
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 22.01.2021, 11:00 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.01.2021, 11:11 von Ste Fan.)(22.01.2021, 10:24)muchmoney schrieb: ----
Sollte ich vor Juli hier wegkommen, was eigentlich geplant ist, dann dürfte CY für mich steuerlich zuständig sein, kann mir nicht vorstellen dass ich Gewinne vor der Ummeldung dann hier versteuern muss und den Rest in CY.
Klärt mich auf wenn ich falsch liege.
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Das waere wohl ein relevantes Detail fuer deinen Steuerberater...dies solltest du mMn schleunigst klaeren

Zitat:§ 2 (7) S. 3 EStG:
„Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.“
Bei der Situation ist das Kalenderjahr nicht alleinig relevant sondern die 183 Tage vor der "Auswanderung". Warst du da in D gilt unbeschraenkte Steuerplicht bis Stichtag.
Den zweiten Teil des Satz oben koennte man sogar so interpretieren dass du den Rest des Jahres z.B. trotz beschraenkter Steuerplicht mit Verlusten an XETRA aufpassen solltest.