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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Das ist ja mal eine gute Nachricht. Tup 
Aber erstmal abwarten was draus wird.
Aufheben müsste ja bedeuten das es überhaupt nicht angewendet wird - also auch rückwirkend.
Bleibt zu hoffen das das schnell über die Bühne geht.

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Termingeschäfte + KO.......und FA

in der Ausgabe der Zeitschrift DStR war das o. g. Urteil abgedruckt und ist als pdf verfügbar.

Auf jeden Fall ist das ein für die Steuerpflichtigen günstiges Urteil
Kann sein, dass demnächst eine Gesetzesänderung kommt, welche die für den Fiskus nicht erwünschten Auswirkungen Termingeschäfte + KO.......und FA


Angehängte Dateien
.pdf   BFH v. 8.12.201 - Knock-out-Zertifikate, kein § 15 Abs. 4 S. 3 EStG.pdf (Größe: 250,93 KB / Downloads: 13)

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

In welche Zeile der Einkommensteuererklärung 2021 gehören denn nun die Verluste aus Stillhaltergeschäfte die man bei Interactive Brokers gemacht hat? Zeile 22?

Mich irritiert Zeile 21 :
In den Zeilen 18 und 19 enthaltene Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften (Euro)
. Wieso werden in Zeile 21 Stillhalterprämien und Termingeschäfte gemischt obwohl sie doch in einen anderen Topf fließen sollen?

Danke!
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(01.08.2022, 14:12)Hayek schrieb: In welche Zeile der Einkommensteuererklärung 2021 gehören denn nun die Verluste aus Stillhaltergeschäfte die man bei Interactive Brokers gemacht hat? Zeile 22?

Mich irritiert Zeile 21 :
In den Zeilen 18 und 19 enthaltene Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften (Euro)
. Wieso werden in Zeile 21 Stillhalterprämien und Termingeschäfte gemischt obwohl sie doch in einen anderen Topf fließen sollen?

Danke!

Die Einnahmen können in einen Topf fließen, werden ja beide pauschal mit Abgeltungssteuer versteuert. Anders die Verluste ...

Deine erste Frage kann ich Dir leider nicht beantworten, mache das seit 2-3 Jahren nicht mehr selber.

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(04.10.2021, 11:55)Lanco schrieb: Ja, ja, ja, schon richtig.
Ändert jedoch nix daran, dass die Argumentation des Finanzamtes, wenn es sich auf die Vorjahreseinkünfte bezieht, m.M.n. nicht korrekt ist. Und nur das wollte ich mal in den Raum stellen Wink 
Soll welche geben, für die das nützlich sein könnte...

SG

Danke für Deine Antwort! Nach meinem Verständnis sollten aber auch die Einnahmen getrennt werden, so geschieht es ja auch bei Aktien und Sonstigen sonst kann man nachher nicht mehr sauber trennen was wo gegen gerechnet werden darf. Stillhalterprämien darf ich gegen alles rechnen TG eben nicht. Darf ich fragen wo Du die Steuer machen lässt? Bei Tax Advisor? Ich bin auch bald soweit...
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Habe mir heute mal die Zeit genommen und mein Email-Postfach ausgemistet - dabei auch das hier gefunden -
Info wurde ja auch schon von @Speculatius gepostet....

Nachricht von openpetition inkl. Download-Link vom Bundesfinanzministerium...


Nachricht zu einer abgeschlossenen Petition

27.07.2022 13:09 Uhr

Sehr geehrte Unterstützende,

es kommt Bewegung in die Sache. Und es scheint, als hätte die Petition bereits Erfolg. Denn am 29.06.2022 wurden vom Bundesministerium der Finanzen (Bundesfinanzministerium) Eckpunkte für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz vorgestellt.

Ein Download des entsprechenden Dokumentes ist hier möglich: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Finanzmarktpolitik/2022-06-29-eckpunkte-zukunftsfinanzierungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Darin heißt es unter anderem:

"Wir machen die Aktien- und Vermögensanlage steuerlich attraktiver, insbesondere durch die Förderung von Aktiensparen.

