RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 17.10.2024, 15:58 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.10.2024, 16:03 von lugorrr.)(17.10.2024, 15:08)boersenkater schrieb: Wie wäre es mit einer öffentlichen Auspeitschung am Brandenburger Tor?
Habe eher ans StGB gedacht. Das scheint in dem Punkt aber tatsächlich ausbaufähig zu sein.
Aus diesem Dokument, geht dies zumindest hevor: https://www.bundestag.de/resource/blob/8...20-pdf.pdf
Zitat:Daneben ist auch die Verletzung des Grundgesetzes als solches nicht strafbar, sondern lediglich der Verstoß gegen einzelne konkret in ihm enthaltene Grundsätze. So erklärt Art. 26 Abs. 1 GG Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, für verfassungswidrig und erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, dies unter Strafe zu stellen. Die strafrechtliche Umsetzung findet sich in § 80a Strafgesetzbuch (StGB) 3 und § 13 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB).4 Zudem sind im Strafgesetzbuch Taten unter Strafe gestellt, die sich auch gegen die Grundsätze der deutschen Verfassung richten, z.B. der Hochverrat (§§ 81, 82 StGB) oder die Verfassungsfeindliche Sabotage, § 88 StGB. Hierfür müssen jedoch zusätzliche Handlungen wie Gewalt- oder Störhandlungen begangen werden; der alleinige Verfassungsbruch ist in diesem Zusammenhang nicht eigens unter Strafe gestellt.
Edit:
Auch vor dem Hintergrund einer zunehmend faschistoiden Wählerschaft sollte doch das Einbringen und Beschließen verfassungswidriger Gesetze selbst strafbar sein bzw. gemacht werden.