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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 28.11.2021, 14:22
(27.11.2021, 15:14)walter5 schrieb: Folgendes Beispiel:
Ich habe noch einen Verlustvortrag aus Futures aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 in Höhe von insgesamt 120.000 Euro.
Falls ich im Jahr 2021 einen Gewinn mit Futures in Höhe von 100.000 Euro mache, kann ich diesen Gewinn dann voll mit den 120.000 Euro Verlust verrechnen?
Muss ich dann gar keine Steuern bezahlen?
Die 20.000 Euro Grenze spielt in diesem Fall keine Rolle, oder?
Im Jahre 2021 ist eine Verlust/Gewinnverrechnung bei Termingeschäften bis 20 K€(pa möglich - jedoch nur innerhalb der Termingeschäfte.
Warum sollte es eine Rolle spielen, aus welchem Jahr die Verluste stammen?
Die Verrechnung wäre doch in 2021.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 29.11.2021, 13:30
Nein, die Antwort steht leider nicht in diesem Link.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 29.11.2021, 15:09
"Die Verlustverrechnungsbeschränkung greift bei Verlusten, die ab dem 1. Januar 2020 beziehungsweise 1. Januar 2021 realisiert wurden" Also keine Beschränkung bei deinen Altverlusten, so lese ich das.
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 29.11.2021, 16:11
Jetzt braucht man nur noch ein paar Gewinne...
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 29.11.2021, 17:10
Für mein Beispiel gilt ab dem 01.Januar 2021, oder?
Weil du geschrieben hast "ab dem 1. Januar 2020 beziehungsweise 1. Januar 2021".
2) Das heißt also, man kann den Verlustvortrag aus Futures aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 in Höhe von 120.000 Euro voll mit Gewinnen aus Futures aus den Jahren 2021 und 2022 verrechnen ?