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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Erstens geht es darum um die Steuer überhaupt zu zahlen ist, das kann bis Mitte 22 schon wieder vom Tisch sein wenn ich in der Veranlagung bin. Die deutsche Bank bucht einfach mal ab auch wenn klar ist das sie nicht zu zahlen ist.

Zweitens kann ich beim FA bei einer Erhöhung jederzeit darlegen das diese Stillhaltergeschäfte keine regelmässig wiederkehrenden Beträge sind wie bei Mieten oder Zinsen. Bei mir bisher problemlos vom FA akzeptiert (bei VVT sonstige).

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Wie macht man bei Stillhaltergeschäfte Verluste?

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Gruß Hans-Jürgen

Den Seinen gibt´s der Herr im Schlaf
Psalm 127, Vers 2
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(06.03.2021, 20:45)EMEUV schrieb: Wie macht man bei Stillhaltergeschäfte Verluste?

Indem man die Stillhalterei als Trading betreibt und nach einem System vorgeht, bei dem Verluste ab einer bestimmten Höhe realisiert werden.
Man will in so einem Fall die Papiere in keinem Fall haben, sondern nur die Prämie kassieren. Geht das in die falsche Richtung, zieht man die Reißleine...



SG
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(06.03.2021, 21:11)Lanco schrieb: Indem man die Stillhalterei als Trading betreibt und nach einem System vorgeht, bei dem Verluste ab einer bestimmten Höhe realisiert werden.
Man will in so einem Fall die Papiere in keinem Fall haben, sondern nur die Prämie kassieren. Geht das in die falsche Richtung, zieht man die Reißleine...



SG

Gut man bekommt die Papiere geliefert und verkauft Sie gleich wieder. Dann hat man doch Verluste aus Aktienveräußerung und die sind doch unbegrenzt abziehbar.

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Gruß Hans-Jürgen

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich habe für euch mal ein Musterschreiben ans Finanzamt wegen der Vorauszahlungen. Ihr könnt natürlich auch höhere VZ "einfordern":



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte hiermit um die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen gemäß § 37 EStG für das Kalenderjahr 2021 in Höhe von 400 Euro, d.h. vierteljährlich von 100 Euro.

Anlaß ist die steuerliche Mehrbelastung durch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (Verlustverrechnungsbegrenzung). In 2021 wird die Regelung gemäß BMF-Schreiben vom 11.11.2020 (GZ: V C 1 - S 2401/19/10003 :001) nicht beim Abgeltungsteuerabzug berücksichtigt. Außerdem habe ich noch ein Auslandsdepot.

Gemäß meinen Berechnungen erwarte ich mindestens eine steuerliche Mehrbelastung i.H.v. 400 Euro. Der Grund sind Einzel-Verluste aus Termingeschäften von mind. 21.600 Euro, die somit die Anrechnungsgrenze von 20.000 Euro übersteigen. An der Höhe der Einzel-Gewinne wird sich voraussichtlich nichts ändern.

Ich beabsichtige nach Erlass der Vorauszahlungsbescheide Einspruch einzulegen. Grund ist natürlich nicht die Berechnung der Vorauszahlungen, sondern die Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG. Ich bitte um zeitnahe Ablehnung meines Einspruchs, da ich eine Klage beim Finanzgericht plane.

Mein Ziel ist, dass das Finanzgericht den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorlegt.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(06.03.2021, 21:23)EMEUV schrieb: Gut man bekommt die Papiere geliefert und verkauft Sie gleich wieder. Dann hat man doch Verluste aus Aktienveräußerung und die sind doch unbegrenzt abziehbar.

....wenn es um den Put geht.
Könnte sich auch um einen Call short handeln, wenn das underlying zu stark steigt und ich nicht abgeben möchte, kaufe ich mit Verlust zurück. Falls mir keine bessere Lösung einfällt.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

@ Hans-Jürgen

Ganz einfach in dem der Markt gegen einen läuft und man bekommt etwas eingebucht bzw man muss etwas übernehmen oder man schliesst die Position vor Ablauf mit Verlust.

Spannend ist ja auch in welchem Topf Stillhaltergeschäfte bei vorzeitiger Schliessung bzw wertlosem Verfall gebucht werden.

IMHO und ich glaube Taxadvisor hat das auch mal bestätigt gehören sowohl wertloser Verfall als auch vorzeitige Schliessung in den VVT Sonstige und NICHT in den neuen Topf Termingeschäft.

Vielleicht kann das noch einmal Taxadvisor als graue Emminenz bestätigen? :-)

Danke!

NOTE BENE: Vielleicht kommt mit dem BMF Schreiben auch wieder ganz anders. Allen sollte klar sein das man aktuell nur mit Wahrscheinlichkeiten operieren kann und IMHO gehören Stillhaltergeschäfte zu 99% auch in 2021 in den VVT Sonstige.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

@Hans-Peter

"Wird diese Long-Position geschlossen oder die Option ausgeübt, liegt ein Veräußerungsgeschäft vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lieferung physisch oder als Barausgleich erfolgt. Zu besteuern ist die Differenz aus Anschaffungskosten und dem abschließend erzielten Erlös."
https://www.deltavalue.de/besteuerung-von-optionen/

Das bedeutet es sind 2 Geschäfte wenn man die Aktie geliefert bekommt. Mit der Aktie steigt man quasi zum Strike Preis ein und die erhaltene Prämie aus dem Stillhalergeschäft bleibt im VVT Sonstige als Gewinn.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(07.03.2021, 16:04)Hayek schrieb: Spannend ist ja auch in welchem Topf Stillhaltergeschäfte bei vorzeitiger Schliessung bzw wertlosem Verfall gebucht werden.

IMHO und ich glaube Taxadvisor hat das auch mal bestätigt gehören sowohl wertloser Verfall als auch vorzeitige Schliessung in den VVT Sonstige und NICHT in den neuen Topf Termingeschäft.

Vielleicht kann das noch einmal Taxadvisor als graue Emminenz bestätigen? :-)
Es gibt aus dem letzten Jahr ein Schreibe zur Steuerbescheinigung. Aus dem geht eindeutig hervor, dass Stillhaltergeschäfte nicht unter § 20 Abs. 6 Sätze 5,6 EStG fällt. Das ergibt sich aber auch schon aus der Gesetzessystematik.

Wertloser Verfall ist ja für den Stillhalter eh kein Problem, da es hier ja nicht zum Verlust kommen kann.

Gruß
Taxadvisor

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Das einzige "Problem" könnte sein wenn der Gewinn des Stillhalters aus dem Stillhaltergeschäft in den VVT Termingeschäfte gebucht würde so habe ich das gemeint. Aber es scheint ja eindeutig so zu sein das es in den VVT sonstige kommt.

Onvista hat mit ebenfalls bestätigt das sie weiterhin Stillhaltergeschäfte in den VVT buchen und verrechnen allerdings mit dem Zusatz bis auf weiteres und das es eventuell eine Änderung geben könnte.

Vielen Dank für Deine Auskunft Taxadvisor!


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