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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(30.11.2020, 16:22)minenfuchs schrieb: Auch hier zeigt sich anhand der Nachfragen, wie viele wohl noch keine Ahnung haben, was da ab 2021 droht. Das wird für ganz viele Leute eine große Überraschung. Und falls die Bindingsteuer auch in 2021 unbekannt bliebe, traden sich viele in den Bankrott.

Beispiel:

Gewinne: 50.000
Verluste:  60.000

Trader zum Jahresende: Buh, nochmal Glück gehabt, -10K geht ja noch. Mit dem Steuerbescheid erhält er aber eine Nachzahlung von weiteren 10K + Soli (40K * 25%). Hoffen wir mal, dass er die noch hat.

Wahrscheinlicher ist aber wohl, dass die Bindingsteuer 2021 bekannter wird. Werden die Leute dann wirklich weiter traden? Oder gibts ein Brokersterben oder eine Konsolidierung?

Sozialismus ist die Philosophie des Versagens!

W. Churchill
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(30.11.2020, 16:22)minenfuchs schrieb: Auch hier zeigt sich anhand der Nachfragen, wie viele wohl noch keine Ahnung haben, was da ab 2021 droht. Das wird für ganz viele Leute eine große Überraschung. Und falls die Bindingsteuer auch in 2021 unbekannt bliebe, traden sich viele in den Bankrott.

Beispiel:

Gewinne: 50.000
Verluste:  60.000

Trader zum Jahresende: Buh, nochmal Glück gehabt, -10K geht ja noch. Mit dem Steuerbescheid erhält er aber eine Nachzahlung von weiteren 10K + Soli (40K * 25%). Hoffen wir mal, dass er die noch hat.

Wahrscheinlicher ist aber wohl, dass die Bindingsteuer 2021 bekannter wird. Werden die Leute dann wirklich weiter traden? Oder gibts ein Brokersterben oder eine Konsolidierung?


Ich behaupte mal das die die hier mitlesen wissen was Sache ist. Auch Beispielrechnungen wie die
von Dir sind in diesem Thread und in den geposteten Videos vorhanden. Das ganze ist nur so
unglaublich das immer wieder Zweifel aufkommen ob das so stimmt oder bestand hat.

Bundesrat hat empfohlen die Sätze 5+6 (10.000 Euro Beschränkung) wieder zu streichen.
Manche interpretieren das falsch und denken damit wäre es erledigt. Aber eine Empfehlung ist kein Gesetz.

Die Frage ist ob Du verstanden hast was es bedeutet. Denn die Verlustbeschränkung bezieht sich nur
auf Totalverluste, Termingeschäfte und Stillhaltergeschäfte. Aktienhandel ist nicht betroffen - zumindest was
die "normale" Verlustverrechnung angeht - da wäre Deine Rechnung falsch.

Futures, Terminprodukte (Zertifikate, OS,...) und CFDs sind betroffen. Wobei hier auch noch nicht ganz
sicher ist ob das bei allem so stimmt. Manchmal kommt hier oder da auch eine Info das dies oder das nicht
oder auch noch dabei ist.

Aktien sind dabei nur im Falle des Totalverlusts betroffen - wobei es hier auch noch Interpretationssache ist -
"vollständig oder teilweise uneinbringlich" - was heißt in dem Fall teilweise?

Alles wartet auf das BMF-Schreiben das eigentlich schon da sein sollte, bis jetzt aber noch nicht aufgetaucht ist.
Vieleicht auch weil da hinter den Kulissen, laut dem einen und anderen Facebook-Eintrag bei verschiedenen
Politikern, immer noch diskutiert wird und die Empfehlung des Bundesrats ja auch nicht einfach so unter den
Tisch fallen kann - diesbzgl. muss ja noch irgendwas seitens Bundestag bzw. Bundesregierung kommen.

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(01.12.2020, 13:35)boersenkater schrieb: Ich behaupte mal das die die hier mitlesen wissen was Sache ist. Auch Beispielrechnungen wie die
von Dir sind in diesem Thread und in den geposteten Videos vorhanden. Das ganze ist nur so
unglaublich das immer wieder Zweifel aufkommen ob das so stimmt oder bestand hat.

