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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Totenstille zu dem Thema: Die Banken haben beschlossen, die Kunden ins offene Messer laufen zu lassen (also - wenn entgegen allem Unrechts nichts mehr passiert - sie stellen nichts um und Steuerzahler muss zu "Unrecht" zurückerhaltene Steuern bei Verlusten mit Steuererklärung deklarieren und mühsam die Dokumente einzeln einreichen) Angeblich warten und warten und warten sie auf ein/das BMF-Schreiben und informieren bis dahin nicht. Habe sehr geschimpft mit meiner Bank. Der Schwarze Peter wird bei dem Thema aber nun vom Einen auf den Anderen geschoben mit dem Ergebnis: Nichtstun!
Am 20.11. ist die 2. und 3. Lesung zum JSTG 2020. Bis dahin müsste etwas zu §20 Absatz 6 Satz 5 EStG aber darin drinstehen, sonst ist das JSTG 2020 diesbezüglich völlig egal.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Frau Tillmann hat heute auf Facebook geschrieben, dass wohl ein (faules, ganz ganz linkes im wahrsten Sinne des Wortes) Angebot vorliegt, die Verlustgrenze auf 20k zu erhören, was ja überhaupt nichts verändern würde.
Aber auch über eine Verschiebung wird nachgedacht und sie bittet um Meinungen (u.a. ob 20k immer noch nicht systematisch ist und sie sich wieder auf einen faulen Kompromiss einlassen würden - ja natürlich!!!!)

Wer schreiben möchte, hier der Link:
Artikel ist vom 4.11. (kleine Banken...), dann die neusten Kommentare von heute ansehen.

https://www.facebook.com/124919470515906...39042/?d=n


Einige haben bereits geschrieben, dass 20k nichts bringt (oder mit anderen Worten totaler Quatsch wäre..., aber es zeigt auch, dass niemand von den Politikern etwas verstanden hat) und die Variante Verschieben Präferenz ist. Natürlich sollte die Regel gestrichen werden.







https://www.facebook.com/124919470515906...39042/?d=n

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich weiß nicht, ob das schon erwähnt wurde, hier kann man sich mit wenig Aufwand einer Petition zu dem Thema anschließen:

https://www.openpetition.de/petition/onl...er-anleger

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

https://www.boerse-und-finanzen.de/steue...-2021.html

Super-Seite zum Thema. Danke, Anke!
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(20.11.2020, 20:44)Penseur schrieb: https://www.boerse-und-finanzen.de/steue...-2021.html

Super-Seite zum Thema. Danke, Anke!

Aber das gilt doch nur, wenn wirklich jeder Verlust im Laufe des Jahres aufsummiert wird.

Wenn die Rechnung einmal am Jahresende gemacht wird, kann's immer noch blöd sein,
weil der Stichtag 31.12. willkürlich ist, aber obiges Beispiel würde nicht greifen.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(20.11.2020, 22:51)pjf schrieb: Aber das gilt doch nur, wenn wirklich jeder Verlust im Laufe des Jahres aufsummiert wird.

Wenn die Rechnung einmal am Jahresende gemacht wird, kann's immer noch blöd sein,
weil der Stichtag 31.12. willkürlich ist, aber obiges Beispiel würde nicht greifen.

Im Steuerjahr werden doch immer alle Gewinne und Verluste aufsummiert. In der Gesamtrechnung ist das egal.

Falls Du auf einen Vorteil bei der Abführung auf der Bankenebene anspielst: Entweder wird es die bei Termingeschäften nicht mehr geben, da bei mehreren Banken die Berechnung nicht gemacht werden kann, oder es wird wie beim Freistellungsauftrag laufen, den man dann bei einer Bank abgibt, die Verluste bis 10k berücksichtigt, und die weiteren Banken rechnen Verluste gar nicht mehr an.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

pjf schrieb:Aber das gilt doch nur, wenn wirklich jeder Verlust im Laufe des Jahres aufsummiert wird.

Wenn die Rechnung einmal am Jahresende gemacht wird, kann's immer noch blöd sein,
weil der Stichtag 31.12. willkürlich ist, aber obiges Beispiel würde nicht greifen.

Die Berechnungen auf der o.a. Webseite sind vollkommen korrekt.
Es wurde ja bereits Anfang des Jahres vom BMF geklärt, dass es sich hierbei um unterjährige Verrechnung handelt, nicht um das Jahresergebnis.
Also nochmal:
a) Bei 70.000 € Gewinn und 100.000€ Verlust müssen auf 60.000€ 25%(15.000)+x Steuern bezahlt werden und 10x 10.000 Euro Verlust kann von 2022 bis 2031 vorgetragen werden. Leider kann man dies real niemals nutzen, da die o.a. Rechnung ja immer wieder neu gelten würde und Gewinne ohne Verluste zu machen, ist an der Börse nunmal unmöglich.
b) Bei 130.000€ Gewinn und 100.000€ Verlust müssen auf 120.000€ 25% (30.000)+x Steuern bezahlt werden und dito s.o Umgang mit Verlust. Es bleibt also de facto immer noch ein Verlust.

