RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 13.02.2024, 17:20 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.02.2024, 17:31 von p_houso.)
https://www.faz.net/aktuell/politik/brie...14004.html
Verfassungsmäßigkeit der Bindingsteuer
"Zu „Hoffnung für Anleger in der Steuerfalle“ (F.A.Z. vom 24. Januar): Martin Hock berichtet über den ersten Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, in dem das FG die Verfassungsmäßigkeit der Bindingsteuer (Paragraph 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) bezweifelt.
Am 29. Januar berichtet die F.A.Z. („Scholz für Kapitalmarktunion“), dass der Bundeskanzler im Wettbewerb mit den USA und China bei neuen Technologien auf die Vollendung der europäischen Banken- und Kapitalmarktunion poche, um „das in Europa vorhandene Geld in Start-ups und Unternehmensgründungen für Investitionen zu bündeln“.
Ich frage mich, warum die F.A.Z. nicht bereits einen Artikel dazu veröffentlicht hat, um beide Themen miteinander zu verbinden.
Die oben genannte Regelung Paragraph 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, auch bekannt als Bindingsteuer, nach dem ehemaligen Finanzsprecher der SPD und Urheber Lothar Binding, legalisiert die Besteuerung (das heißt Enteignung) des Privatvermögens mit einem unlimitierten Steuersatz für einen Nettogewinn und einen auch unlimitierten negativen Steuersatz auf Verluste, für Privatpersonen, die mit Termingeschäften auf dem Markt handeln. Herr Scholz, als Bundesfinanzminister im Jahr 2019, war damals persönlich zuständig für die Einführung des Gesetzes.
Wahrscheinlich ist er immer noch zuständig für die Nicht-Streichung, wie von der FDP (Finanzminister Lindner) im Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes vorgeschlagen, da nur die SPD, zum Beispiel mittels des SPD-Bundestagsabgeordneten und Finanzsprechers Michael Schrodi, sich in der Öffentlichkeit für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes und die legale Enteignung des Privatvermögens positioniert.
Zitat aus Abgeordnetenwatch: „Wir halten die geltende Regelung für verfassungskonform und für sehr wohl an den Interessen der Allgemeinheit ausgerichtet.“
Es ist nicht nur das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, auch der Bundesrat hat bereits im Jahr 2020 die Streichung empfohlen, aufgrund eines Verfassungsverstoßes in den „Empfehlungen 503/01/20“ (Seiten 19, 21 und 22). Ich zitiere den letzten Satz daraus: „Dies führt zu einer Steuer auf Verluste, deren Ausmaß von Jahr zu Jahr wächst.“
Die enteignenden Merkmale der Bindingsteuer werden auch in einem Sachbuch zu 100 Prozent dokumentiert, mit einfachen Beispielen und Grundschulmathematik. Der Name des Buches wird selbstverständlich nicht zitiert.
Zusätzlich hat Professor Dr. jur. Christoph Juhn, bester Steuerberater 2023, einen Fall bekanntgegeben, bei dem der Steuerzahler einen Null-Nettogewinn erzielte und aufgrund der Bindingsteuer eine offene Steuerrechnung von vier Millionen Euro hat – in einem Steuerjahr.
Der Betroffene steht vor der Privatinsolvenz.
Die Frage, die sich Herr Scholz selbst stellen sollte, lautet: „Warum sollte das Geld für Start-ups und Unternehmensgründungen nach Europa, besonders nach Deutschland, kommen, wenn ich persönlich die Enteignung von Privatvermögen signiert habe und immer noch verteidige?“
Weil, und ich zitiere aus dem Sachbuch zum Thema Bindingsteuer: „Zukünftige Ziele: Obsthändler.“ Sarkasmus ist klar erkennbar, aber mit einer Realitätsnote, denn wenn die SPD die Enteignung von Privatvermögen legalisiert, könnte es möglich sein, dass bald auch die Enteignung vom Betriebsvermögen legalisiert wird.
