(22.12.2020, 02:43)Penseur schrieb: Ich entschuldige mich an dieser Stelle nochmal für die Frage, die ich bereits gestellt hatte. Aber angesichts dessen, dass die Steuerabteilungen der Banken es nicht wagen, eine Antwort darauf zu erteilen mit dem Hinweis, dass es nicht klar wäre, wie Stillhaltergeschäft (also ob z.B. ein Unterschied zwischen Aktien- und Indexoptionen, gedeckten oder ungedeckten Optionen gemacht wird etc.) definiert wird, möchte ich folgendes Beispiel noch einmal in den Raum werfen:
Gilt der Verlust von 30.000€ aus folgendem Stillhaltergeschäft:
Initailisierung/Opening des Stillhaltergeschäftes: 40 ODAXCalls Short zu 100 am 04.01.2021
Closing/Glattstelltung der Position mit gleichem Basispreis und gleicher LZ: 40 ODAX Calls zu 250 am 19.03.2021
als Verlust im Sinne des §20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (und müsste dementsprechend dem Verrechnungstopf "Sonstige Verluste" zugefügt werden) und nicht im Sinne von §20 Absatz 6 Satz 5,
gemäß BMF-Schreiben vom 11.11.2020:
"Verluste aus Stillhaltergeschäften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (z. B. durch entsprechende
Glattstellungsgeschäfte) werden von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG nicht erfasst." ?
Zur Info nochmals:
11. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
Für jede Meinung: Vielen Dank!!
Du hast die Frage doch selbst beantwortet. Und ich habe es hier auch schon mehrfach gepostet.
Gruß
Taxadvisor