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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

als Daytrader zahlt man auch keine Steuern in Thailand. Die 800k THB muss man auch nur hinterlegen, wenn die montl. Einkünfte <65k THB sind. Ich bin ja verheiratet, da sind es sogar nur 40k THB. 

Die Bareinlage auf ein thailändisches Konto ist immer schlecht, weil man u.a. das Währungsrisiko berücksichtigen muss. 

https://www.finanzen.net/devisen/euro-baht/chart

da kann man dann auch mal schnell 10-30% verlieren. 

Nichtsdestotrotz scheinst du ja über Thailand gut Bescheid zu wissen. Willst du dorthin auswandern?
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(29.09.2020, 08:22)cloudatlas schrieb: Nichtsdestotrotz scheinst du ja über Thailand gut Bescheid zu wissen. Willst du dorthin auswandern?

Es wäre interessant, da mal einen internationalen Übersicht zu sehen.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(29.09.2020, 08:22)cloudatlas schrieb: Nichtsdestotrotz scheinst du ja über Thailand gut Bescheid zu wissen. Willst du dorthin auswandern?

Mal sehen wie es kommt. Wie sich Thailand entwickelt und ob es dann bessere Alternativen gibt.
Im Moment ist Thailand aber noch mein Favorit.

(29.09.2020, 19:07)Skeptiker schrieb: Es wäre interessant, da mal einen internationalen Übersicht zu sehen.

Da habe ich auch mal nach gesucht und nichts sinnvolles gefunden.
Der Paragraphen-Dschungel ist wahnsinnig groß und es gibt andauernd Änderungen. Von daher ist es fast unmöglich eine beständige Liste zu erstellen.

Als Indikator kannst du am besten die Auswanderungszahlen nehmen und jene Länder dann genauer unter die Lupe nehmen was dir am ehesten zusagt.
Thailand, Kanada, USA, Kambodscha, Emirate. Und der ex-Ostblock natürlich stehen im Ranking weit oben.

__________________
Reiner Satire Account ohne rechtliche Verwertbarkeit
Viel ist schon gewonnen wenn nur einer aufsteht und Nein sagt - Berthold Brecht
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

https://www.youtube.com/watch?v=kE6-Whzp...e=youtu.be

es gibt Hoffnung  Biggrin

und die Pläne für die FTS sollen die auch verwerfen  Tup
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(28.09.2020, 18:09)Vahana schrieb: Heirat ist zu teuer.
Frau wird auch älter.
Scheidung ist noch teurer.

Dann lieber das Thai Elite Dingsbums.

GGGRRRÖÖÖHHHLLL

...und Du wirst jünger?
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(30.09.2020, 08:43)cloudatlas schrieb: https://www.youtube.com/watch?v=kE6-Whzp...e=youtu.be

es gibt Hoffnung  Biggrin

und die Pläne für die FTS sollen die auch verwerfen  Tup

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/druc...h2iE3Fn9jE

Der Bundesrat empfiehlt es nicht durch zuwinken.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(29.09.2020, 20:59)Vahana schrieb: ----

Als Indikator kannst du am besten die Auswanderungszahlen nehmen und jene Länder dann genauer unter die Lupe nehmen was dir am ehesten zusagt.
Thailand, Kanada, USA, Kambodscha, Emirate. Und der ex-Ostblock natürlich stehen im Ranking weit oben.

Diese Zahlen selbst helfen einem aber nur sehr eingescharaenkt, weil nicht klar ist wer aus welchen Gruenden wohin geht. Die Klientel die nach Kanada oder AU geht duerfte ein komplett anderes Interessenprofil haben als die die VAE oder Thailand auf dem Schirm haben.

Selbstaendiger Boersenhandel oder Dividendeneinkuenfte ist ja nicht wirklich Mainstream...

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Man sollte auf jeden Fall raus aus der Komfort - Zone kommen, seine Bundestagsabgeordneten anschreiben, egal ob Grün, SPD, CDU, FDP und nach ihrer Einstellung zum Thema fragen und um detaillierte Stellungnahme bitten.
Man kann mit dem Argument des Versicherungsansatzes werben im Zusammenhang mit der privaten Altersvorsorge. Dem kann sich niemand verweigern.
Da es keine 2 großen Lager gibt, kommt es nächstes Jahr auf jede Stimme an.

just do it!

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Vielen Dank hier im Forum auch nochmal an Taxadvisor, der im Posting 238 klar dargelegt hat, dass Stillhaltergeschäfte von der genannten Steuerregel ausgenommen wurde.

Anscheinend wird noch mächtig gerungen. Gibt es also doch noch vernünftige Leute, die den Sozialismus verhindern wollen? SPD mit den bekannten Namen will auf jeden Fall Börse verbieten bzw. die Teilnehmer bestrafen, während der Finanzausschuss des Bundesrates sich für die Streichung der Steuerregel ausgesprochen hat:

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/druc...uDbtjn-BpM
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(30.09.2020, 13:36)Penseur schrieb: Vielen Dank hier im Forum auch nochmal an Taxadvisor, der im Posting 238 klar dargelegt hat, dass Stillhaltergeschäfte von der genannten Steuerregel ausgenommen wurde.

