RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 04.06.2021, 13:53 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.06.2021, 13:54 von Hayek.)(04.06.2021, 12:21)Ramonet schrieb: Finanzhof hält Teil der Aktienbesteuerung für verfassungswidrig
Der Bundesfinanzhof hält einen Teilaspekt der Aktienbesteuerung in Deutschland für verfassungswidrig. Deswegen hat das höchste deutsche Finanzgericht nun einen Streitfall dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorgelegt, wie der Finanzhof am Freitag in München mitteilte.
Dabei geht es um eine auch für viele Kleinaktionäre ärgerliche Vorschrift: Wer Aktien mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust nur sehr eingeschränkt verrechnen, und zwar mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen. Nicht möglich ist die Verrechnung mit sonstigen Kapitaleinkünften, etwa aus Fonds, auf die die üblichen 25 Prozent Steuern zu zahlen sind.
...
Doch der Bundesfinanzhof hält diese Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten für einen verfassungswidrigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gibt es keinen Grund, Steuerzahler bei der Verrechnung von Verlusten aus Geldgeschäften unterschiedlich zu behandeln - je nachdem, ob die Verluste bei Aktiengeschäften oder anderen Kapitalanlagen anfallen.
https://www.ariva.de/news/finanzhof-hlt-...fr-9550346
Vielen Dank für diesen Hinweis! Hat es einen ähnlichen Versuch nicht schon einmal gegeben? Würde mich natürlich sehr freuen wenn dieser Nonsense für verfassungswidrig erklärt werden würde. Dann wäre auch die Bindingsteuer hinfällig.