RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 05.12.2021, 09:18
(05.12.2021, 02:35)boersenkater schrieb: Ganz ehrlich - 1. lass das mit dem Traden bleiben - scheint nicht so gut funktionieren und 2. geh lieber zu einem
Steuerberater bevor Du Dir selbst nach Deinen katastrophalen Tradingergebnissen nochmal ein weiteres Bein stellst.
Geld genug scheinst Du ja zu haben.
Es bereitet fast schon Schmerzen...
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 05.12.2021, 20:42
Da es das neue Gesetz jetzt schon gibt, kann man auch jetzt schon gegen dieses neue Gesetz beim Bundesverfassungsgericht klagen. Dazu müsste es ja schon Aktenzeichen geben. Und diese Aktenzeichen kann man ja bei seinem Einspruch angeben. Kennt jemand die Aktenzeichen?
Auch wenn es noch keine Steuerbescheide gibt. Das hat damit nichts zu tun. Die Steuerbescheide braucht es dafür noch gar nicht. Man kann auch jetzt schon gegen dieses Gesetz klagen, weil es verfassungswidrig ist.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 05.12.2021, 22:25
man kann als Privatperson nicht gegen Gesetze klagen, nur weil man meint diese wären verfassungwidrig. Das wäre eine Normenkontrollklage und die dürfen nur Landesregierungen und Parlamente erheben. Auch Gerichte dürfen Gesetze prüfen lassen. Nichtmal einzelne Abgeordnete dürfen klagen.
Als Privatperson müßtest Du nachweisen, dass die bloße Existenz des Gesetzes Dich in Deinen Grundrechten verletzt. Das dürfte schwierig sein, denn es gibt m. W. kein Grundrecht auf private Vermögensverwaltung mithilfe von Termingeschäften.
Es bleibt also nur der Rechtsweg über den Steuerbescheid.
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 06.12.2021, 10:25
(05.12.2021, 22:25)Bucketeer schrieb: man kann als Privatperson nicht gegen Gesetze klagen, nur weil man meint diese wären verfassungwidrig. Das wäre eine Normenkontrollklage und die dürfen nur Landesregierungen und Parlamente erheben. Auch Gerichte dürfen Gesetze prüfen lassen. Nichtmal einzelne Abgeordnete dürfen klagen.
Als Privatperson müßtest Du nachweisen, dass die bloße Existenz des Gesetzes Dich in Deinen Grundrechten verletzt. Das dürfte schwierig sein, denn es gibt m. W. kein Grundrecht auf private Vermögensverwaltung mithilfe von Termingeschäften.
Es bleibt also nur der Rechtsweg über den Steuerbescheid.
...und dazu braucht es "einen Schaden", d.h. man müsste erstmal einen Gewinn für den Verlusttopf erwirtschaften, min über 20K.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 06.12.2021, 18:10
Mal in Kurzfrom:
1. Altverluste sind abziehbar, da für die das Gesetz noch nicht gelten konnte (Rückwirkungsverbot)
2. "In der Schwebe halten" geht derzeit nur über eine Klage beim FG
3. Die Verfassungsbeschwerde von Martin Hlouschek wurde leider ohne Begründung abgelehnt
4. Es könnte laufende Verfahren gegen Vorauszahlungsbescheide für 2021 geben, ist mir aber nichts bekannt.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 09.12.2021, 12:10
(04.10.2021, 11:55)Lanco schrieb: Ja, ja, ja, schon richtig.
Ändert jedoch nix daran, dass die Argumentation des Finanzamtes, wenn es sich auf die Vorjahreseinkünfte bezieht, m.M.n. nicht korrekt ist. Und nur das wollte ich mal in den Raum stellen
Soll welche geben, für die das nützlich sein könnte...
SG
(02.12.2021, 18:32)boersenkater schrieb: Genau - VORHER - jetzt im November/Dezember ist es etwas spät sich darüber Gedanken zu machen wie
man tradet. Wenn der Verlustvortrag von 2018-2020 eine Rolle spielt wäre es auch dafür zu spät sich erst
jetzt Gedanken zu machen oder? Welche Antwort ändert diesbzgl. etwas an der von mir beschriebenen
Vorgehensweise?
