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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
#31
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Jungs ich habe echt eine Bitte - hier im Forum gilt ja auch Netiquette im Umgang miteinander.
Von daher wäre es angebracht einen Vizekanzler und Finanzminister in einem öffentlichen Forum
genauso respektvoll zu behandeln. Auch wenn man wie auch ich wenig begeistert über die ganze
Geschichte ist. Denke halt auch das sowas Konsequenzen haben kann. Wäre nicht das erste mal
das sowas eine Anzeige nach sich zieht... von daher wäre es vielleicht auch vorteilhafter wenn
diese Namensverunglimpfungen und persönlichen Beleidigungen in den vorigen Beiträgen verschwinden...
nur so ein Gedanke...

__________________
#32
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Meine Hoffnung ist ja die, daß hier einfach ein Fehler vorliegt und hier ist etwas durcheinander gekommen. Wäre interessant zu wissen ob hier auch noch irgendjemand mitgemischt hat (Berater? Anwälte?) - vielleicht haben die das manipuliert um für Mandantennachschub zu sorgen? Wonder 

So wäre es für mich OK und würde aus meiner Sicht auch mehr Sinn machen...


Änderung -> Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.

Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.



Wenn z.B. im ersten Jahr ein Verlust anfällt und im zweiten Jahr ein Gewinn - dann kann dieser Gewinn max. um weitere 10.000 Euro aus dem "Folgejahre-Verlusttopf" verringert werden. Bleibt dann immer noch ein Gewinn wird dieser ganz normal versteuert. Im Grunde schiebt man den Verlusttopf immer vor sich her und ggfs. wird der größer oder kleiner. Wenn ein Folgejahr z.B. mit 100.000 Euro Gewinn endet und im "Folgejahre-Verlusttopf" sind noch 120.000 Euro drin - können die nicht mehr voll verrechnet werden - max. 10.000 Euro -> bleiben also immer noch 90.000 Euro übrig die versteuert werden müssen und 110.000 Euro bleiben noch im "Folgejahre-Verlusttopf" erhalten. Der wird immer vor sich her geschoben und wird mal größer oder kleiner.

Im übertragenen Sinn wie eine Abschreibung - die wird ja je nachdem bei größeren Anschaffungen auch auf mehrere Jahre verteilt.

Ansonsten macht das ja alles keinen Sinn. Wenn das so kommt, dann hat sich aktiver Handel von Privathändlern mit Derivaten auch zur Absicherung
praktisch erledigt. Aber wozu soll das gut sein? Wegen der Finanzkrise? Das waren ganz andere Papiere. Auf den Hochfrequenzhandel hat das auch keine Auswirkungen. Eher im Gegenteil. Wenn Derivate für Privatanleger uninteressant werden wird mehr in den Aktienmarkt investiert. Oder in Immobilien, Konsum. Vielleicht ist das ja der eigentliche Zweck dahinter? Kapital soll sich in die gewünschte Richtung konzentrieren...


Aber wenn es ein Fehler ist sieht der "richtige" komplette Text ja vielleicht so aus...



6)
1 Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.

2 Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.

3 §10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden.

4 Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden;
die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.

5 Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur [i]in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.[/i]

6 Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur [i]in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.[/i]

7 Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.


Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
-> 3. der Gewinn a) bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; b) aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;

Absatz 1 Nummer 11
-> 11. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.





Vor allem würde es dann auch viel besser zu Satz 4 passen - oder nicht... Wonder

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#33
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(31.12.2019, 15:28)boersenkater schrieb: Jungs ich habe echt eine Bitte - hier im Forum gilt ja auch Netiquette im Umgang miteinander.
Von daher wäre es angebracht einen Vizekanzler und Finanzminister in einem öffentlichen Forum
genauso respektvoll zu behandeln. Auch wenn man wie auch ich wenig begeistert über die ganze
Geschichte ist. Denke halt auch das sowas Konsequenzen haben kann. Wäre nicht das erste mal
das sowas eine Anzeige nach sich zieht... von daher wäre es vielleicht auch vorteilhafter wenn
diese Namensverunglimpfungen und persönlichen Beleidigungen in den vorigen Beiträgen verschwinden...
nur so ein Gedanke...
Wenn das Forum da Ärger kriegen kann (hab da selber keine Ahnung), so steht es selbstredend jedem MOD frei, Ärger  vom Forum fern zu halten. Solange nur ich da Ärger mit wem auch immer bekomme ist das ok für mich.
So am Rande: Respekt vor Funktionen  hab ich vor 20 Jahren abgelegt.

