RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 14.01.2020, 13:38 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.01.2020, 13:41 von Ste Fan.)
Btw..Kapitalgesellschaft..trifft jetzt nicht jeden aber nun wohl mehr als letztes Jahr...und manche denken ja ueber die GmbH nach....
Hat jemand die Aenderungsvorstellung bzgl. Wegzugssteuer auf dem Schirm?
Wegzugsteuer wurde ja bis dato faellig falls ein Gesellschafter den EU Raum verlassen wollte, bei Umzug innerhalb der EU wurde diese gestundet.
Neuerdings - weil Europa wohl enger zusammenrueckt - wird diese auch faellig bei Umzug innerhalb der EU...Also bisschen Anteile an einer GmbH in D haben und Dolce Vita in Spanien, Plattensee, etc wirkt sich dann wohl auf die Finanzen eher negativ aus
Hat jemand die Aenderungsvorstellung bzgl. Wegzugssteuer auf dem Schirm?
Wegzugsteuer wurde ja bis dato faellig falls ein Gesellschafter den EU Raum verlassen wollte, bei Umzug innerhalb der EU wurde diese gestundet.
Neuerdings - weil Europa wohl enger zusammenrueckt - wird diese auch faellig bei Umzug innerhalb der EU...Also bisschen Anteile an einer GmbH in D haben und Dolce Vita in Spanien, Plattensee, etc wirkt sich dann wohl auf die Finanzen eher negativ aus
Zitat:Entsprechend dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie („ATAD“) sollen die Vorschriften zur Besteuerung von Wegzugsfällen deutlich verschärft werden. Im Fokus steht die Abschaffung der zeitlich unbeschränkten, zinslosen Stundung eines (fiktiven) Veräußerungsgewinns, die bislang bei einem Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat gewährt wurde; anstelle dessen soll die Versteuerung des Gewinns nur noch zeitlich gestreckt werden können.
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Anstelle der bisher bei Wegzugsfällen in ein EU- oder EWR-Land gewährten unbegrenzten, zinslosen Stundung ist nunmehr nur noch eine zinslose, zeitliche Streckung der Steuerzahlung über sieben Jahre hinweg vorgesehen. Diese siebenjährige „Stundungsregelung“ soll sowohl für Wegzugsfälle in einen Drittstaat als auch bei Wegzug in einen EU-/EWR-Staat anwendbar sein. Begründet wird dies mit einer „unionsrechtlich nicht gebotenen Differenzierung zwischen Wegzügen in Drittstaaten und EU-/EWR-Wegzügen“ und der Verbesserung der Administrierbarkeit und des Verwaltungsvollzugs.
Die Stundung soll nur auf Antrag gewährt werden und regelmäßig eine Sicherheitsleistung erfordern. Wird gegen Behaltensregeln verstoßen (etwa schenkweise Übertragung der Anteile im Stundungszeitraum, wohl nicht aber die Vererbung), wird die noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig.
https://www.psp.eu/artikel/624/aufschrei...steuerung/