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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(06.04.2020, 01:05)Penseur schrieb: @jf2
Wenn ich dieses Jahr einen odax-Call verkaufe und 10.000 Euro Prämie vereinnahme, sind dies steuertechnisch gesehen erstmal 10.000 Euro Gewinn, davon werden sofort 25%Abgst. abgezogen + Soli + Kirchensteuer, also ca. 2.800 Euro (Auf meinen Eurex-Verrechnungskonto gehen also +7.200€ ein). Beim Closing, also Rückkauf dieses odax-Calls für 10.000 Euro sind dies steuertechnisch gesehen 10.000 Euro Verlust. Also momentan +-0 und ich bekomme die bezahlte Steuer wieder sofort gutgeschrieben (Auf dem Verrechnungskonto gehen also wieder 7.200€ weg: -10.000Euro + 2.800 Steuergutschrift).

Nach der neuen Steuerregel ab 2021 bekomme ich die bezahlte Steuer aber nicht mehr gutgeschrieben (und auch nicht mit der Steuererklärung für 2021, falls ich den 10.000 Euro anrechenbaren Verlust bereits anderweitig verbraucht habe - daher das eher praktische Beispiel, dass man diesen Trade mehrfach vollzieht, so wie ich es im Moment mache, natürlich nach Möglichkeit in der Summe jeweils mit kleinem Gewinn), da der Verlust nach Bindings+Co.´s Logik mein Pech ist. Es gehen also beim Verkauf der Call-Option 7.200€ Guthaben ein, beim Closing gehen vom Verrechnungskonto aber die vollen 10.000Euro ab!! Daher ist der Verkauf einer odaxCall- oder Putoption dann besonders bitter, bzw. auf gut Deutsch gesagt unmöglich.
Eine Quelle kann ich Dir leider ad-hoc nicht nennen, bei der jetzigen Handhabung stimmst Du mir sicher zu (und so ist es ja auch auf den Abrechnungen zu sehen), die Handhabung nach der neuen Steuerregel ab 2021, wenn sich nichts mehr ändert, wurde mir von meinen 2 Eurex-Brokern bestätigt.

Viele Grüße, Penseur
M.E. ist das Besipiel so nicht richtig. Stillhaltergeschäfte inkl. des Closing sind zwar Termingeschäfte, trotzdem ist die Besteuerung von Stillhaltergeschäften inkl. des Closing in § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG geregelt. Da umgekehrt nicht alle Termingeschäfte Stillhaltergeschäfte sind, ist der Abs. 1 Nr. 11 lex specialis zu § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG und die Stillhaltergeschäfte fallen NICHT unter Abs. 3, Verluste können daher weiterhin auch mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (Dividenden etc.) verrechnet werden. Auch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG verdeutlicht das m.E. Dort wird die Verrechnung der Termingeschäfte beschränkt auf die EINKÜNFTE (Saldo!) aus Stillhaltergeschäften und eben nicht nur auf die EINNAHMEN (Prämieneinnahmen) aus Stillhaltergeschäften.

Auch im Entwurf des neuen BMF-Schreibens ist KEINE Änderung der Tz. 25 vorgesehen: "..Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, sind die gezahlten Prämien und die damit im Zusammenhang angefallenen Nebenkosten zum Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag in den sog. Verlustverrechnungstopf i. S. des § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG einzustellen..." Da die Kreditinstute die BMF-Schreiben bei KAP anwenden müssen, müsste dieser Passus gestrichen werden, wenn man diese Geschäfte in die Verlustbeschränkung einbeziehen will.

Gruß
Taxadvisor


Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Taxadvisor - 05.07.2020, 19:45
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

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