Das dürfte den Start-ups und Unternehmen sicher nicht gefallen."
Verfassungsmäßigkeit der Bindingsteuer
"Zu „Hoffnung für Anleger in der Steuerfalle“ (F.A.Z. vom 24. Januar): Martin Hock berichtet über den ersten Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, in dem das FG die Verfassungsmäßigkeit der Bindingsteuer (Paragraph 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) bezweifelt.
Am 29. Januar berichtet die F.A.Z. („Scholz für Kapitalmarktunion“), dass der Bundeskanzler im Wettbewerb mit den USA und China bei neuen Technologien auf die Vollendung der europäischen Banken- und Kapitalmarktunion poche, um „das in Europa vorhandene Geld in Start-ups und Unternehmensgründungen für Investitionen zu bündeln“.
Ich frage mich, warum die F.A.Z. nicht bereits einen Artikel dazu veröffentlicht hat, um beide Themen miteinander zu verbinden.
Die oben genannte Regelung Paragraph 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, auch bekannt als Bindingsteuer, nach dem ehemaligen Finanzsprecher der SPD und Urheber Lothar Binding, legalisiert die Besteuerung (das heißt Enteignung) des Privatvermögens mit einem unlimitierten Steuersatz für einen Nettogewinn und einen auch unlimitierten negativen Steuersatz auf Verluste, für Privatpersonen, die mit Termingeschäften auf dem Markt handeln. Herr Scholz, als Bundesfinanzminister im Jahr 2019, war damals persönlich zuständig für die Einführung des Gesetzes.
Wahrscheinlich ist er immer noch zuständig für die Nicht-Streichung, wie von der FDP (Finanzminister Lindner) im Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes vorgeschlagen, da nur die SPD, zum Beispiel mittels des SPD-Bundestagsabgeordneten und Finanzsprechers Michael Schrodi, sich in der Öffentlichkeit für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes und die legale Enteignung des Privatvermögens positioniert.
Zitat aus Abgeordnetenwatch: „Wir halten die geltende Regelung für verfassungskonform und für sehr wohl an den Interessen der Allgemeinheit ausgerichtet.“
Es ist nicht nur das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, auch der Bundesrat hat bereits im Jahr 2020 die Streichung empfohlen, aufgrund eines Verfassungsverstoßes in den „Empfehlungen 503/01/20“ (Seiten 19, 21 und 22). Ich zitiere den letzten Satz daraus: „Dies führt zu einer Steuer auf Verluste, deren Ausmaß von Jahr zu Jahr wächst.“
Die enteignenden Merkmale der Bindingsteuer werden auch in einem Sachbuch zu 100 Prozent dokumentiert, mit einfachen Beispielen und Grundschulmathematik. Der Name des Buches wird selbstverständlich nicht zitiert.
Zusätzlich hat Professor Dr. jur. Christoph Juhn, bester Steuerberater 2023, einen Fall bekanntgegeben, bei dem der Steuerzahler einen Null-Nettogewinn erzielte und aufgrund der Bindingsteuer eine offene Steuerrechnung von vier Millionen Euro hat – in einem Steuerjahr.
Der Betroffene steht vor der Privatinsolvenz.
Die Frage, die sich Herr Scholz selbst stellen sollte, lautet: „Warum sollte das Geld für Start-ups und Unternehmensgründungen nach Europa, besonders nach Deutschland, kommen, wenn ich persönlich die Enteignung von Privatvermögen signiert habe und immer noch verteidige?“
Weil, und ich zitiere aus dem Sachbuch zum Thema Bindingsteuer: „Zukünftige Ziele: Obsthändler.“ Sarkasmus ist klar erkennbar, aber mit einer Realitätsnote, denn wenn die SPD die Enteignung von Privatvermögen legalisiert, könnte es möglich sein, dass bald auch die Enteignung vom Betriebsvermögen legalisiert wird.
Das dürfte den Start-ups und Unternehmen sicher nicht gefallen."