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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(07.02.2024, 19:33)minenfuchs schrieb: Diese "Auswanderer" sind ganz "schlaue" Youtuber und Co., die sich in Zypern eine kleine Wohnung nehmen (oder einen Briefkasten), aber in Deutschland bleiben - was sie aber per VPN verschleiern. Ist Steuerhinterziehung und wird auffliegen.

So siehts aus - ist beim Bobbele ja auch so passiert...


Zitat:Dein Familienmodell scheint mir ziemlich safe. Tatsächlich tradest du halt nicht nur dein Geld, sondern auch das deiner Kinder. Eine Gefälligkeit, m.E. nicht steuerbar.

Fängt ja schon bei der Gefälligkeit an - woher wollen die wissen, daß ich das Knöpfchen gedrückt habe?
Diese Gefälligkeit müssten sie mir erstmal nachweisen. Aber auch wenn - solange ich nicht dafür
bezahlt werde oder einen anteiligen Gewinn zurückbezahlt bekomme, ist alles OK. Sonst wäre es
gewerblicher Handel.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(07.02.2024, 15:11)Lolo schrieb: Das Schlimme, aber allzu menschliche ist, dass die Leute, die garnicht verstanden haben, um was es geht, über dieses Gesetz abgestimmtt haben.
Ich unterstelle erstmal nicht Vorsatz und Böswilligkeit sondern Unvermögen und Dummheit/Faulheit.
Das gilt übrigens für die (fast) komplette Regierungsarbeit.

Also ich will kein Politiker sein. Hetzen von Termin zu Termin - haben den Schreibtisch voll.
Werden von allen Seiten in Anspruch genommen. Kann mir nicht vorstellen, daß die alles lesen
und über alles im Detail Bescheid wissen. Dafür gibt es die Parteikollegen in den Fachausschüssen,
die das ganze verhandeln, diskutieren und abstimmungsfertig vorbereiten.
Hier ging es um die "Grenzüberschreitende Steuergestaltung" um die Schlupflöcher für
Umsatzsteuerkarusselle und Cum Ex zu schließen. Da hätte ich auch zugestimmt.
Das der Binding noch ein Kuckucksei untergeschoben hat, würde ich jetzt nicht unbedingt den
zustimmenden Parlamentariern ankreiden.

(07.02.2024, 15:32)minenfuchs schrieb: FGS "fordert" die FÄ auf, die Bindingsteuer vorläufig festzusetzen:

https://www.fgs.de/news-and-insights/blo...geschaefte

Liebe Leute, ihr habt doch tiefe Kontakte ins BMF. Dann ruft da mal an oder legt den Entwurf eines BMF-Schreibens in die Mailbox.

Tup geht doch in die erwartete richtige Richtung Tup

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Was mir fehlt sind Infos, wie in den FÄ grds. mit der Bindingsteuer umgegangen wird. Es muss dazu Anweisungen in den Ländern geben. Liebe Finanzbeamte, schreibt doch mal was. Hier hat sich mal einer geäußert in den Kommentaren:



@Baumfall
vor 1 Monat
Ich arbeite beim Finanzamt und habe einen solchen Fall bereits zwei mal gesehen, einmal bei einer Privatperson, die dann eben auch nicht zahlen konnte, weil die Gewinne und Verluste nicht voll verrechnet werden und dann in einer GmbH, in der es klappt.
Aber es ist Wahnsinn, es gibt so viele dumme, unnötige und extrem aufwendige Vorschriften und solche Problematiken werden nicht gelöst. Und es kann doch niemals der Sinn sein einen Verlust zu besteuern.



