Da wir das Thema letztens hatten und es ja einige von uns betreffen könnte:
https://www.focus.de/finanzen/achtung-es...74692.html
Ich erlaube mir wegen der Internet Vergesslichkeit ein Komplettzitat aus obriger Quelle:
https://www.focus.de/finanzen/achtung-es...74692.html
Ich erlaube mir wegen der Internet Vergesslichkeit ein Komplettzitat aus obriger Quelle:
Zitat:Elternunterhalt: Wer die Ferrari-Falle vermeidet, kann viel Geld sparen
Mittwoch, 19.02.2020, 18:38
Schluss mit der Haftung für pflegebedürftige Eltern: Nur wer mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdient, kann noch zur Kasse gebeten werden. Alle betroffenen Kinder können ihre Unterhaltszahlungen für Mutter und Vater jetzt erstmal stoppen.
Über all die Jahre mussten wohlhabende Kinder das Sozialamt fürchten: Reichten Rente und Vermögen ihrer schwerkranken Eltern im Heim nicht mehr aus, bat die Behörde sie zur Kasse. Seit Jahresbeginn ist damit Schluss. Das neue „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ ist ein echter Paukenschlag und hat alles Dagewesene davongefegt.
Jetzt gilt: So gut wie niemand muss mehr Elternunterhalt zahlen. Nur Gutverdiener mit Jahreseinkommen über 100.000 Euro brutto stecken noch in der Verantwortung. Was zählt, ist nur noch der Verdienst, nicht mehr das Vermögen der Kinder oder gar des Schwiegerkindes, wie Jörn Hauß, Fachanwalt für Familienrecht aus Duisburg, erklärt. Wohlfahrtsstaat statt Unterhaltspflicht: Mehr als 90 Prozent der Bundesbürger sind damit fein raus. Kinder könnten ihre Zahlungen erstmal einstellen, so Hauß. Was nun zu tun ist – und was gar nicht geht.
Völlig neue Rechtslage
Verwandte in gerader Linie sind zum Unterhalt verpflichtet, also auch Kinder gegenüber ihren Eltern. So sieht es Paragraf 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Wurden Mutter und Vater schwer krank, bedeutete das bislang: Das Sozialamt stand bei den erwachsenen Kindern auf der Matte, wenn ihre pflegebedürftigen Eltern die Kosten für Betreuung und Heim nicht mehr selbst aufbringen konnten. „Seit Jahresbeginn ist der unmittelbare Unterhaltsanspruch gekappt“, betont Hauß.
Die Rechtslage steht jetzt auf neuen Füßen. Sozialhilfeträger können nur noch Geld bei Kindern einfordern, deren Jahreseinkommen 100.000 Euro brutto übersteigt. „So viel verdienen gerade mal 8 Prozent der Bevölkerung“, sagt Hauß. Auch der Deutsche Städtetag schätzt, dass 90 Prozent der betroffenen Kinder nun nicht mehr zahlen müssen. Wer profitiert, sind auch Eltern erwachsener behinderter Kinder.
So wird jetzt gerechnet
Die neue 100.000-Euro-Grenze errechnet sich bei Arbeitnehmern in erster Linie durch den jährlichen Bruttolohn. Das entspricht bei Ledigen in Steuerklasse 1 einem Monatsnettolohn von etwa 4500 Euro, an die das Sozialamt nicht herankommt. Außerdem gibt es steuerliche Abzugsmöglichkeiten: Dazu gehören etwa Kinderbetreuungskosten und Werbungskosten wie für eine doppelte Haushaltsführung. Wer zwei Kinder hat und 115.000 Euro verdient, kann nach Abzügen immer noch unter der neuen Unterhaltsgrenze liegen, wie Fachanwalt Hauß erläutert.
Das eigene Vermögen sowie das Einkommen des Partners spielen in der Regel keine Rolle mehr. Es kann also sein, dass ein Kind mit viel ererbtem Vermögen und wenig Einkommen beim Unterhalt außen vor ist, ein Gutverdiener ohne Vermögen aber zahlen muss. Zum Einkommen zählen auch Einkünfte aus Vermietung sowie Kapitalerträge. Einnahmen aus Ehrenämtern und Nebenjobs sind in den meisten Fällen nicht anrechenbar.
Zahlungen jetzt stoppen
Wer die Einkommensgrenze nicht reißt, kann vom Sozialamt nicht weiter zu Unterhaltszahlungen für pflegebedürftige Eltern gebeten werden. „Betroffene Kinder können jetzt die Zahlungen einstellen“, betont Hauß. Denn: Der Sozialhilfeträger kann erst dann Unterhalt für 2020 verlangen, wenn klar ist, dass das Kind die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro in diesem Jahr auch tatsächlich überschritten hat. Und das geht erst, wenn mit dem Finanzamt abgerechnet ist. Ob das Kind in den letzten Jahren so viel verdient hat, ist dabei unerheblich. Was zählt, ist dieses Jahr, nicht die Vergangenheit. Aber Vorsicht: Hat das Kind die Zahlungen gestoppt, bis zum Jahresende jedoch die 100.000 Euro-Grenze übersprungen, muss es nachzahlen.
