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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(06.03.2021, 14:07)Fundamentalist schrieb: Das ist doch nur scheinbar so.

Sobald die Gewinne verwirklicht sind,
gehen die doch sofort in die Steuervorauszahlung ein!

Im ersten Jahr hat man den Vorteil.
Danach ist es vorbei!

Naja, das stimmt nicht ganz. Hast Du z.B. im Jahr 2019 mehr Gewinn gemacht als 2018 (auf dem im Beispiel deine Vorauszahlung beruht) so hast Du (für den Fall das Du dich durch einen Steuerberater vertreten läßt) Zeit bis 31.8.2021 für die Abgabe der Steuererklärung, also mehr als 1,5 Jahre Zeit um die höhere Steuer (das was deine Vorauszahlung übersteigt) zu bezahlen. Machst Du dann im Jahr 2021 deutlich weniger Gewinn kannst Du im Januar 2022 beim FA auf der matte stehen und eine Herabsetzung deiner Vorauszahlung erwirken. Etwas Gestaltungsspielraum entsteht hier also schon.

Edit: das man da gerade 20 Monate Zeit hat für die Steuererklärung liegt an einer Corona-Sonderregelung aber auch sonst sind es immerhin 14 Monate (unter der Voraussetzung das man einen Steuerberater beauftragt).

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Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von jf2 - 06.03.2021, 18:06
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

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