Interessanter Bericht vom Finanzgerichtstag 2024:
https://www.lto.de/recht/justiz/j/finanz...lisierung/
Ich hoffe, am Rande konnten sich unsere Richter, die in Binding-Verfahren stehen, austauschen. Ansonsten einiges zu KI und ja, die wird auch mal Urteile schreiben. Aber zuerst wird sie die Steuerberater entlasten und mehr.
Ich habe mal ChatGPT und Bard bemüht. ChatGPT kennt "uns" gar nicht. Bei Bard muss ich Variante 3 wählen, damit was richtiges rauskommt:
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG regelt die steuerliche Verlustverrechnung bei Verlusten aus Kapitalvermögen aus Termingeschäften.
Demnach dürfen Verluste aus Termingeschäften nur in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können in den Folgejahren nur bis zur Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Diese Regelung soll verhindern, dass Verluste aus Termingeschäften durch Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich verwertet werden können. Termingeschäfte sind nämlich mit einem hohen Risiko verbunden, sodass es zu Totalverlusten kommen kann.
Hier ein Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger erzielt im Jahr 2023 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 10.000 Euro. Er hat jedoch auch Verluste aus Termingeschäften in Höhe von 30.000 Euro erlitten.
Diese Verluste können nur in Höhe von 20.000 Euro mit den Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Der verbleibende Verlust von 10.000 Euro kann in den Folgejahren nur bis zur Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG gilt für Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31. Dezember 2020 entstanden sind.
Aber wenn ich nach der Verfassungswidrigkeit frage, kommt nix sinnvolles raus, weil Bard da die alte Fassung des Satz 5 (Aktienbinding) mit der neuen Fassung des Satz 5 (Bindingsteuer) verwechselt.
https://www.lto.de/recht/justiz/j/finanz...lisierung/
Ich hoffe, am Rande konnten sich unsere Richter, die in Binding-Verfahren stehen, austauschen. Ansonsten einiges zu KI und ja, die wird auch mal Urteile schreiben. Aber zuerst wird sie die Steuerberater entlasten und mehr.
Ich habe mal ChatGPT und Bard bemüht. ChatGPT kennt "uns" gar nicht. Bei Bard muss ich Variante 3 wählen, damit was richtiges rauskommt:
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG regelt die steuerliche Verlustverrechnung bei Verlusten aus Kapitalvermögen aus Termingeschäften.
Demnach dürfen Verluste aus Termingeschäften nur in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können in den Folgejahren nur bis zur Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Diese Regelung soll verhindern, dass Verluste aus Termingeschäften durch Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich verwertet werden können. Termingeschäfte sind nämlich mit einem hohen Risiko verbunden, sodass es zu Totalverlusten kommen kann.
Hier ein Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger erzielt im Jahr 2023 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 10.000 Euro. Er hat jedoch auch Verluste aus Termingeschäften in Höhe von 30.000 Euro erlitten.
Diese Verluste können nur in Höhe von 20.000 Euro mit den Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Der verbleibende Verlust von 10.000 Euro kann in den Folgejahren nur bis zur Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG gilt für Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31. Dezember 2020 entstanden sind.
Aber wenn ich nach der Verfassungswidrigkeit frage, kommt nix sinnvolles raus, weil Bard da die alte Fassung des Satz 5 (Aktienbinding) mit der neuen Fassung des Satz 5 (Bindingsteuer) verwechselt.