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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ok Danke.

Noch eine Ergänzung zu meinem Beispiel. Es ist nur ein Beispiel:

Ich habe, wie gesagt, einen Verlustvortrag aus Futures aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 in Höhe von insgesamt 120.000 Euro.

Jetzt mache ich im Jahr 2021 mit Futures neue Gewinntrades in Höhe von insgesamt 80.000 Euro und neue Verlusttrades in Höhe von insgesamt 160.000 Euro.

Wird das dann folgendermaßen verrechnet?:

120.000 - 80.000 = 40.000 Euro Verlustvortrag im Allgemeinen Verlustverrechnungstopf.

In dem Verlustverrechnungstopf für Futures sind jetzt 160.000 Euro. Davon kann ich jedes Jahr 20.000 Euro verbrauchen (=also mit neuen Gewinnen aus Futures verrechnen). Das bedeutet, dass der Verlustverrechnungstopf für Futures frühestens in 8 Jahren verbraucht sein wird.

Habe ich das so richtig verstanden?


Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von walter5 - 30.11.2021, 19:41
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

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