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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(20.01.2023, 16:12)EMEUV schrieb: Wenn man die kurzfristigen Spekulationen kreditfinanziert, dann kann es vorteilhaft sein.
Optionsscheine bringen doch sowie so keine Gewinne, da braucht man auch keine Steuer bezahlen.  Wonder
Gewinnausschüttung sind natürlich nicht sinnvoll. Man wird Kosten in die GmbH verlagern soweit dies möglich ist. (z.B. Auto).

Ah ok, das ist natürlich auch ein Vorteil dass man auch andere Ausgaben gegenrechnen kann.

Mit Optionsscheinen kann man schon Gewinn machen. Man setzt wegen des Hebels auch weniger Kapital ein. Nach meiner Erfahrung muss er langfristig genug sein, das ist nach meiner Erfahrung fast der größte Knackpunkt, dass man einen Verlust nicht einfach unbegrenzt aussitzen kann, sondern nur z.B. 2-3 Jahre. Andererseits schützt es einem davor, eben keine Leichen zu pflegen. Man erkauftt ein wenig die Chance weit mehr verdienen zu können bei weniger Kapitaleinsatz mit dem Problem des nicht aussitzen könnens.

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Kinder wollen nicht wie Fässer gefüllt, sondern wie Fackeln entzündet werden.


Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von saphir - 20.01.2023, 19:13

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