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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Den nachfolgenden Text haben wohl die onvista und comdirect-Kunden bekommen, ich weiss nicht, ob alle.
Sehr enttäuschend finde ich, dass sie den Kunden im Schreiben nicht mittgeteilt haben, welche Geschäfte zu den Termingeschäften nach §20 Abs. 6 Satz 5 EStG, bzw. welche "restlichen Anforderungen" sie umgesetzt haben. Oder wenigstens einen Verweis zu einer detaillierteren Steuerinfo auf der Webseite der Bank, allerdings haben dies beide Banken nicht, würde ich jetzt einfach mal vermuten, ohne genau nachgeschaut zu haben. Da waren andere Banken weiter... Aber comdirect hat ja auch den Kunden mit Sperren des Kontos gedroht, wenn sie ihre Kontodaten nicht aktualisieren und dafür mal locker nur ein paar Wochen bis 31.12. Zeit gegeben und online ging es dann sogar eine Zeit lang nicht. Dann haben einige einen Brief mit Datum 28.12.21 bekommen, obwohl sie die Daten aktualisiert hatten, sie bekämen nun noch bis 11.01.22! Zeit, die Aktion durchzuführen, sonst würde das Konto gesperrt. Das nennt man Kundenliebe...

Jetzt also der Text zu der Verrücktensteuer Bang :

wir möchten Sie hiermit informieren, dass sich u. a. für den Handel von Produkten an der Terminbörse Eurex ab 01.01.2022 aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen in einigen Bereichen die Verlustverrechnung auf Bankenebene ändert. Nach §20 Abs. 6 Satz 5 EStG (Einkommensteuergesetz) dürfen Verluste aus Termingeschäften nicht mehr auf Bankenebene mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Aus diesen Geschäften resultierende Verluste werden zukünftig in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen. Im Rahmen der persönlichen Veranlagung können diese mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien bis zur Höhe von 20.000 Euro p. a. verrechnet werden.

Teile der gesetzlichen Anforderung mussten bereits für 2021 umgesetzt werden, z. B. die Nichtberücksichtigung von Verlusten aufgrund vom Stillhalter geleisteter Barausgleiche und der wertlose Verfall von Optionen (Käuferseite).

Aufgrund einer vom Gesetzgeber vorgesehenen Nichtbeanstandungsregelung haben wir die restlichen Anforderungen aus §20 Abs. 6 Satz 5 EStG für 2022 umgesetzt.

Für individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater.

Die vorstehende Information wurde sorgfältig zusammengestellt und beruht auf der der Commerzbank AG bekannten Gesetzeslage per Dezember 2021. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch von der Commerzbank AG nicht übernommen werden. Die Besteuerung von Kapitalanlagen kann sich bei zukünftigen Änderungen der gesetzlichen Vorschriften ändern.

Die Commerzbank AG weist darauf hin, dass der vorliegende Inhalt weder eine individuelle rechtliche, buchführungstechnische, steuerliche noch eine sonstige fachliche Auskunft oder Empfehlung darstellt und nicht geeignet ist, eine individuelle Beratung durch fachkundige Personen und Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr onvista bank Team
Kundenservice


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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
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