__________________
Hat sich erledigt. 
#34
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(31.12.2019, 15:28)boersenkater schrieb: Jungs ich habe echt eine Bitte - hier im Forum gilt ja auch Netiquette im Umgang miteinander.
Von daher wäre es angebracht einen Vizekanzler und Finanzminister in einem öffentlichen Forum
genauso respektvoll zu behandeln. Auch wenn man wie auch ich wenig begeistert über die ganze
Geschichte ist. Denke halt auch das sowas Konsequenzen haben kann. Wäre nicht das erste mal
das sowas eine Anzeige nach sich zieht... von daher wäre es vielleicht auch vorteilhafter wenn
diese Namensverunglimpfungen und persönlichen Beleidigungen in den vorigen Beiträgen verschwinden...
nur so ein Gedanke...

Respektvollen umgang muss man sich verdienen, auch als Vizekanzler und Finanzminister. Bei den Namensverunglimpfungen und persönlichen Beleidigungen bin ich bei dir. Es ist halt schwierig,, wenn man solchen Personen hilflos ausgeliefert ist - bzw. Jahre auf sein Recht warten muss.
#35
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(31.12.2019, 17:29)TomJoe schrieb: Bei den Namensverunglimpfungen und persönlichen Beleidigungen bin ich bei dir.

Darum gehts. Tup Ich finde Kritik kann man auch mit Niveau äußern. Vor allem wenn es um Menschen geht.
Gibt genug Hass und Polemik im Netz. Ist ja hier kein Wohnzimmer - irgendwie vielleicht schon - aber eben
öffentlich. Thema ist neu. Wird es bekannter wird das Thema gegoogelt. Wer weiß wer dann hier landet und
dann solche Sachen liest... man muss ja keine unnötigen Probleme riskieren oder verursachen...  Wonder

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#36

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Wer weiss ob das Ganze tatsächlich von OS kommt.

Ich habe mal ein Interview mit ihm auf Bloomberg gesehen - er hat eine sehr schlechte Figur gemacht. Erstens ist sein English nicht gut, und zweitens hat er gezeigt dass er mit der Materie nicht vertraut war, also zwei dicke Minuspunkte.
#37
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(31.12.2019, 18:11)rienneva schrieb: Wer weiss ob das Ganze tatsächlich von OS kommt.

Ich habe mal ein Interview mit ihm auf Bloomberg gesehen - er hat eine sehr schlechte Figur gemacht. Erstens ist sein English nicht gut, und zweitens hat er gezeigt dass er mit der Materie nicht vertraut war, also zwei dicke Minuspunkte.

Natürlich stammt dies nicht von Scholz, sondern von dem Stab an Hilfskräften, die diese Texte entwickeln und den Politiker dann vortragen lassen. Von daher sind diese ganzen Despektierlichkeiten auch falsch adressiert, aber egal, wem das Gepöbele hilft.
Ich vermute dies ist zunächst ein Testballon, wie viel Widerstand sich regt...ich vermute nicht, das dies in dieser Form gerichtsfest ist.

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Don't stop to think, have another drink. (The Kinks, When Work is Over)
#38

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Hab dem Abgeordneten meines Wahlkreises mal eine Mail geschrieben. Solltet ihr auch machen...
#39
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Jeder kann ja denken was er mag und ich mag den Scholz auch nicht, dennoch bitte ich euch solche Ausdrücke in Zukunft sein zu lassen. Es bringt ja keinen weiter und verhindert konstruktive Diskussionen!!!
#40
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Aber das Scholz inkompetent ist und seinem Amt nicht gerecht wird, dass wird man doch wohl noch schreiben dürfen, oder?

Er legt sein Erspartes aufs Girokonto (nach eigener Aussage!!!) und will dann die Vermögensanlage der Bürger steuern dürfen?
Die kompletten Schnittstellen "Bürger - Geldanlage - Steuern - finanzielle Schulbildung" sind bürgerfeindlich und nicht geeignet um Vermögen aufzubauen. Die Scholz Diskussion macht es nicht besser.
Mal sehen wie lange Deutschland den noch aushält. Mir würde ein Merz in dem Amt deutlich besser gefallen, aber dort wurde ja kritisiert das er eine gewisse Nähe zum "Bösen Finanzsektor" hat.

Absolut lächerlich was hier abläuft.

Demnächst wird noch der Papagei auf der Schulter vom Piraten zum Kapitän gewählt. Der Deutsche applaudiert dann wenn wir auf das Riff zusteuern!


Angehängte Dateien    

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