Nun kann angemerkt werden, das kann doch nicht sein, wäre ungerecht, unlogisch etc.. Aber eben genau in diese Steuerfalle will die SPD die Leute ja bringen, damit Handel nicht betrieben werden kann Angry-fire (aus rein ideologischen Gründen).

So langsam kann ich aber verstehen, warum die Empörung so gering ist. Die einen glauben, so etwas muss sowieso gekippt werden, ohne die Rechnung mit der Regierungskoalition gemacht zu haben, andere glauben, aufgrund der Empfehlung des Bundesrates (Oktober 2020) wäre es gekippt, andere meinen fälschlich, es gäbe allein über §20 Absatz 6 Satz 5 noch eine Abstimmung im Bundestag, andere verstehen nicht, das der Paragraph schon Gesetz ist (und halt 2021 in kraft tritt, wenn es keine aktive!! Last-Minute-Vernunftentscheidung gibt, die die SPD mit allen Mitteln verhindern will), andere Wahnsinnige meinen, sie müssten dann halt einen Profitfaktor von 2,0 Wonder erzielen, die Banken und Broker melden sich natürlich nicht (die Haltung hatte ich zunächst nicht verstanden...), denn eine Warnung wäre extrem geschäftsschädigend und die sich noch nie mit Derivaten auseinandergesetzt haben (offensichtlich ist es aber so, dass diejenigen die sich mit Optionen intensiver beschäftigt haben, diese auch einsetzen, da halt Wahrscheinlichkeiten, Volatilität und Zeitwert für einen spielen und Risiken begrenzt sowie Absicherungen für Extremszenarien vorgenommen werden können), sind ohnehin außen vor, da sie nicht Betroffen sind und dann Unrecht kaum interessiert.

Also heisst es bei Beibehaltung dieses Worstcase-Zustandes, dass in 2022 die Wehklagen kommen, wenn der Einkommenssteuerbescheid ins Haus kommt. Die Banken werden nämlich kommendes Jahr höchstwahrscheinlich genauso verfahren wie bisher und erst im März 2022 in der Jahresbescheinigung für 2021 die Verluste gesondert ausweisen, die in der Steuererklärung angegeben werden müssen und all das Geld, was 2021 noch bei Verlusten zurückerhalten wurde oder bei Gewinnen nicht abgeführt wurde (je nach Situation im Verrechnungstopf) muss dann ausgeglichen werden und das kann sehr teuer werden. Gerade im Optionsbereich gibt es Leute, die mit vielen kleineren Geschäften Ende des Jahres über 1,0 Mio. Gewinn und über 1,0 Mio. Verlust haben. In diesem Beispiel also über 250.000€ Bang nachzuzahlen haben. Die SPD sagt dazu aber nur, wenn jemand 1,0 Mio. Gewinn hat, dann kann auch zahlen...(ich denke, auch die SPD weiss, dass der Gewinn ohne den Verlust nicht möglich ist, aber sie gibt nach außen vor, dies wäre "Zockerei" und der Verlustausgleich ginge zu Lasten der Gesellschaft und insofern ist es gerecht, dass auf die Gewinne 250.000€ Gewinn einbehalten wird und die 1000.000€ Verlust wären Zockerei. Alle Darstellungen, dass bei einem Geschäft, wo bei 10.000€+-x Gewinn und 10.000€+-x Verlust ein Maximalrisiko von vielleicht "nur" 500€ oder weniger besteht, werden da mal einfach ignoriert).
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(21.11.2020, 17:49)Penseur schrieb: Also heisst es bei Beibehaltung dieses Worstcase-Zustandes, dass in 2022 die Wehklagen kommen, wenn der Einkommenssteuerbescheid ins Haus kommt. Die Banken werden nämlich kommendes Jahr höchstwahrscheinlich genauso verfahren wie bisher und erst im März 2022 in der Jahresbescheinigung für 2021 die Verluste gesondert ausweisen, die in der Steuererklärung angegeben werden müssen und all das Geld, was 2021 noch bei Verlusten zurückerhalten wurde oder bei Gewinnen nicht abgeführt wurde (je nach Situation im Verrechnungstopf) muss dann ausgeglichen werden und das kann sehr teuer werden.

Das glaube ich eher nicht, da ja der Quellensteuerabzug dann in der jetzigen Form nicht mehr möglich sein wird. Siehe auch mein obiger Post.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(21.11.2020, 18:18)Ramonet schrieb: Das glaube ich eher nicht, da ja der Quellensteuerabzug dann in der jetzigen Form nicht mehr möglich sein wird. Siehe auch mein obiger Post.

Hier gehts doch nicht um Quellensteuer.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Habe ich da noch etwas nicht verstanden?? Geht es eben nicht doch um Abführung von Quellensteuer unter Berücksichtigung eines maximalen Verlustabzugs von 10000€/a?
Nachtrag: ich lasse mir keine Bescheinigung ausstellen, weil ich nur mit einer Bank arbeite. Diese übernimmt für mich den Steuerabzug und verwaltet auch meinen Verlust- Topf.


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