Taxadvisor schrieb:Du hast die Frage doch selbst beantwortet. Und ich habe es hier auch schon mehrfach gepostet.
Gruß
Taxadvisor
Hallo Taxadvisor,
vielen Dank für die Antwort!
Vielleicht liegt immer noch ein Verständnisproblem vor: Du hast dankenswerterweise mehrfach und viel früher als alle anderen gepostet (beginnend mit meiner falschen Rechnung von Anfang dieses Jahres), dass Stillhaltergeschäfte nicht unter Satz 5 fallen und ich habe dies auch mehrfach bestätigt, ebenfalls in meinem Posting oben. Dieser Punkt dürfte eindeutig geklärt sein.
Aus Deiner Antwort entnehme ich nun, dass für Dich o.a. Beispiel mit den verkauften ODAX-Optionen selbstverständlich ein Stillhaltergeschäft im Sinne von §20 Absatz 1 Nummer 11 EStG ist.
Meine Bank - und eine weitere - sieht dies leider nicht so klar, sie sind sich da noch unsicher, (ich weiß, es klingt lächerlich, aber es ist so, sie wissen bislang nicht, was umgangssprachlich Stillhaltergeschäft ist und was der Gesetzgeber darunter versteht; ich könnte es auch anders ausdrücken: Bei gedeckten AktienCallShorts sind sie sich etwa 80:20 sicher, bei ungedeckten Indexoptionen 60:40, wobei ich auch nicht herausbekomme, auf welcher gesetzlichen Grundlage hier eine Unterscheidung vollzogen werden sollte) deshalb habe ich die Frage noch einmal gestellt.
Auch an anderer Stelle sind sich Leute sogar unsicher, ob das, was beim Closing über die zuvor erhaltenen Prämien hinausgeht (also die bezahlten Prämien beim Closing, die über die erhaltenen Prämien beim Opening hinausgehen - in meinem naiven Sprachgebrauch also Verlust...), in den sonstigen Verlusttopf fließt.
Also fände ich es schön, wenn man sagen könnte, dass der Verlust aus glattgestellten ODAX-Optionen genauso in den sonstigen Verlusttopf einfließt, so wie ich ohne Gewähr sagen könnte, dass der Verlust aus Aktien-ETF´s in den sonstigen Verlusttopf einfließt.
Vielen Dank und viele Grüße,
Penseur