(06.12.2024, 10:33)lugorrr schrieb: Gestern war es dann soweit.
Jahressteuergesetz 2024
Artikel 3 Nr. 7 lit. c
Zitat:7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein
Glattstellungsgeschäft ab, sind die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien zum Zeitpunkt der
Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Besondere Entgelte oder Vorteile nach Satz 1 liegen auch vor, wenn Bestandsprovisionen,
Verwaltungsentgelte oder sonstige Aufwendungen durch den Schuldner der Kapitalerträge nach Absatz 1
oder 2 oder durch einen Dritten erstattet werden.“
c) Absatz 6 Satz 5 und 6 wird aufgehoben
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