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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Und weil es so schön ist, hier eine der Kalendergeschichten von Johann Peter Hebel, die zwar nicht mit Einkommensteuer, wohl aber mit überraschenden Richtersprüchen zu tun hat:


Ein merkwürdiges Rechnungsexempel (1814)

Zwei Schäfer auf dem Felde wollten miteinander ihr Abendessen verzehren, der eine hatte fünf kleine Ziegenkäse, der andere drei. Kommt zu ihnen ein dritter Mann von der Straße herüber. "Lasst mich mithalten für Geld und gute Worte!" Also aßen sie selbdritt fünf und drei, sind acht Käslein, jeder gleichviel. Hierauf dankt ihnen der Mann und schenkt ihnen acht Dublonen.

Der eine wollte nach der Anzahl seiner Käse fünf davon behalten und dem andern geben drei. Der andere sagte: "So der Herr hat uns das Geld miteinander geschenkt, also gehörem jedem vier. Was deine fünf Stück mehr wert sind, will ich dir herausbezahlen."

Da sie nicht einig werden konnten, brachten sie den Handel vor den Richter. Der geneigte Leser sinnt nach: welchem von beiden hat der Richter recht gegeben?

Antwort: Keinem von beiden, sondern er sagt: "Demnach und wie ihr mir beide vorgetragen habt, gehören dem ersten sieben Dublonen und dem andern eine, und das von Rechts wegen. Punktum."

Man meint nicht, dass der Urteilsspruch richtig sei, aber es kann sich nicht fehlen.

Denn wenn man jedes Käslein in drei gleiche Teile zerschneidet, soviel als Personen waren, so gaben dem ersten seine fünf Käslein fünfzehn Stücke, dem andern seine drei gaben neun Stücke, zusammen vierundzwanzig; davon bekam also ein jeder acht.

Folglich bekam der dritte Mann von den fünfzehn Stücken des ersten sieben. Von den neun Stücken des andern aber bekam er nur noch eines. Sieben und eins tut acht. Also gehörte auch dem ersten sieben Dublonen von Rechts wegen und dem andern nur eine.

Der geneigte Leser wird ersucht, hieraus abzunehmen: erstlich, wie man manchmal meinen kann, ein Richterspruch sei unrecht, weil man selber nicht weiß, was recht ist; zweitens, wie misslich es sei, einen Prozess anzufangen, so man auch glaubt, das augenscheinlichste Recht in den Händen zu haben.

Und der geneigte Jurastudent im ersten Semester wird ersucht, hieraus abzunehmen:
Daß es bei den Juristen selten eine einzige richtige oder falsche Entscheidung gibt, sondern ein breites Spektrum an vertretbaren Entscheidungen.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(31.05.2023, 18:35)Speculatius schrieb: Richtig!
Es ist zum Beispiel ohne weiteres vorstellbar, daß das Gericht sagt:
"Liebe Anleger, was wollt ihr? Von jedem Gewinntrade wird gleich die Abgeltungsteuer abgezogen. Und am Jahresende könnt ihr via Steuererklärung 20.000 EUR Verluste gegenrechnen. Eine Privatinsolvenz kann da nie eintreten. Und wenn ihr beim ausländischen Broker handelt, der keine Abgeltungsteuer abzieht - tja, da seid ihr in der Verantwortung, entsprechende Steuerrückstellungen zu bilden, so wie man das für seine Einkommensteuervorauszahlungen auch tun muß."

Ich sage nicht, daß ich dieser Argumentation folge, und auch nicht, daß ich sie vom BVerfG erwarte. Aber nach dem "Klimaurteil" des BVerfG, wo sich auch mancher Verfassungsrechtler die Augen gerieben hat, muß man mit allem rechnen.

Es ist ja nicht die Frage ob man als Anleger alles richtig oder falsch macht sondern u.a. die Frage ob eine Besteuerung eines Gewinns mit 90% oder 150% verfassungsgemäß ist. Und das bezweifle ich. Aber mal sehen wie das Drama weiter geht.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(31.05.2023, 21:19)jf2 schrieb: Es ist ja nicht die Frage ob man als Anleger alles richtig oder falsch macht sondern u.a. die Frage ob eine Besteuerung eines Gewinns mit 90% oder 150% verfassungsgemäß ist. Und das bezweifle ich. Aber mal sehen wie das Drama weiter geht.

