(14.12.2018, 12:26)turbodackel schrieb:(10.12.2018, 17:26)Guhu schrieb: Über dem 2,8-fachen Satz darf aber nur nach Einverständnis des Patienten abgerechnet werden. Wenn Du das dann nicht gibst, bist du auf der sicheren Seite. dann kann es aber sein, dass der Arzt dich nicht behandelt.
Alles ohne Gewähr, da nur Patient.
Ich habe den Wechsel auf nächstes Jahr verschoben. Macht keinen so großen Unterschied im Beitrag das ich das sofort entscheiden muss.
Mir war auch im Hinterkopf, das die Ärzte nur mit Zusage/Genehmigung über den 2,3/2,8 fachen Satz abrechnen dürfen. Aber der nette MA der KK hat mir gesagt, das sie die Freigabe erst oberhalb des 3,5fachen Satzes einholen müssen.
Ich such nun schon eine Weile in der GOÄ/GOZ und anderen Quellen. Aber wie das genau geregelt ist und was Ärzte dürfen, habe ich noch nicht gefunden. Vielleicht kann mir jemand mit einem Stichwort oder einer Quelle für die Suche aushelfen. Wahrscheinlich habe ich Dussel es in meiner Blindheit auch mal wieder überlesen![]()
(10.12.2018, 13:29)Guhu schrieb: Ich bin 56 und zahle in der PKV irgendwas um 240 €.
Guter Beitrag. Gratulation.
Das geht m. E. nach § 5 GOÄ (https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__5.html) bzw. § 12 GOÄ (https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__12.html).
PS: zu meiner Versicherung: ich bin seit ca. 26 Jahren privat versichert, habe 1x gewechselt. Hab einen Tarif mit 1.200 € SB, keine Wahlleistungen (kein Zweibett, keine privatärztliche Abrechnung im KH). Zahnersatz gedeckelt.