(06.12.2020, 22:17)Penseur schrieb: "Cash Settlement:
(auch: Barausgleich) Bei einem Barausgleich findet mit der Optionsausübung kein Erwerb bzw. keine Veräußerung des Basiswertes statt. Hier wird der Differenzbetrag zwischen Basispreis und aktuellem Marktwert des Basiswertes an den Optionsscheininhaber ausgezahlt. Bei Indexoptionsscheinen ist das immer der Fall - Wer kann schon einen Index liefern?"
Unter Cash-Settlement verstehe ich die Optionsausübung. Das bedeutet, wenn beim Verfall der Option die Option im Geld ist, findet der Barausgleich statt.
Wenn ich aber den ODAX-Call (oder eine Option auf den S+P500 etc.) verkaufe - also eine initiale Eröffnung einer Stillhalterposition eingehe - und dann während der Laufzeit zurückkaufe (Closing!), habe ich doch dann immer ein Glattstellungsgeschäft im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG?
Oder ist dies etwa auch ein Barausgleich/Cash-Settlement im steuerrechtlichen Sinne??
Jetzt sind wir glaube ich bei der Definition Glattstellungsgeschäft und Barausgleich angelangt. "Glattstellen bedeutet bei einer Option immer, dass eine ursprünglich eröffnete Position einer Option geschlossen wird."
Wenn man bedenkt das die Typen vom BMF schon den Begriff "Termingeschäft" nach Belieben auslegen kanns nur komplizierter werden. Ich hoffe das ich in den nächsten Tagen mal mit Konewka sprechen kann.
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