RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 14.12.2020, 23:57 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.12.2020, 00:27 von boersenkater.)(14.12.2020, 23:11)paska.houso schrieb: Das hatte ich schon gelesen. Meine unpräzise Frage noch mal formuliert:
Ich bin auch kein Steuerberater, aber
- Gibt es eine "Bestätigung", dass Einzelunternehmer nicht betroffen sind?
Ja: ein Freiberufler ist eine Rechtsform für das Einzelunternehmen mit unbegrenzter Haftung. Diese Form unterscheidet sich von den anderen 2 Formen, weil es kein gewerbliches Unternehmen ist.
- Ist ein Freiberufler ein Einzelunternehmer?
Daher ist letztendlich die Frage:
- Ist ein Freiberufler frei von der Verlustverrechnung Limitierung?
Bestätigung nicht betroffen -> musst Du Steuerberater/Finanzamt fragen
Ich denke nicht betroffen wenn ich Einkommensteuergesetz (EStG) § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
richtig interpretiere (-> siehe dort)
Gewerblicher Wertpapierhandel -> Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft
Freiberufler sind selbständig tätige Unternehmer -> das ist was anderes wie ein Einzelunternehmen (Gewerbebetrieb)
Freiberufler ->
Freiberufler sind selbständig tätige Unternehmer und üben eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit aus. Um den Freiberufler vom Gewerbetreibenden abzugrenzen, wird der § 18 aus dem Einkommenssteuergesetz (EStG) verwendet. Im § 18 EStG sind alle freiberuflichen Tätigkeiten als Katalog (Katalogberufe) aufgeführt. Selbständige, die in einem der aufgeführten Berufe tätig sind, zählen zu den Freiberuflern.
Folgende Berufe zählen laut Einkommensteuergesetz zu den freien Berufen:
- selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
- Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
- Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten,
- Handelschemiker,
- Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten,
- Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,
- Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer,
- Lotsen ...
Alle Selbständigen, die keine Tätigkeit entsprechend der Katalogberufe oder ähnliche Berufe ausüben, sind Gewerbetreibende.
https://www.gruenderlexikon.de/checklist...etig/#c683
wäre gewerblicher Wertpapierhandel eine freiberufliche Tätigkeit dann hättest Du folgende Vorteile:
- Keine Pflichtmitgliedschaft in der IHK oder Handwerkskammer
- keine Gewerbesteuer
- keine Bilanzierung
leider ist der gewerbliche Wertpapierhandel keine freiberufliche Tätigkeit -> wie Du in der Auflistung oben sehen
kannst ist der gewerbliche Wertpapierhändler dort nicht aufgeführt -> also kein Freiberufler sondern Gewerbetreibender
Bist Du Gewerbetreibender musst Du Dich für eine Unternehmensform entscheiden
-> Einzelunternehmen
-> Personengesellschaft (z.B. OHG, KG, ...)
-> Kapitalgesellschaft (GmbH, AG)
-> Mischform (z.B. GmbH & Co.KG)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb -> Einkommensteuergesetz (EStG) § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Steuern werden dann entsprechend der Unternehmensform fällig....
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