(09.12.2020, 18:06)boersenkater schrieb: "Normale" Veräusserungsverluste von Aktien (oder anderen Wertpapieren die wie Aktien behandelt werden)
sind nicht beschränkt. Handelt es sich um "normale" Veräusserungsverluste von Terminprodukten gilt die
10K/20K (mal abwarten was kommt) Verlustverrechnungsbeschränkung.
Bei meinem letzten Beitrag ging es um "ganz oder teilweise uneinbringliche" Wirtschaftsgüter und wie ich das
interpretiere. Aus meiner Sicht geht es bzgl. "teilweise uneinbringlich" nicht um "normale" Kursverluste von Aktien
(oder anderen Wertpapieren die genauso wie Aktien behandelt werden) sondern um.... siehe oben
Zählen Deine Hebelprodukte zu Aktien? Terminprodukten? -> Finanzamt, Steuerberater, BMF
Wenn wie Aktien -> keine Verlustverrechnungsbeschränkung der Veräusserungsverluste, aber bei Totalverlust 10.000 Euro Verrechnungsbegrenzung. Wird das hier auch auf 20k angehoben?
Wenn wie Terminprodukte -> Verlustverrechnungsbeschränkung des Veräusserungsverlusts / Totalverlusts auf 10k/20K
Ohne Gewähr. Meine Interpretation.
@boersenkater:
OK. Ich verstehe deine Argumentation, deine Äusserung zu Terminprodukten bezieht sich aber auf ab 1.Januar 2021. Ausser die Totalverluste, die bereits ab dieses Jahr ab 1.1.20. Korrekt???
Meine Frage ging ja eher dahin ab Termingeschäfte teilweise schon als Totalverlust gelten könnten dieses Jahr. Auf jeden Fall wohl wenn ein knock out Ereignis eintritt. Der normale Verkauf im Verlust ist sicher noch verrechnbar bis 31.12... ddann wohl nicht mehr ?!?