Danke
Alles in einem Beitrag auf den Punkt gebracht
Nur das mit der Berufsfreiheit - da hadere ich ein wenig...
Weil es die Möglichkeit gibt eine Firma zu gründen - dann gilt die VVB nicht.
Das wollen wir ja auch nicht....
Würde deswegen weniger von "Einschränkung der Berufsfreiheit" reden - sondern nur
von dem was es tatsächlich ist - Verletzung eines Verfassungsrechts.
Artikel 14 - je nachdem wie man es auslegt kann der Schuss auch nach hinten gehen..
Alles in einem Beitrag auf den Punkt gebracht
Nur das mit der Berufsfreiheit - da hadere ich ein wenig...
Weil es die Möglichkeit gibt eine Firma zu gründen - dann gilt die VVB nicht.
Zitat:Grundgesetz
Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Das wollen wir ja auch nicht....
Würde deswegen weniger von "Einschränkung der Berufsfreiheit" reden - sondern nur
von dem was es tatsächlich ist - Verletzung eines Verfassungsrechts.
Zitat:Nettoprinzip (Steuerrecht)
Nach dem objektiven Nettoprinzip dürfen in Deutschland grundsätzlich nur Nettoeinnahmen, also Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben, Gegenstand der Einkommenbesteuerung sein. Das subjektive Nettoprinzip verhindert die Besteuerung des Existenzminimums. Das objektive und subjektive Nettoprinzip sind Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips, welches das Bundesverfassungsgericht aus Art. 3 GG ableitet. Danach muss sich die Steuer nach der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit bemessen, damit jeder Steuerpflichtige nur in dem seiner individuellen Leistungsfähigkeit entsprechenden Umfang zur Einkommensteuer herangezogen wird. Das Nettoprinzip begrenzt somit den Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers.
Artikel 14 - je nachdem wie man es auslegt kann der Schuss auch nach hinten gehen..
Zitat:Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
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