Anscheinend wird noch mächtig gerungen. Gibt es also doch noch vernünftige Leute, die den Sozialismus verhindern wollen? SPD mit den bekannten Namen will auf jeden Fall Börse verbieten bzw. die Teilnehmer bestrafen, während der Finanzausschuss des Bundesrates sich für die Streichung der Steuerregel ausgesprochen hat:

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/druc...uDbtjn-BpM



E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - G - Wi - Wo
zu Punkt …der 994. Sitzung des Bundesrates am 9. Oktober 2020


Der Bundesrat spricht sich für die Streichung der 2019 (BGBl. I 2019, 2875)
geschaffenen neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich der
Einkünfte aus Kapitalvermögen aus.

Die administrative Umsetzung dieser Vorschriften ist verfassungsrechtlich
bedenklich und stellt die Finanzverwaltung zudem vor nahezu unlösbare
Aufgaben.

Mit der Neuausrichtung der Besteuerung ab dem Jahr 2009 wurde –
höchstrichterlich bestätigt – das Grundprinzip einer symmetrischen
Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten innerhalb der Kapitaleinkünfte
eingeführt.

Die neuen Vorschriften brechen mit diesem Grundprinzip. Die
Verlustverrechnungsbeschränkungen sind so restriktiv, dass sie in der
Fachliteratur als ein klarer Verstoß gegen das verfassungsrechtlich
maßgebende Nettoprinzip bewertet werden.


Der Bundesrat sieht vor allem folgende Wirkungen kritisch:

- Enormer Bürokratieaufwuchs
Die Sonderregelungen für Verluste aus Termingeschäften (gilt ab 2021) und
Verluste aus ganz oder zum Teil uneinbringlichen oder wertlos ausgebuchten
Kapitalforderungen (greift bereits in 2020) werfen zahlreiche neue und höchst
streitanfällige Abgrenzungsfragen auf. So ist z. B. unklar, welche Anlagen als
Termingeschäft einzustufen sind oder wann eine Kapitalforderung ganz oder
zum Teil uneinbringlich ist. Es droht wesentlich mehr Bürokratie für die
Bürger, die Berater, die Kreditinstitute und die Finanzverwaltung.

- Mehr Steuererklärungen
Jeder noch so kleine Verlust zwingt zur Abgabe einer Steuererklärung und
einer Anlage KAP. Dies widerspricht der Intention, die der Gesetzgeber bei
der Einführung der Verlustverrechnungsbeschränkungen hatte, nämlich
Kleinanleger nicht zu behelligen (vgl. BT-Drucksache 19/15876 Seite 69).
Denn beim Steuerabzug müssen die Verluste zunächst außen vor bleiben,
weil nur die Finanzverwaltung eine korrekte Verrechnung von Verlusten in
der Gesamtschau aller Konten vornehmen kann.

- Widersprüchlicher Regelungsinhalt
Verkauft ein Anleger ein Wertpapier unmittelbar vor Eintritt der
Wertlosigkeit, wird der Verlust anerkannt und uneingeschränkt
berücksichtigt. Lässt er das Papier in seinem Vermögen wertlos werden,
greift hingegen die Verrechnungsbeschränkung. Damit wird ein wirtschaftlich
vergleichbarer Vorgang steuerlich unterschiedlich behandelt und verschafft
steuerlich gut informierten Anlegern einen Vorteil gegenüber weniger gut
informierten Anlegern.

- Faktisches Verlustverrechnungsverbot innerhalb der Termingeschäfte
Bei Termingeschäften müssen Anleger Gewinne unbegrenzt versteuern, ohne
die Verluste aus ebendiesen Geschäften jenseits der 10 000 Euro-Schwelle
gegenrechnen zu dürfen. Dies führt zu einer Steuer auf Verluste, deren
Ausmaß von Jahr zu Jahr wächst.

- Kein Instrument gegen Kapitalmarktspekulation
Die Neuregelung versagt auch als Instrument zur Eindämmung von
Kapitalmarktspekulation. Denn „echte“ Spekulation findet meist im Zuge
einer gewerblichen Tätigkeit statt und hier gelten die Beschränkungen nicht.
Ohnehin ist es nicht sachgerecht, Verluste aus Termingeschäften mit
„schädlicher Spekulation“ gleichzusetzen. Viele Anleger nutzen
Termingeschäfte insbesondere als defensives Instrument zur Absicherung
gegenläufiger Positionen. Erlittene Verluste sind dann Versicherungsprämien,
die bei großen Depots durchaus beträchtlich ausfallen können. Solche
vorsichtigen Anleger leisten gerade in volatilen Märkten einen Beitrag zur
Stabilität.

Aus Sicht des Bundesrates verhindert bereits die Grundkonzeption der
Abgeltungssteuer Steuergestaltungen. Sie schließt aus, dass Verluste aus
Kapitaleinkünften mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können. Eine
solch gravierende Restriktion ist den anderen Einkunftsarten fremd. Innerhalb
der Kapitaleinkünfte ist hingegen grundsätzlich eine symmetrische Behandlung
von Gewinnen und Verlusten geboten.


Im Grunde wie es zu erwarten war Tup

Aber mal abwarten - muss ja erstmal so beschlossen werden....

-> 994. Sitzung des Bundesrates am 9. Oktober 2020

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