-2 CBK P 9.80May 23 0,33
-2 EOA P 9.60 " 0,32
-2 DTE P 20.00 " 0,25
Rückkauf :
+2 LHA 8.60 März 0,03
+ 2 DTE 19.60 " 0,03
So, die Jahresaufstellungen bei Degiro liegen nun vor. Die beiden Konten hatten in 2022 einen
Wertzuwachs zwischen 9 und 10 %. Eigentlich das, was ich erhoffte und bei einem Jahresverlust beim Dax von ca.
- 12% nicht schlecht.
Die Stillhalterei ist nicht auf einem Konto , das auf den Namnen des Minderjähigen lautet, erfolgt.
Mama oder Papa haben gans normal ein Konto eingerichtet und dann hat der Kontoinhaber mit dem Kind (vertreten durch die Erziehungsberechtigten)
eine Nießbrauchsvereinbarung (§§ 1030 ff. BGB) geschlossen. Damit stehen dem Kind die Nutzungen zu und es erwirbt
den Zuwachs auf dem Konto aus eigenem Recht. Sollte das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sein,
ist ein Begrenzung des Vemögenszuwachs in Höhe der entsprechenden Freibeträge und des Sparerfreibetrags angesagt, da
sonst das Kind aus der Familienversicherung fällt.
In steuerlicher Hinsicht hat das Kind Vermögenseinkünfte, die Erträge sind also nicht vom Kontoinhaber zu versteuert.
Für das Kalenderhjahr 2021 hat es bisher geklappt. Ich sehe keinen Grund, daß dies für 2022 anders sein sollte.
-2 EOA P 9.60 " 0,32
-2 DTE P 20.00 " 0,25
Rückkauf :
+2 LHA 8.60 März 0,03
+ 2 DTE 19.60 " 0,03
So, die Jahresaufstellungen bei Degiro liegen nun vor. Die beiden Konten hatten in 2022 einen
Wertzuwachs zwischen 9 und 10 %. Eigentlich das, was ich erhoffte und bei einem Jahresverlust beim Dax von ca.
- 12% nicht schlecht.
Die Stillhalterei ist nicht auf einem Konto , das auf den Namnen des Minderjähigen lautet, erfolgt.
Mama oder Papa haben gans normal ein Konto eingerichtet und dann hat der Kontoinhaber mit dem Kind (vertreten durch die Erziehungsberechtigten)
eine Nießbrauchsvereinbarung (§§ 1030 ff. BGB) geschlossen. Damit stehen dem Kind die Nutzungen zu und es erwirbt
den Zuwachs auf dem Konto aus eigenem Recht. Sollte das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sein,
ist ein Begrenzung des Vemögenszuwachs in Höhe der entsprechenden Freibeträge und des Sparerfreibetrags angesagt, da
sonst das Kind aus der Familienversicherung fällt.
In steuerlicher Hinsicht hat das Kind Vermögenseinkünfte, die Erträge sind also nicht vom Kontoinhaber zu versteuert.
Für das Kalenderhjahr 2021 hat es bisher geklappt. Ich sehe keinen Grund, daß dies für 2022 anders sein sollte.