Habe gesagt das es vielleicht einfacher wäre bei FA/Steuerberater nachzufragen (weil dort und nicht hier
die eigentlichen Fachleute sitzen), aber es stand heute unwahrscheinlich ist selbst von dort die eine richtige
Antwort in Bezug auf seine Altverluste zu erhalten. Er wird entweder keine oder verschiedene Antworten
erhalten. So oder so würde ich es wie beschrieben machen. Wenn er denkt das er mit immer neuen
Beispielrechnungen eine Antwort erhält die noch eine Relevanz für sein Trading in den nächsten letzten
3 Wochen hat und auf die er sich dann verlassen will oder die sonst irgendwas ändert, kann er ja weitermachen.
Nichts anderes habe ich geschrieben man muss vorher wissen wie es steuerlich wahrscheinlich behandelt. Weiterhin soll es Leute geben die steueroptimieren Ihre Geschäfte im Dez wenn es denngeht. Es bleibt dabei Anruf beim FA ist sinnlos, das war meine Hauptaussage. Ausserdem gibt es dann direkt einen Vermerk und genau der Punkt wird ausführlich geprüft, klassisches Eigentor.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 09.12.2021, 13:04
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.12.2021, 13:07 von bimbes.)
(04.12.2021, 15:14)walter5 schrieb: Danke.
Um meinen Steuerbescheid in der Schwebe zu halten:
Ich lege Einspruch gegen meinen Steuerbescheid ein. Dann wird mein Einspruch abgelehnt. Ich erhebe keine Klage gegen meinen Steuerbescheid!
Trotzdem ist mein Steuerbescheid weiterhin in der Schwebe????
wie das, gibt doch eine Entscheidung
(Es kann ja sein, dass ich keine anderen Aktenzeichen von vergleichbaren Fällen habe, auf die ich verweisen könnte).
Mir ist nur wichtig, dass ich nicht klagen muss, um meinen Steuerbescheid in der Schwebe zu halten.
Der Einspruch reicht also aus um den Steuerbescheid in der Schwebe zu halten?
ohne Begründung sowieso nicht
schau Dich im Netz um bezüglich der Verrechnung von Aktienverlusten, der BFH hat dieses nun dem BVerfG vorgelegt
für diesen Fall ist vieles (Vorgehensweise) anschaulich beschrieben u.a. Stickwort "gesetzliche Zwangsruhe"
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 13.12.2021, 22:42
Hab ich was verpasst? Warum musste ich mich neu registrieren? Hatte das Forum einen Relaunch? Naja egal, zur Sache:
Weiß jemand, wie die deutschen Banken konkret im nächsten Jahr mit den Stillhaltergeschäften verfahren werden? Also Call/Put Short mit anschließendem Closing (kein Barausgleich).
Auf dem Wissens-Blog der Consorsbank stand zuletzt:
...
"Sie handeln mit Optionen? Dann gibt es für Sie eine interessante Besonderheit im Stillhaltergeschäft: Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, dann sind die gezahlten Prämien zum Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag in den Verlustverrechnungstopf einzustellen. Übt der Inhaber die Kaufoption allerdings aus und der Stillhalter liefert den Basiswert, dann liegt beim Stillhalter ein Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des Basiswerts vor. Hat der Stillhalter einen Barausgleich zu leisten, dann handelt es sich um einen Verlust aus Termingeschäften. Für einen Verlust aus einem geleisteten Barausgleich ist die Verlustverrechnungsbeschränkung auf EUR 20.000 bei Verlusten aus Termingeschäften zu berücksichtigen.
Zusammenfassend heißt das zum Beispiel: Verluste, die beim Closing Rückkauf nach Opening Verkauf einer Option entstehen, können weiterhin unbegrenzt geltend gemacht werden."
...
https://wissen.consorsbank.de/t5/Blog/Ne...9150804748
Jetzt sagte man, das System würde in 2022 alles, was mit Eurex zu tun hat, nicht verrechnen. Ich hake da aber nochmal nach, vielleicht wurde da etwas durcheinander gebracht, denn in den letzten Gesprächen war man und die Steuerabteilung sich eigentlich einig, wie Taxadvisor ja schon ganz, ganz am Anfang dargelegt hatte, eigentlich einig, dass die Stillhaltergeschäfte nicht unter §20 Absatz 6 Satz 5 fallen. Hat jemand Infos, was die anderen Banken diesbezüglich sagen?