Aber was ich gern wüsste. Ist die Bindingsteuer ein Prüfungsschwerpunkt für 2021 oder 2022, also soll genau auf diese Fälle geachtet werden? Gerade in 2021 gabs ja die Übergangszeit ohne Abgeltungsteuer dafür. Und Bindingsteuerhinterziehung ist ja wirklich "naheliegend". Oder soll man eher nix machen, vielleicht in Bayern? Oder ist die Bindingsteuer immer noch nicht "angekommen" in den Schulungen etc.?
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich will hier auch mal eine ganz kernige Zusammenfassung einstellen, als Mythen der Bindingsteuer und deren kurze Widerlegung:


Die Mythen der Bindingsteuer

Der Staat soll nicht mehr die Verluste der Zocker tragen müssen, daher brauchts die Bindingsteuer.

Der Staat hat nie die Verluste der Anleger getragen. Das ist eine Erfindung Bindings. Die Einkommensteuer ist eine Ertragssteuer, d.h. es wird der wirtschaftliche Erfolg besteuert (Einnahmen - Ausgaben). Binding hat den Abzug der Ausgaben der Anleger, d.h. v.a. die Verluste, fast gänzlich gekappt und eine neue Einnahmensteuer (wie z.B. die Mehrwertsteuer) geschaffen.


Termingeschäfte (TG) sind besonders gefährlich und daher nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen vergleichbar.

Für diesen Mythos passt schon die Definition der TG nicht, denn es fehlen Optionsscheine und Zertifikate. Und auch im Vergleich mit anderen Anlagen wie Aktien und Anleihen stimmts nicht. Man findet immer eine riskantere Aktie (z.B. Wirecard) als einen Aktien-CFD z.B. auf BASF.
Hintergrund des Mythos ist der Hebel, also die Kreditfinanzierung. Das muss man bei TG nicht nutzen und für andere Anlagen gibts auch Wertpapierkredite oder Margin.


kein Verstoß gegen das Gebot der Leistungsfähigkeit, da Verluste (später) über Verlustvortrag abziehbar

Die Verluste sind nicht später abziehbar. Wir haben eine Grenze von 20.000 Euro. Im Regelfall wächst der Verlustvortrag also von Jahr zu Jahr. Natürlich kann man das TG-Trading einstellen oder stark zurückfahren, aber das wäre die Unterwerfung unter den Verfassungsbruch.


Zeitliche Streckung der Verlustverrechnung ist verfassungsgemäß, soweit "finale Effekte" im Rahmen zulässiger Typisierung vernachlässigt werden können.

Es gibt keine zeitliche Streckung, denn man kann nur 20.000 Euro abziehen. Tatsächlich wird der Verlustvortrag von Jahr zu Jahr größer, es gibt also den finalen Effekt.
Es liegt keine zulässige Typisierung (Verallgemeinerung) vor. Termingeschäfte sind Kapitaleinkünfte, wie andere auch und keine Ausnahme. Optionsscheine, Zertifikate, Aktien - es ist gleiches vom gleichen, aber fällt nicht drunter.


Das Gebot der Folgerichtigkeit ist eingehalten, weil die Gesetzesbegründung (Anlegerschutz) die Ausnahme rechtfertigt.

Die Gesetzesbegründung ist ein Fake. Niemand wird dadurch geschützt, dass man ihn durch eine Steuer in die Pleite treibt. Der wahre Grund war Bindings Hass auf die "Zocker", er wollte sie auslöschen. Man kann es auf Abgeordnetenwatch.de nachlesen.


Gesetzgeber steht es frei, Verluste beim Wertloswerden bestimmter Finanzanlagen unberücksichtigt zu lassen, was zumindest der hergebrachten Dogmatik der Überschusseinkünfte entsprach (Nichtberücksichtigung der Vermögensebene).

Der BFH hat das in diversen Urteilen (zuletzt zum Verfall von Knock-Out-Zertifikaten) für unzulässig erklärt. Daher kams ja zur Gesetzesänderung, die aber eine Verschlimmerung wurde.


Gesetzgeber stehe es auch frei, die Verluste aus solchen Ereignissen zwar anzuerkennen, sie aber nicht sofort in voller Höhe wirksam werden zu lassen.

Dem Gesetzgeber steht kein Verfassungsbruch frei. Und die Verluste werden eben nicht später anerkannt, der Verlustvortrag wächst von Jahr zu Jahr.