Vorsicht, Ausnahme
Eine Einschränkung gibt es, so Hauß. Hat ein Gericht die Unterhaltszahlung festgelegt, also „tituliert“, dann sollten Betroffene die Überweisung nicht einfach einstellen. Ratsam ist dann, sich mit dem Sozialamt in Verbindung zu setzen und eine Neuberechnung der Unterhaltshöhe zu verlangen. Eine Abänderung ist auch für Gutverdiener möglich, die mehr als 100.000 Euro einnehmen. Sie müssen dann zwar womöglich weiter Unterhalt zahlen, aber nicht mehr so viel wie bisher. Der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige ledige Kinder hat sich noch vor Einführung des Gesetzes von 1800 auf 2000 Euro im Monat erhöht, der für Ehepaare von 3240 auf 3600 Euro. So viel bleibt jeweils vom Nettogehalt unangetastet. In vielen Fällen ist es sinnvoll, sich anwaltlich in Sachen Elternunterhalt beraten zu lassen. Die Materie ist komplex.
Nicht protzen auf Facebook & Co
Was kaum jemand weiß: Die Neuregelung enthält die gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger die Grenze von 100.000 Euro nicht übersteigt. Damit sind Betroffene auch nicht mehr verpflichtet, dem Sozialamt Auskunft über ihre Einkünfte zu geben, wie Hauß betont. Flattert ein entsprechender Fragebogen ins Haus, kann er getrost unbeantwortet bleiben.
Aber Vorsicht: Bekommt der Sozialhilfeträger Wind davon, dass ein Kind kräftig verdient, muss es letztlich doch sein Einkommen offenlegen. Viele Sozialämter sind bereits dabei, nach „hinreichenden Anhaltspunkten“ zu suchen. Das funktioniert am besten übers Internet. „Es ist jetzt tunlichst zu vermeiden, auf Plattformen wie Facebook damit zu prahlen, dass man Ferrari fährt“, sagt Hauß. Lässt sich aus dem Beruf auf einen hohen Verdienst schließen, wie etwa bei Managern, bei Chefärzten oder Vorstandsvorsitzenden, wird das Sozialamt ebenfalls auf der Matte stehen. Es kann jetzt auch sein, dass ein Heimbewohner Angaben zum Beruf des Kindes machen soll. Kinder von dementen oder desorientierten Eltern sind hier im Vorteil. Können Mutter oder Vater keine Auskunft geben, kann das Amt die Einkommensvermutung des Kindes nicht widerlegen.
Hier greift die Unterhaltspflicht
Wer mehr als 100.000 Euro im Jahr verdient, muss Elternunterhalt zahlen. Das kann ab dem ersten Euro über der Grenze der Fall sein. Die höheren Selbstbehalte und die bisher schon großzügige Rechtpraxis sichern jedoch ab, dass niemand durch den Elternunterhalt ruiniert wird. Ein zerrüttetes Verhältnis zwischen Eltern und Nachwuchs ändert nichts an der Unterhaltsverpflichtung.
Eheleute müssen weiterhin finanziell füreinander einstehen. Notfalls muss auch die Immobilie der Eltern für die Heimkosten eingesetzt werden, wenn beide aus dem Haus sind. Rechtsexperten wie Hauß plädieren dafür, den Selbstbehalt auf mindestens 5.000 Euro netto monatlich anzuheben. „Manipulationen wie das Schönrechnen der Einkünfte durch plötzliche Teilzeitjobs oder das sich-arm-Schenken von Eltern zur Vorbereitung des Sozialhilfebedarfs werden dadurch ausgeschlossen“, argumentiert der Duisburger Anwalt. Es bleibt abzuwarten, welchen Selbstbehalt die Gerichte künftig bei Gutverdienern ansetzen.
So sieht es unter Geschwistern aus
Haben pflegebedürftige Eltern mehrere Kinder, muss nur der gut verdienende Nachwuchs zahlen, der über die 100.000-Euro-Grenze kommt. Den Anteil der Geschwister muss er nicht mit übernehmen. Ein Beispiel von Stiftung Warentest, wie jetzt gerechnet werden dürfte: Eine Mutter im Heim bekommt 900 Euro Sozialhilfe. Ihr Sohn liegt über der Grenze und kann 1.000 Euro monatlich zahlen. Die Tochter kann nicht belangt werden, weil ihr Einkommen unter der Grenze liegt. Folge: Der Sohn muss zwei Drittel der 900 Euro zahlen, also 600 Euro Unterhalt. Die Tochter wird nicht herangezogen, ihr Drittel übernimmt das Amt.