• Um stärkere Anreize für die Aktienanlage zu erzeugen, wollen wir einen
Freibetrag für im Privatvermögen erzielte Gewinne aus der Veräußerung von
Aktien und von Aktienfondsanteilen einführen.

• Darüber hinaus wollen wir die Rahmenbedingungen für die Aktienanlage
verbessern, indem wir den gesonderten Verlustverrechnungskreis für
Aktienveräußerungsverluste abschaffen.

• Damit wir auch eine wesentliche Vereinfachung im Abgeltungssteuerverfahren
erreichen, wollen wir gleichzeitig die gesonderten Verlustverrechnungskreise
für Verluste aus Termingeschäften und aus Forderungsausfällen im
Privatvermögen aufheben."


Ob und wann es zu einer Umsetzung kommt, ist offen. Doch wir sind durch diese Absichtserklärung vom Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner, und vom Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann, durchaus optimistisch, dass die Probleme, die wir mit unserer Petition und Ihrer Unterstützung aufgezeigt haben, gelöst werden.

Ihre
Initiative für Steuergerechtigkeit


https://www.openpetition.de/petition/blo...anleger/21



Die Petition befindet sich in der Prüfung beim Empfänger

27.07.2022 12:45 Uhr

Sehr geehrte Unterstützende,

gut Ding will Weile haben. Und die Mühlen der Behörden mahlen langsam. Nach ziemlich genau einem Jahr haben wir heute wieder ein Schreiben vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages erhalten. Den Inhalt dieses Schreibens geben wir Ihnen hiermit gerne weiter:

Unsere Eingabe wurde demnach nun den Abgeordneten zugeleitet, die dem Petitionsausschuss zu unserem Anliegen Bericht erstatten werden.

Ihre
Initiative für Steuergerechtigkeit

__________________

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich bin bei dem Thema nicht auf dem Laufenden.

Ab 2021 gilt doch, dass man nur noch 20.000 Euro Verluste aus Termingeschäften mit anderen Wertpapieren verrechnen kann.
Es müssten doch jetzt schon einige Leute die Steuererklärung für 2021 gemacht haben und durch dieses neue Gesetz benachteiligt worden sein.
Es gibt doch sicherlich einige, die gegen das Gesetz klagen wollten. Hat das denn noch keiner gemacht?
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(12.01.2023, 01:10)mistral3 schrieb: Ich bin bei dem Thema nicht auf dem Laufenden.

Ab 2021 gilt doch, dass man nur noch 20.000 Euro Verluste aus Termingeschäften mit anderen Wertpapieren verrechnen kann.
Es müssten doch jetzt schon einige Leute die Steuererklärung für 2021 gemacht haben und durch dieses neue Gesetz benachteiligt worden sein.
Es gibt doch sicherlich einige, die gegen das Gesetz klagen wollten. Hat das denn noch keiner gemacht?

Nö, Verluste aus Termingeschäften können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Und zusätzlich nur bis zu einer Höhe von 20.000€. Der Rest der Verluste kann im Folgejahr mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden, aber auch da nur bis 20.000€
Deswegen ja die ganze Aufregung, weil dies mit Sicherheit verfassungswidrig ist.
Bei der Verbotenen Verrechnung von Dividenden mit Aktienverlusten hat dies der Bundesfinanzgerichtshof schn festgestellt - nach 15 Jahren!. Diese Entscheidung liegt jetzt beim Bundesverfassungsgericht, und reift und reift ...

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ja du hast Recht. So meinte ich das auch.

Mir ging es nur darum, ob jetzt schon jemand gegen dieses Gesetz geklagt hat?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Weil hier im Forum wurde ja eine Klagewelle erwartet, wenn die ganzen Leute ihre Steuererklärungen für das Jahr 2021 machen. Die Steuererklärungen für 2021 müssten ja jetzt bei vielen Leuten fertig sein.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Bezüglich der 20.000 Euro Verlustverrechnung bei Termingeschäften:

Steigt diese Grenze bei verheirateten Eheleuten wegen der Zusammenveranlagung auf 40.000 Euro ?

(Der Sparerfreibetrag ist bei verheirateten Eheleuten ja auch doppelt so hoch)


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