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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Martin befand sich in einer anderen Situation.

---
Gemäß § 93 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)...

(3) Wenn die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder einen anderen Hoheitsakt gerichtet ist, für den kein Rechtsweg offensteht, kann die Verfassungsbeschwerde nur innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder seit dem Erlass des Hoheitsakts erhoben werden.
---

Die Entscheidung über den Einspruch ist die Formalisierung des Hoheitsakts. Das bedeutet, dass ab dem Datum der Einspruchsentscheidung und innerhalb eines Jahres, wenn kein "Rechtsweg" offensteht, Klage erhoben werden kann.

Der Weg ist "geschlossen", da das Bundesverfassungsgericht der einzige Ausgangspunkt ist, da die anderen Instanzen nicht über die Verfassungswidrigkeit entscheiden dürfen.

Diese "geschlossene" Art kann sicherlich vom BVerfG angefochten werden.

Aber gemäß § 32 BVerfGG (wie hier beschrieben) => https://www.juraindividuell.de/pruefungs...2-bverfgg/, und wenn man bereits eine Klage offen hat, kann man direkt beim BVerfG eine Vorwegnahme beantragen.

Ich halte die drei Gründe bereits für erfüllt. Wie hoch die Chancen sind, dass der Antrag akzeptiert wird, ist eine andere Frage.


Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von p_houso - 28.02.2024, 11:38

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