Zitat aus § 20 Absatz 9 EStG: „Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt.
Es heißt "Einkünfte aus Kapitalvermögen", nicht "Ertrag".
Antwort: Du.
Es heißt "Einkünfte aus Kapitalvermögen", nicht "Ertrag".
Antwort: Du.
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Hat sich erledigt.