Bundesrat hat empfohlen die Sätze 5+6 (10.000 Euro Beschränkung) wieder zu streichen.
Manche interpretieren das falsch und denken damit wäre es erledigt. Aber eine Empfehlung ist kein Gesetz.

Die Frage ist ob Du verstanden hast was es bedeutet. Denn die Verlustbeschränkung bezieht sich nur
auf Totalverluste, Termingeschäfte und Stillhaltergeschäfte. Aktienhandel ist nicht betroffen - zumindest was
die "normale" Verlustverrechnung angeht - da wäre Deine Rechnung falsch.

Futures, Terminprodukte (Zertifikate, OS,...) und CFDs sind betroffen. Wobei hier auch noch nicht ganz
sicher ist ob das bei allem so stimmt. Manchmal kommt hier oder da auch eine Info das dies oder das nicht
oder auch noch dabei ist.

Aktien sind dabei nur im Falle des Totalverlusts betroffen - wobei es hier auch noch Interpretationssache ist -
"vollständig oder teilweise uneinbringlich" - was heißt in dem Fall teilweise?

Alles wartet auf das BMF-Schreiben das eigentlich schon da sein sollte, bis jetzt aber noch nicht aufgetaucht ist.
Vieleicht auch weil da hinter den Kulissen, laut dem einen und anderen Facebook-Eintrag bei verschiedenen
Politikern, immer noch diskutiert wird und die Empfehlung des Bundesrats ja auch nicht einfach so unter den
Tisch fallen kann - diesbzgl. muss ja noch irgendwas seitens Bundestag bzw. Bundesregierung kommen.

Ich habe mal den Florian Toncar angeschrieben (Facebook sowie per E-Mail) mit der bitte um den aktuellen Stand der Dinge. Mal
sehen ob und was für eine Antwort dazu kommt.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(23.11.2020, 10:39)Sterling schrieb: Ist das Gesetz jetzt nun Final durch? Vor ein paar Wochen hieß es noch es wurde gekippt?

Das Gesetz ist seit Dezember 2019 final durch, gekippt wurde noch nichts.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(24.11.2020, 23:27)Ramonet schrieb: Ist erst nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger durch.

Da hier auch Länderinteressen betroffen sind, bedurfte es einer zweiten Lesung im Bundestag nach Anhörung der Länder. Findet sich dann immer noch eine Mehrheit, ist es durch. War, meine ich, noch nicht, kommt aber wohl.

Schon lange erfolgt.

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Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Es wird immer absurder, Zertis und Optionsscheine gelten nicht unter der Bestimmung. Meine Güte was eine Farce 

   
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(03.12.2020, 12:27)Sterling schrieb: Es wird immer absurder, Zertis und Optionsscheine gelten nicht unter der Bestimmung. Meine Güte was eine Farce 

Da konnte sich wohl die Emittenten-Lobby mal wieder durchsetzen. Ob es da eine gewisse Seelen-Verwandtschaft gibt? So die Abzocker unter sich?
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

da sollte aber auch mal langsam von allgemeiner Seite was kommen ... mal abwarten die Tage
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Damit ist die Binding Steuer defacto hinfällig. Selbst wenn die kommt, komplett das "Ziel" die bösen "Zocker" verfehlt... Aber ich darf mich nicht aufregen,
über kurz oder lang verlasse ich dieses Irrenhaus. Früher oder später!
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(03.12.2020, 12:27)Sterling schrieb: Es wird immer absurder, Zertis und Optionsscheine gelten nicht unter der Bestimmung. Meine Güte was eine Farce 

Als Termingeschäfte werden neben bei uns nicht handelbaren Produkten auch Optionsgeschäfte, Futures (Eurex) sowie Contract for Difference (CFD) eingestuft. Diese fallen unter die Verlustverrechnungsbeschränkungen aus Satz 5 (Termingeschäfte). Auch der wertlose Verfall von als Termingeschäft eingestuften Produkten fällt unter die Regelung des Satzes 5.

Ausnahme sind Verluste aus der Glattstellung von Stillhalterpositionen. Diese sind nicht von den neuen Regelungen zur Verlustverrechnung betroffen   Tup

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