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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(09.12.2020, 16:10)aktienguru schrieb: sondern ganz allgemein um Wirtschaftsgüter (die die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören) die ganz oder teilweise
uneinbringlich geworden sind. Denke mal da werden noch einige überrascht sein die nichts mit Aktien zu tun haben und denen
dieses Gesetz bzgl. der Begrenzung der Verrechenbarkeit von Totalverlusten auf 10.000 Euro deswegen auch egal ist (und am
Allerwertesten vorbei geht) weil sie denken das es sie sowieso nicht betrifft. Denke mal da werden noch einige ein ganz böses
Erwachen erleben...


@boersenkater: ich denke aber weil es "uneinbringlich" heisst, würde man unterstellen das das Hebelprodukt nicht mehr steigt, und das ist ja nicht der Fall, das hat aufgrund der Terminkomponente ja die Möglichkeit auch zu steigen.  Und dann wäre es normaler Verlust und eventuell nächstes JAhr schädlich...

Also um es nochmal ganz klar zu sagen - ich bin kein Steuerberater. Alles was ich hier poste sind reine Diskussionsbeiträge.
Meine Interpretation. Ohne Gewähr oder Anspruch auf Richtigkeit. Wenn ich irgendwo falsch liege bitte korrigieren.

Bei Unklarheiten sollte man sich schlussendlich an Steuerberater, Finanzamt oder das BMF wenden.

"Normale" Veräusserungsverluste von Aktien (oder anderen Wertpapieren die wie Aktien behandelt werden)
sind nicht beschränkt. Handelt es sich um "normale" Veräusserungsverluste von Terminprodukten gilt die
10K/20K (mal abwarten was kommt) Verlustverrechnungsbeschränkung.

Bei meinem letzten Beitrag ging es um "ganz oder teilweise uneinbringliche" Wirtschaftsgüter und wie ich das
interpretiere. Aus meiner Sicht geht es bzgl. "teilweise uneinbringlich" nicht um "normale" Kursverluste von Aktien
(oder anderen Wertpapieren die genauso wie Aktien behandelt werden) sondern um.... siehe oben


Zählen Deine Hebelprodukte zu Aktien? Terminprodukten? -> Finanzamt, Steuerberater, BMF

Wenn wie Aktien -> keine Verlustverrechnungsbeschränkung der Veräusserungsverluste, aber bei Totalverlust 10.000 Euro Verrechnungsbegrenzung. Wird das hier auch auf 20k angehoben?

Wenn wie Terminprodukte -> Verlustverrechnungsbeschränkung des Veräusserungsverlusts / Totalverlusts auf 10k/20K

Ohne Gewähr. Meine Interpretation.

__________________


Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von boersenkater - 09.12.2020, 18:06
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

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