So hieß es in einem BMF-Schreiben an die Banken am 11.11. (vielleicht auch nur ein Karnevalsscherz):
..."Ein Verlustausgleich nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG
findet nur im Rahmen der Veranlagung statt. Die Verluste können nicht mit anderen
Kapitalerträgen verrechnet werden. Das Kreditinstitut hat die angefallenen Verluste aus
Termingeschäften auch ohne Antrag des Steuerpflichtigen zu bescheinigen, um dem
Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung diese Verrechnung (beispielsweise mit
Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalterprämien, die bei einem
anderen Kreditinstitut erzielt wurden) zu ermöglichen. Verluste aus Stillhaltergeschäften
im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (z. B. durch entsprechende
Glattstellungsgeschäfte) werden von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG nicht erfasst."...
..."Ein Verlustausgleich nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG
findet nur im Rahmen der Veranlagung statt. Die Verluste können nicht mit anderen
Kapitalerträgen verrechnet werden. Das Kreditinstitut hat die angefallenen Verluste aus
Termingeschäften auch ohne Antrag des Steuerpflichtigen zu bescheinigen, um dem
Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung diese Verrechnung (beispielsweise mit
Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalterprämien, die bei einem
anderen Kreditinstitut erzielt wurden) zu ermöglichen. Verluste aus Stillhaltergeschäften
im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (z. B. durch entsprechende
Glattstellungsgeschäfte) werden von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG nicht erfasst."...