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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(15.12.2020, 15:53)paska.houso schrieb: Nein. Das Geld wird privat im "Fund" investiert. Das investierte Geld ist nicht teil des Kapitals der LLP. Genau wie das investierte Geld in einem Fonds der Sparkasse kein Kapital der Sparkasse ist.

Wie oben schon gesagt, es geht nicht um Steueroptimierung. Es geht um die Chance einen Fonds legal verwalten zu dürfen.

Die Sparkasse hat keinen Fonds. Die Sparkasse verkauft die Fonds der DEKA. Die DEKA braucht und
hat dafür eine Zulassung der Bafin.

Wenn Du in Malta ohne Nachweis einer beruflichen Qualifikation einen Fonds legal gründen kannst,
bedeutet es nicht das Du die Zulassung hast Geld von deutschen Anlegern (Deine 15 Investoren)
einzusammeln und über/in diesem "Malta-Fund" zu investieren. Dafür brauchst Du eine Zulassung
von der Bafin wie jede Fondsgesellschaft die in Deutschland Fonds vertreiben will. 

Vielleicht könnte Dein Konstrukt jetzt so funktioneren das Du eine LLP (ist ähnlich der KG bei uns)
gründest - die Investoren dann die Partner sind - dann müsste das Geld von den Investoren auf das
Konto der LLP fließen - wäre dann für die Investoren eine Auslandsbeteiligung. Die LLP überweist die
Investoren-Gelder dann auf das Konto des Funds. Ist das Deine Idee? 

So wie ich das verstanden habe wird eine LLP normalerweise als Holding gegründet um eine gleich-
zeitig zu gründende LLC (ähnlich der GmbH bei uns) gegenüber dem deutschen FA "zu verstecken".
Müsste dann sowas ähnliches sein wie die GmbH & Co KG bei uns. Dem Finanzamt wird dann nur die
Auslandsbeteiligung an der LLP gemeldet. Die "eigentliche Auslandsunternehmung" (die LLC)  sieht
das FA dann steuerlich nicht.

Wie auch immer - würde mich auf jeden Fall mit einem Steuerberater und Anwalt zusammensetzen
-> in Deutschland und in Malta um zu klären wie das ganze dann in Deutschland rechtlich/steuerlich und
in Malta rechtlich/steuerlich aussieht und jeweils legal/zulässig ist. Vor allem auch Deine Haftung bzgl.
der Investoren-Gelder muss geklärt werden. Wäre mir ehrlich gesagt alles zu kompliziert und zu aufwändig.
Vor allem will ich auch kein Geld für andere verwalten. Aber wenn das letztendlich Dein Ziel ist dann
mach einfach.

Unterm Strich hat das alles aber nicht wirklich mit der Verlustverrechnungsbeschränkung zu tun.
FALLS man durch die Verlustverrechnungsbeschränkung ein Problem bekommt muss man den gewerblichen
Weg gehen. Dafür eignen sich meiner Meinung nach keine Auslandskonstrukte weil das deutsche FA
dann Steuervermeidungsmodelle unterstellen könnte. Wäre mir letzten Endes alles zu kompliziert,
zu teuer, zu aufwändig, zu unsicher.

__________________


Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von boersenkater - 15.12.2020, 17:22
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

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