruecksichtigung etwaiger Sonderausgaben.
Allerdings waere die Steuerpflicht ja nur auf Antrag. Unter welchen Bedingungen diese genehmigt wird und was dies eventuell fuer den Ehepartner bedeuten koennte waere wohl besser im Vorfeld mit einer geeigneter Stelle abzuklaeren
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 03.07.2020, 01:52
So, Wasserstandsmeldung:
Am 1.7. hab ich die Mail von der Anwältin erhalten mit den Originalunterlagen, gestempelt und unterschrieben sowie das Memorandum und die Articles in "gebundener Form" mit Siegel als Scans. Ein Bekannter holt die Unterlagen dann ab und sendet sie mir dann nach D.
Jetzt gehts ans Eröffnen des Firmenkontos und danach ans IB Depot.
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 05.07.2020, 19:29
(27.04.2020, 11:22)jf2 schrieb: Noch so ein Spezialfall sind Stiftungen, da wüßt ich jetzt auch nicht wie die versteuert werden.
Stiftung funktioniert zur Umgehung von § 20 Abs. 6 EStG nicht, die Stiftung ist zwar KSt-pflichtig, kann aber alle Einkunftsarten und damit auch Kapitaleinkünfte haben.
Gruß
Taxadvisor
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 05.07.2020, 19:45
(06.04.2020, 01:05)Penseur schrieb: @jf2
Wenn ich dieses Jahr einen odax-Call verkaufe und 10.000 Euro Prämie vereinnahme, sind dies steuertechnisch gesehen erstmal 10.000 Euro Gewinn, davon werden sofort 25%Abgst. abgezogen + Soli + Kirchensteuer, also ca. 2.800 Euro (Auf meinen Eurex-Verrechnungskonto gehen also +7.200€ ein). Beim Closing, also Rückkauf dieses odax-Calls für 10.000 Euro sind dies steuertechnisch gesehen 10.000 Euro Verlust. Also momentan +-0 und ich bekomme die bezahlte Steuer wieder sofort gutgeschrieben (Auf dem Verrechnungskonto gehen also wieder 7.200€ weg: -10.000Euro + 2.800 Steuergutschrift).
Nach der neuen Steuerregel ab 2021 bekomme ich die bezahlte Steuer aber nicht mehr gutgeschrieben (und auch nicht mit der Steuererklärung für 2021, falls ich den 10.000 Euro anrechenbaren Verlust bereits anderweitig verbraucht habe - daher das eher praktische Beispiel, dass man diesen Trade mehrfach vollzieht, so wie ich es im Moment mache, natürlich nach Möglichkeit in der Summe jeweils mit kleinem Gewinn), da der Verlust nach Bindings+Co.´s Logik mein Pech ist. Es gehen also beim Verkauf der Call-Option 7.200€ Guthaben ein, beim Closing gehen vom Verrechnungskonto aber die vollen 10.000Euro ab!! Daher ist der Verkauf einer odaxCall- oder Putoption dann besonders bitter, bzw. auf gut Deutsch gesagt unmöglich.
Eine Quelle kann ich Dir leider ad-hoc nicht nennen, bei der jetzigen Handhabung stimmst Du mir sicher zu (und so ist es ja auch auf den Abrechnungen zu sehen), die Handhabung nach der neuen Steuerregel ab 2021, wenn sich nichts mehr ändert, wurde mir von meinen 2 Eurex-Brokern bestätigt.
Viele Grüße, Penseur M.E. ist das Besipiel so nicht richtig. Stillhaltergeschäfte inkl. des Closing sind zwar Termingeschäfte, trotzdem ist die Besteuerung von Stillhaltergeschäften inkl. des Closing in § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG geregelt. Da umgekehrt nicht alle Termingeschäfte Stillhaltergeschäfte sind, ist der Abs. 1 Nr. 11 lex specialis zu § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG und die Stillhaltergeschäfte fallen NICHT unter Abs. 3, Verluste können daher weiterhin auch mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (Dividenden etc.) verrechnet werden. Auch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG verdeutlicht das m.E. Dort wird die Verrechnung der Termingeschäfte beschränkt auf die EINKÜNFTE (Saldo!) aus Stillhaltergeschäften und eben nicht nur auf die EINNAHMEN (Prämieneinnahmen) aus Stillhaltergeschäften.
Auch im Entwurf des neuen BMF-Schreibens ist KEINE Änderung der Tz. 25 vorgesehen: "..Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, sind die gezahlten Prämien und die damit im Zusammenhang angefallenen Nebenkosten zum Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag in den sog. Verlustverrechnungstopf i. S. des § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG einzustellen..." Da die Kreditinstute die BMF-Schreiben bei KAP anwenden müssen, müsste dieser Passus gestrichen werden, wenn man diese Geschäfte in die Verlustbeschränkung einbeziehen will.
Gruß
Taxadvisor
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 06.07.2020, 09:08
Jeder, der sich mit findigen Ideen zur Umgehung von Steuern herumschlägt, sollte sich vergegenwärtigen, dass Staaten nur wenige Dinge schneller ändern können als das geltende Steuerrecht. Man muss sich nur vor Augen führen, wie häufig selbst im konservativen Deutschland an den den Kapitalmarkt betreffenden Spielregeln herumgeschustert wurde. Was heute wie eine tolle Idee aussieht, kann schon morgen eine echte Falle sein. Speziell in einer Situation, in der Staaten sehr klamm werden (also jetzt), könnten die sehr schnell auf die Idee kommen, das es doch eine tolle Idee ist, die Steuerpflicht von Bürgern anderer Nationen zu verschärfen.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 06.07.2020, 09:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.07.2020, 09:29 von Ste Fan.)
(06.07.2020, 09:08)Kaietan schrieb: Jeder, der sich mit findigen Ideen zur Umgehung von Steuern herumschlägt, sollte sich vergegenwärtigen, dass Staaten nur wenige Dinge schneller ändern können als das geltende Steuerrecht. Man muss sich nur vor Augen führen, wie häufig selbst im konservativen Deutschland an den den Kapitalmarkt betreffenden Spielregeln herumgeschustert wurde. Was heute wie eine tolle Idee aussieht, kann schon morgen eine echte Falle sein. Speziell in einer Situation, in der Staaten sehr klamm werden (also jetzt), könnten die sehr schnell auf die Idee kommen, das es doch eine tolle Idee ist, die Steuerpflicht von Bürgern anderer Nationen zu verschärfen.
Hmm..wenn man bedenkt dass Deutschland mittlerweile an Belgien vorbeigezogen ist was das Thema Steuern- und Abgabenquote betrifft haben etliche andere Staaten noch extrem viel Luft nach oben
Bezgl. Kapitalmarkt: Was bedeutet "konservativ"? In Angesicht der laufenden Diskussionen sowie der aktuellen Ereignisse waere "Bananenrepublik" eigentlich zutreffender - es geht bei dem Thema also nicht ausschliesslich um Steuern sondern auch um Vermoegenssicherung...
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