(25.12.2021, 21:36)Skeptiker schrieb: Genau das ist aber ein Problem.
Wenn jemand Link + "kurzen Ausschnitt" schickt, aber anschließend keinen Kommentar... Meiner unmaßgeblichen Meinung könnte das ein Problem sein.
§ 51 Urheberrechtsgesetz, kann man wahrscheinlich interpretieren.
Wo kein Kläger ist bekanntlich auch kein Richter.
Aber selbst wenn es einen Kläger gäbe wär wohl hier jetzt eher das österreichische Urheberrecht maßgeblich, als das deutsche.
Das kenne ich nicht, wird aber wohl ähnlich aussehen wie unseres, da sich auch Österreich an die Richtlinien der EU richten muss.
edit:
Zitat:Im Urheberrechtsgesetz Österreich sind sogenannte gesetzliche Lizenzen und freie Werknutzungen vorgesehen. Dabei ist eine Nutzung von Werken ohne Zustimmung des Urhebers gemeint.
Dies meint in erster Linie die Vervielfältigung von Werken zum privaten Gebrauch, die sowohl natürlichen Personen als auch Organisationen zusteht. Hierbei ist eine digitale Vervielfältigung nur zulässig, wenn sie keine kommerziellen Zwecke verfolgt. Allerdings ist die Vervielfältigung ganzer Musiknotenwerke, Bücher und Zeitschriften nur mit der Einwilligung des Berechtigten möglich.
Ausnahmen bilden hier nur die Nutzung im Schulgebrauch und das Anfertigen von Sicherungskopien für den privaten Sammelgebrauch.
Klingt erstmal so wie wenn es nur um kommerzielle Nutzung geht.
https://www.anwaltfinden.at/ratgeber/mar...f%C3%BCgen.