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 13.12.2021, 23:52
(13.12.2021, 22:42)Penseur schrieb: Hab ich was verpasst? Warum musste ich mich neu registrieren? Hatte das Forum einen Relaunch? Naja egal, zur Sache:
Weiß jemand, wie die deutschen Banken konkret im nächsten Jahr mit den Stillhaltergeschäften verfahren werden? Also Call/Put Short mit anschließendem Closing (kein Barausgleich).
Auf dem Wissens-Blog der Consorsbank stand zuletzt:
...
"Sie handeln mit Optionen? Dann gibt es für Sie eine interessante Besonderheit im Stillhaltergeschäft: Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, dann sind die gezahlten Prämien zum Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag in den Verlustverrechnungstopf einzustellen. Übt der Inhaber die Kaufoption allerdings aus und der Stillhalter liefert den Basiswert, dann liegt beim Stillhalter ein Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des Basiswerts vor. Hat der Stillhalter einen Barausgleich zu leisten, dann handelt es sich um einen Verlust aus Termingeschäften. Für einen Verlust aus einem geleisteten Barausgleich ist die Verlustverrechnungsbeschränkung auf EUR 20.000 bei Verlusten aus Termingeschäften zu berücksichtigen.
Zusammenfassend heißt das zum Beispiel: Verluste, die beim Closing Rückkauf nach Opening Verkauf einer Option entstehen, können weiterhin unbegrenzt geltend gemacht werden."
...
https://wissen.consorsbank.de/t5/Blog/Ne...9150804748
Jetzt sagte man, das System würde in 2022 alles, was mit Eurex zu tun hat, nicht verrechnen. Ich hake da aber nochmal nach, vielleicht wurde da etwas durcheinander gebracht, denn in den letzten Gesprächen war man und die Steuerabteilung sich eigentlich einig, wie Taxadvisor ja schon ganz, ganz am Anfang dargelegt hatte, eigentlich einig, dass die Stillhaltergeschäfte nicht unter §20 Absatz 6 Satz 5 fallen. Hat jemand Infos, was die anderen Banken diesbezüglich sagen?
Hier wird erklärt, vom 15. Juli 2021
Zitat:Besteuerung von Cash Secured Puts – Einkommensteuerrechtliche Behandlung
Fazit zur Besteuerung von Cash Secured Puts
Die Besteuerung von Cash Secured Puts ist eigentlich recht einfach. Verfällt die Option wertlos, so ist die volle Optionsprämie zu versteuern, dies gilt ebenfalls, wenn die Aktie angedient wird. Bei einer Andienung gilt die Trennungstheorie und mögliche Aktiengewinne sind separat zu versteuern. Bei der Glattstellung von Cash Secured Puts wäre die Differenz zwischen vereinnahmter und bezahlter Prämie zu versteuern und ein möglicher Verlust wäre sogar nach der neuen Trading-Steuer (Achtung kein Barausgleich) voll anrechenbar.
https://trading-steuerberatung.de/besteu...#more-1215
Zitat:Barausgleich bei Optionen unbedingt vermeiden
Fazit
Optionen mit Barausgleich (beispielsweise bei Index-Optionen) sind steuerlich eine Besonderheit. Solange die Optionen immer vor Verfall glattgestellt werden, muss der Stillhalter nichts beachten. Kommt es aber zu einem Barausgleich und die Option notiert im Verlust, so fällt dieser unter die Verlustverrechnungsbeschränkung und ist nur mit 20.000 € anrechenbar. Dies gilt es zu vermeiden, indem beispielweise Index-Optionen, die im Verlust notieren, immer vor Verfall geschlossen werden!
https://trading-steuerberatung.de/baraus...vermeiden/
Gruß
qqqq4
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 14.12.2021, 01:42
Es gilt bei Short-Optionen die Trennungstheorie.
Basiswert wird ja unabhängig vom Optionsgeschäft besteuert.
Hier die Anleitung dazu.
Ich persönlich werde erstmal Cash Secured Puts durch Bonus-Zertifikaten ersetzen.
Zitat:Optionen Steuer: Manuelle Korrektur des Reports (Anleitung)
https://geldschnurrbart.de/geld-anlegen/..._Anleitung
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