Nein, nein, lieber Kollege - dein Gewinn wird mit 25 % (plus Soli) besteuert. Immer nur mit 25 %. Du musst nach jedem Gewinntrade die 25 % sofort abführen. Wenn du das übrig gebliebene Geld wieder verzockst - dein Bier. Aber auf deine Gewinne zahlst du nie mehr als 25 %. Keine 90 % und schon gar keine 150 %, wo gibt's denn sowas! Dann würde ja nach jedem Gewinntrade dein Konto sofort ins Minus rutschen. Nein, das gibt es nicht.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(31.05.2023, 22:04)Speculatius schrieb: Nein, nein, lieber Kollege - dein Gewinn wird mit 25 % (plus Soli) besteuert. Immer nur mit 25 %. Du musst nach jedem Gewinntrade die 25 % sofort abführen. Wenn du das übrig gebliebene Geld wieder verzockst - dein Bier. Aber auf deine Gewinne zahlst du nie mehr als 25 %. Keine 90 % und schon gar keine 150 %, wo gibt's denn sowas! Dann würde ja nach jedem Gewinntrade dein Konto sofort ins Minus rutschen. Nein, das gibt es nicht.

Ja ja, die Ironie-Tags im Internet. Man findet sie viel zu selten  Irony

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich bin nicht mehr aktuell im Thema, bitte helft mir ggf den Schwachsinn zu sortieren.

Wenn ich ein 1 Mio Konto zocke und 300.000 Euro Verlust mache, dann wieder im gleichen Jahr 300.000 Gewinn.
Dann habe ich aus dieser "Nullrunde" 58.000 € Steuerverpflichtung generiert. Mit 26% Steuern gerechnet. Und der Verlusttopf von 280.000€ hat die nächsten 14 Jahre auch noch bestand.

Die Steuerquote lässt sich prozentual gar nicht ausdrücken.
Natürlich hat man nach 14 Jahren die Summe wieder raus, aber 1€ in 2023 ist deutlich mehr wert als in 2037.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(31.05.2023, 23:17)Vahana schrieb: Ich bin nicht mehr aktuell im Thema, bitte helft mir ggf den Schwachsinn zu sortieren.

Wenn ich ein 1 Mio Konto zocke und 300.000 Euro Verlust mache, dann wieder im gleichen Jahr 300.000 Gewinn.
Dann habe ich aus dieser "Nullrunde" 58.000 € Steuerverpflichtung generiert. Mit 26% Steuern gerechnet. Und der Verlusttopf von 280.000€ hat die nächsten 14 Jahre auch noch bestand.

Ich komme auf 72.800 € Steuern.

300.000 Gewinn minus 20.000 anrechenbarer Verlust = 280.000 zu versteuern mal 26 % = 72.800.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(01.06.2023, 06:36)Speculatius schrieb: Ich komme auf 72.800 € Steuern.

300.000 Gewinn minus 20.000 anrechenbarer Verlust = 280.000 zu versteuern mal 26 % = 72.800.

Aber, sagt Advocatus diaboli Binding, du gewinnst erstmal 300.000, zahlst dafür 72.800 Steuern und hast demnach nur noch 227.200 zum Verlieren übrig. Wenn du mehr verlierst, also über die plusminus Nulllinie Geld riskierst, dann ist das dein Problem. Musst du ja nicht machen.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ok danke.

Im Endeffekt heißt das, es lohnt sich nur noch zu traden bis die 20.000€ ausgeschöpft sind und dann gehts im nächsten Jahr weiter.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(01.06.2023, 13:03)Vahana schrieb: Ok danke.

Im Endeffekt heißt das, es lohnt sich nur noch zu traden bis die 20.000€ ausgeschöpft sind und dann gehts im nächsten Jahr weiter.

Es heißt vieles, u.a. Auswandern lohnt sich mehr als je zuvor. Oder bei 20.000 Verlust aufhören mit traden (Leider hab ich meinen Vermieter noch nicht überzeugt mir ab diesem Zeitpunkt die Miete auf unbegrenzte Zeit zu stunden). Oder eine GmbH für das Trading gründen und dem Staat noch mehr Steuern in den Rachen stopfen. Nur eine befriedigende Lösung gibts nicht.

Ich dachte ja nach dem Hammer könne so schnell nichts neues kommen. Aber das war weit gefehlt, da kam dann die dusslige EU daher mit ihrem Verbot einer Nachschußpflicht im Futures-Handel. Das hätte im schlimmsten Fall das Aus für private Futureshändler in der EU sein können, war es dann aber nicht, die Broker haben ne Lösung geschaffen auch wenn die die Bedingungen des Futures-Handel maßgeblich verschlechtert haben (Ich kann mit meinem Kapital nicht mal mehr die Hälfte an Futres handeln im Verglich zu vorher).

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

"Auswandern" ist im Moment der Lösungsansatz für so viele Probleme.
Eine GmbH zu gründen bringt wieder andere Nachteile mit sich und man ist weiterhin in der Bürokratiemühle gefangen.
Ein Problem wird erschlagen, zwei andere poppen auf.

Die steuerlichen Nachteile sind doch im Endeffekt ein indirektes Verbot von den Handelsinstrumenten und vielen Strategien.
Wenn es nicht fruchtet werden die Daumenschrauben weiter und weiter angezogen bis auch der letzte darunter zusammen bricht.

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