RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 14.12.2020, 16:19 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.12.2020, 16:19 von boersenkater.)(14.12.2020, 14:39)paska.houso schrieb: Selbstverständlich würde ich die Steuer in Deutschland zahlen. Das ist in der Post auch so erklärt.
Und
- Profit von der LLP mit persönlichem Steuersatz
- Kapitalerträge von meiner eigenen Investition im "Private Fund" mit Abgeltungsteuer
- Nr. 1 wäre fast Null, da das Ziel der LLP ist nicht Profit zu machen.
- Nr. 2 wäre nicht mehr getroffen von den Änderungen §20 EStG, z.B. wenn der Fonds mit Futures nur aktiv ist. D.h.: die Verlustverrechnung ist nicht auf 10.000 EUR limitiert, weil das kein persönliches Trading ist.
Interessant bzw. vergleichbar wäre es wenn Du mal ganz konkrete Zahlen nennst.
Mein Favorit - Einzelunternehmung
Beispiel
Gewerbe
100.000 Euro Gewinn
Freibetrag 24.500 Euro
Gewerbesteuer aus 85.500 -> 3,5% / Hebesatz 380% = 10.042 Euro
Privat
zu versteuerndes Einkommen 100.000 Euro
Einkommenssteuer 33.804
Anrechnungsbetrag Gewerbesteuer 10.042
Einkommenssteuer Festsetzung 23.763
Solidaritätszuschlag 1.307
Steuerbelastung gesamt (Gewerbe+Privat) -> 10.042 + 23.763 + 1.307 = 35.112
Netto 64.888
Gerechnet mit https://www.steuerschroeder.de/Steuerrec...leich.html
Das was am Ende Netto auf meinem Konto übrig bleibt ist das was interessiert
Mach doch bitte mal eine Beispielrechnung Deines vorgeschlagenen Konstrukts mit einem fiktiven Gewinn von 100.000 Euro
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