§ 15 Abs. 4 Satz 3 EstG ist lt. BFH verfassungsgemäß und damit auch die Bindingsteuer.

Es ist nicht vergleichbar. Die Regelung betrifft gewerbliche Einkünfte, zu denen dann hier auch (atypische) TG gehören und die werden abgegrenzt. Binding ist völlig anders. Hier geht’s um Kapitaleinkünfte, ob nun TG oder Aktien etc., das ist gleiches vom gleichen.


Der lt. BFH verfassungswidrige § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (Aktienbinding) taugt nicht als Präzedenzfall, weil TG riskanter als Aktien sind.

Das stimmt halt nicht. Der Kauf von z.B. Delivery Hero ist riskanter als ein CFD auf VW.


TG werden nur selten zur Absicherung genutzt, es geht v.a. um Spekulation und daher kann alles verboten werden.

Das ist nicht bewiesen. Außerdem müsste man klären, was unter Absicherung alles fällt. Und auch Spekulation ist nicht verboten, davon träumen nur die Linken, weil die gern einmal alles besitzen und nie wieder abgeben wollen.


Andere risikoreiche Produkte (wie Ballerscheine) müssen nicht in § 20 Abs. 6 Satz 5 EstG eingeschlossen sein, denn TG gibts viel weniger - es ist eine kleine Ausnahme.

Wir kennen die Zahlen vom CFD-Verband. Allein bei dt. Brokern des CFD-Verbands 125.000 aktive Trader. Dazu das Ausland. Es stimmt also nicht.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Den ersten Punkt mit der Mehrwertsteuer würde ich mehr herausarbeiten/hervorstellen. Es ist eben nicht nur eine Art Mehrwertsteuer. Bei dieser fließt immer noch mit die Vorsteuer (bereits gezahlte Umsatzsteuer) mit ein. Erst auf die Differenz fällt die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer an. Dieser Vorsteuerabzug wird gänzlich versagt (abgesehen vom 20TEU Gnadenbrot). Das ist der Fakt, der den Bindingsteuergrenzsatz bis auf unendlich treiben kann.

Zum Thema Spekulation ist eigentlich alles gesagt. Jedes Unternehmertum ist im Prinzip eine Spekulation, ob ein Malerbetrieb, ein Bauer oder eine Bank. Wenn keine Kunden kommen oder das Wetter mies ist, entstehen Verluste. Das wird uns nur nicht so klar gemacht, da beim uns beim Weg in den Sozialismus Verluste über Steuersubventionen in vielen Breichen vermieden werden.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Damit würde man aber in die Diskussion einsteigen, ob so eine Einnahmensteuer auf Kapitaleinkünfte verfassungsgemäß umsetzbar sein könnte. Ist sie niemals, auch nicht mit Vorsteuerabzug. Das verwirrt nur.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

https://www.faz.net/aktuell/politik/brie...14004.html

Verfassungsmäßigkeit der Bindingsteuer

"Zu „Hoffnung für Anleger in der Steuerfalle“ (F.A.Z. vom 24. Januar): Martin Hock berichtet über den ersten Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, in dem das FG die Verfassungsmäßigkeit der Bindingsteuer (Paragraph 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) bezweifelt.

Am 29. Januar berichtet die F.A.Z. („Scholz für Kapitalmarktunion“), dass der Bundeskanzler im Wettbewerb mit den USA und China bei neuen Technologien auf die Vollendung der europäischen Banken- und Kapitalmarktunion poche, um „das in Europa vorhandene Geld in Start-ups und Unternehmensgründungen für Investitionen zu bündeln“.

Ich frage mich, warum die F.A.Z. nicht bereits einen Artikel dazu veröffentlicht hat, um beide Themen miteinander zu verbinden.

