RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 22.01.2021, 12:33 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.01.2021, 12:46 von Hayek.)
@muchmoney
Du bist bis zum Tage des Auswanderung in D steuerpflichtig, dies ist Fakt. Stundungsmöglichkeiten die erwähnt worden sind gibt es nicht in diesem Falle.
Mit Stundung wurde wahrscheinlich §6Astg gemeint. Der trifft aber nur zu wenn Du mehr als 1% an einer GmbH besitzt. Sollte dies zutreffen dann kann es sehr teuer werden, da dann die stille Reserven in der GmbH entstrickt werden. Diese kannst Du dann aber Stunden lassen bis Du wieder in D zurück bist, wenn eine Rückkehrabsicht vorliegen sollte.
Mit der Auswanderung endet Deine deutsche Steuerpflicht und Du musst keine Tradinggewinne mehr in D versteuern, da dies keine deutschen Einkünfte im Sinnes des EstG sind.
Du bist bis zum Tage des Auswanderung in D steuerpflichtig, dies ist Fakt. Stundungsmöglichkeiten die erwähnt worden sind gibt es nicht in diesem Falle.
Mit Stundung wurde wahrscheinlich §6Astg gemeint. Der trifft aber nur zu wenn Du mehr als 1% an einer GmbH besitzt. Sollte dies zutreffen dann kann es sehr teuer werden, da dann die stille Reserven in der GmbH entstrickt werden. Diese kannst Du dann aber Stunden lassen bis Du wieder in D zurück bist, wenn eine Rückkehrabsicht vorliegen sollte.
Mit der Auswanderung endet Deine deutsche Steuerpflicht und Du musst keine Tradinggewinne mehr in D versteuern, da dies keine deutschen Einkünfte im Sinnes des EstG sind.