RE: Commerzbank
| Gestern, 03:44 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Gestern, 04:36 von Boy Plunger.)Zitat:Die UniCredit ist mittlerweile größter Aktionär bei der Commerzbank AG – und macht keinen Hehl daraus, dass auch eine Übernahme möglich ist. Christian Conreder beantwortet die wichtigsten Fragen rund um einen möglichen Deal.
Wie realistisch die Commerzbank-Übernahme durch die Unicredit ist
Die Unicredit ist mittlerweile größter Aktionär bei der Commerzbank – und macht keinen Hehl daraus, dass auch eine Übernahme möglich ist. Christian Conreder beantwortet die wichtigsten Fragen rund um einen möglichen Deal.
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Zitat:Dabei ist ein interessierter Erwerber – wie hier die Unicredit – nach Paragraf 2c Absatz 1 S. 1 KWG verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich die Absicht anzuzeigen, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut erwerben zu wollen. Eine bedeutende Beteiligung bedeutet: mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte oder Ausübung erheblichen Einflusses. Gemäß Paragraf 1 Absatz 1 S. 6 KWG muss weiterhin das Institut anzeigen, wenn es beabsichtigt, eine solche Beteiligung über Schwellenwerte von 20, 30 und 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte zu erhöhen oder die Kontrolle über das Institut zu erlangen. Die in diesem Falle ebenfalls gemäß Paragraf 2c Absatz 1b KWG erforderliche „Genehmigung“ soll die Unicredit bereits hinsichtlich einer Erhöhung ihres Anteils an der Commerzbank auf 29,9 Prozent beantragt haben.
Der beabsichtigte Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung könnte dabei insbesondere dann untersagt werden, wenn die Unicredit nicht zuverlässig wäre oder nicht über die notwendige finanzielle Solidität verfügen würde. Unzuverlässigkeit könnte hierbei auch dann begründet sein, wenn eine Gefahr der „Ausschlachtung“ der Commerzbank bestünde.
Ab einem Anteil von 30 Prozent der Stimmrechte müsste die Unicredit grundsätzlich gemäß Paragraf 35 Absatz 1 S. 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) die Erlangung von Kontrolle veröffentlichen und gemäß Paragraf 35 Absatz 2 S. 1 WpÜG ein sogenanntes Pflichtangebot abgeben.
Meldepflichten, insbesondere bei Erreichen und Überschreiten von Schwellenwerten, könnten sich auch gemäß Paragraf 33 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ergeben.
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