RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 02.01.2020, 19:14 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.01.2020, 22:05 von boersenkater.)(02.01.2020, 18:33)Don Vladimir schrieb: Der Rest hat lediglich mit den "steuerlichen Grenzüberschreitungen" zu tun.
So kann man ein Gesetz durchwinken. Setzt es einfach weit hinten an der Tagesordnung an, packt es hinten in einen ganz anderen Zusammenhang rein und nachdem die Mehrheit des BR sowieso schon geistig unter dem Weihnachtsbaum sitzt, wird das Ding dann durch gewunken, da schon kaum jemand zuhört.
Das Gesetz als ganzes heißt ->
Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
(also irgendwie doch schon wegen cum-ex und Umsatzsteuerkarusselle?)
Für mich passt der uns betreffende Passus zum §20 da eigentlich nicht rein...
Was hat das bei Privatanlegern mit grenzüberschreitender Steuergestaltung zu tun
wenn ich bei Termingeschäften nur noch 10.000 Euro Verluste anrechnen kann und
dann Steuern für Gewinne zahlen muss die so gar nicht vorhanden sind?
Ich mache ja keine gezielten Verluste um irgendwas zu gestalten.
Ich mache Gewinne und Verluste und zahle am Ende Steuern für das was übrig bleibt.
Interessant finde ich das die Ausschussempfehlung Ziffer 2 keine Mehrheit hatte.
Was doch eigentlich ein Widerspruch in sich ist oder nicht?
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