Die oben genannte Regelung Paragraph 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, auch bekannt als Bindingsteuer, nach dem ehemaligen Finanzsprecher der SPD und Urheber Lothar Binding, legalisiert die Besteuerung (das heißt Enteignung) des Privatvermögens mit einem unlimitierten Steuersatz für einen Nettogewinn und einen auch unlimitierten negativen Steuersatz auf Verluste, für Privatpersonen, die mit Termingeschäften auf dem Markt handeln. Herr Scholz, als Bundesfinanzminister im Jahr 2019, war damals persönlich zuständig für die Einführung des Gesetzes.

Wahrscheinlich ist er immer noch zuständig für die Nicht-Streichung, wie von der FDP (Finanzminister Lindner) im Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes vorgeschlagen, da nur die SPD, zum Beispiel mittels des SPD-Bundestagsabgeordneten und Finanzsprechers Michael Schrodi, sich in der Öffentlichkeit für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes und die legale Enteignung des Privatvermögens positioniert.

Zitat aus Abgeordnetenwatch: „Wir halten die geltende Regelung für verfassungskonform und für sehr wohl an den Interessen der Allgemeinheit ausgerichtet.“

Es ist nicht nur das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, auch der Bundesrat hat bereits im Jahr 2020 die Streichung empfohlen, aufgrund eines Verfassungsverstoßes in den „Empfehlungen 503/01/20“ (Seiten 19, 21 und 22). Ich zitiere den letzten Satz daraus: „Dies führt zu einer Steuer auf Verluste, deren Ausmaß von Jahr zu Jahr wächst.“

Die enteignenden Merkmale der Bindingsteuer werden auch in einem Sachbuch zu 100 Prozent dokumentiert, mit einfachen Beispielen und Grundschulmathematik. Der Name des Buches wird selbstverständlich nicht zitiert.

Zusätzlich hat Professor Dr. jur. Christoph Juhn, bester Steuerberater 2023, einen Fall bekanntgegeben, bei dem der Steuerzahler einen Null-Nettogewinn erzielte und aufgrund der Bindingsteuer eine offene Steuerrechnung von vier Millionen Euro hat – in einem Steuerjahr.

Der Betroffene steht vor der Privatinsolvenz.

Die Frage, die sich Herr Scholz selbst stellen sollte, lautet: „Warum sollte das Geld für Start-ups und Unternehmensgründungen nach Europa, besonders nach Deutschland, kommen, wenn ich persönlich die Enteignung von Privatvermögen signiert habe und immer noch verteidige?“

Weil, und ich zitiere aus dem Sachbuch zum Thema Bindingsteuer: „Zukünftige Ziele: Obsthändler.“ Sarkasmus ist klar erkennbar, aber mit einer Realitätsnote, denn wenn die SPD die Enteignung von Privatvermögen legalisiert, könnte es möglich sein, dass bald auch die Enteignung vom Betriebsvermögen legalisiert wird.

Das dürfte den Start-ups und Unternehmen sicher nicht gefallen."
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Kannst du uns denn eine grobe Orientierung geben, wie sich dein Buch verkauft? Zu teuer kann’s niemandem sein, aber es fehlt sicher an Bekanntheit.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich habe mal über das FG RLP nachgedacht. Arbeiten die schon an der BVerfG-Vorlage oder warten die auf den BFH bzgl. der AdV-Revision?

Könnten wir abstimmen. Aber die große Mehrheit wird wohl davon ausgehen, dass das FG RLP aus „ökonomischen Gründen“ auf den BFH wartet. Das machen andere FG vermutlich nun auch, also v.a. München. Und die anderen beiden FG mit den Deal-Absichten? RLP wird wohl eher deren Dealpläne befeuert haben.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Kann jemand der sich damit auskennt, unsere wertvollen Forenbeiträge in Wallstreet- Online runterladen und sichern. Ich habe das schlechte Gefühl das diese gelöscht werden könnten. in der heutigen Zeit sollte man nichts mehr dem Zufall überlassen.

https://www.wallstreet-online.de/diskuss...te-kriegen

Es geht hier um 1390 Seiten mit jeweils ca. 10 Beiträgen pro Seite.


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