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Grundlegende Informationen zur PKV - GKV
Wer darf sich versichern?
GKV: Jeder Bürger darf in die gesetzliche Krankenversicherung. Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 4.950 Euro sind jedoch automatisch gesetzlich versichert. Besser verdienende Beschäftigte, Freiberufler, Selbstständige und Beamte können freiwillig beitreten.
PKV: Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen ab 4.950 Euro bzw. ab 59.400 Euro im Jahr, Versicherungspflichtgrenze 2018 können der PKV beitreten (diese Zahl wird sich 2019 auf 60.750 Euro im Jahr erhöhen). Selbstständige, Freiberufler, Beamte und Studenten können sich unabhängig vom Einkommen privat versichern.
Familie
GKV: Ehepartner und Kinder bis 25 Jahre (gegebenenfalls auch älter) mit geringem Einkommen (bis max. 450 Euro pro Monat auf Minijobbasis) sind kostenlos mitversichert.
PKV: Ehepartner und Kinder müssen selbstständig krankenversichert werden.
Leistungen
GKV: Die Leistungen sind gesetzlich vorgeschrieben und entsprechen der Regelversorgung (zum Beispiel eingeschränkte Arzt- und Krankenhauswahl, Mehrbettzimmer im Krankenhaus, Behandlung durch diensthabenden Arzt). Die Kassen dürfen Zusatzleistungen wie Bonusprogramme, Gesundheitskurse, Kurzuschüsse, Naturheilbehandlungen und mehr anbieten.
PKV: Die Leistungen können Privatversicherte selbst bestimmen – vom Basistarif bis zum Topschutz. Der Basisschutz ist mit den Leistungen der gesetzlichen Kassen vergleichbar. Ein Top-Tarif bietet freie Arzt- und Krankenhauswahl, Einzel- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus, Chefarztbehandlung, Erstattung von Zahnersatz, Sehhilfen und mehr.
Kosten und Abrechnung
GKV: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich beim Krankenkassenbeitrag den Sockelbeitrag. Darüber hinaus zahlen Versicherte einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Er liegt 2018 im Schnitt bei 1,0 Prozent des Bruttoeinkommens. Beamte und Selbstständige zahlen hingegen den kompletten Beitrag selbst.
Die Abrechnung erfolgt in der GKV nach dem Sachleistungsprinzip. Der Leistungserbringer rechnet die Behandlungskosten direkt mit der Krankenkasse ab, der Versicherte muss nicht vorleisten.
PKV: Der Beitrag richtet sich unabhängig vom Einkommen nach Alter, Beruf und Gesundheitszustand. Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss. Beamte profitieren von günstigen Beihilfetarifen.
Die Abrechnung erfolgt zunächst über den Versicherten. Er erhält eine Rechnung, welche er kontrolliert, bezahlt und bei der PKV einreicht, um die Kosten erstattet zu bekommen. Bei stationären Behandlungen rechnet das Krankenhaus meist direkt mit der PKV ab.
Beitragsrückerstattung
GKV: Einige Kassen bieten besondere Wahltarife an, in denen Versicherte bis zu einem Monatsbeitrag erstattet bekommen, wenn sie innerhalb eines Jahres keine Leistungen beansprucht haben.
PKV: Je nach Versicherer und Tarif erhalten Privatversicherte bis zu sechs Monatsbeiträge pro Jahr erstattet, wenn sie keine Leistungen beanspruchen.
Perspektive im Alter
GKV: Anders als in der PKV sind Leistungen nicht garantiert. Durch die Erhöhung des Lebensalters der Bevölkerung und wachsende Ausgaben im Gesundheitssektor sind zudem steigende Beiträge zu erwarten.
PKV: Die PKV bildet Rückstellungen, um altersbedingte Kostenerhöhungen abzufedern. Beitragserhöhungen sind dennoch nicht ausgeschlossen. Leistungskürzungen sind jedoch nicht zu befürchten. Mit dem Basistarif der privaten Krankenversicherung besteht die Möglichkeit, in einen preisgünstigen Tarif mit gesetzlichen Regelleistungen zu wechseln.
Budgetierung
GKV: Die Leistungen der Ärzte sind vom Gesetzgeber budgetiert. Ist das Budget am Quartals- oder Jahresende erschöpft, müssen Mediziner kostenlos arbeiten. Es besteht für Versicherte das Risiko, dass Leistungen aus Kostengründen ins Folgejahr verschoben und bestimmte Medikamente nicht verschrieben werden können.
PKV: Es gibt keine Budgetierung. Im Rahmen des Tarifes existiert eine Leistungsgarantie. Daher besteht keine Gefahr, dass Behandlungen und Medikamente aus Budgetgründen verweigert oder auf einen späteren Termin verschoben werden.
Aufnahme
GKV: Die Krankenkasse muss jeden Kunden aufnehmen und versichern. Ausnahme: Über 55-Jährigen, die vorher nicht versicherungspflichtig waren, können Kassen die Aufnahme verweigern.
PKV: Die privaten Krankenversicherer können potenzielle Mitglieder ablehnen. Im Basistarif besteht jedoch ein Aufnahmezwang. Kündigen darf die Versicherung einem Mitglied normalerweise nicht (Ausnahme: Bei vorvertraglicher Anzeigenverletzung oder Nichtbezahlung der Beiträge).
Geltungsbereich
GKV: Der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung hat in der EU und in Ländern mit einem Sozialversicherungsabkommen Gültigkeit.
PKV: Die PKV gilt automatisch europaweit und mindestens einen Monat lang auch außerhalb Europas, bei geringer Zuzahlung auch weltweit.
Kündigung und Wechsel
GKV: Die Kündigung oder der Wechsel in eine andere gesetzliche Kasse beziehungsweise in die private Krankenversicherung ist
zum Ende des übernächsten Monats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den Austritt erklärt. Um die Krankenkasse wechseln zu können, müssen Kassenpatienten
mindestens 18 Monate dort versichert sein.
PKV: Versicherte müssen spätestens
drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Zuvor sollten sie klären, in welchem Umfang Altersrückstellungen mitgenommen werden können und zu welchen Konditionen eine Neuversicherung möglich ist. Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich.