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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(27.11.2021, 15:14)walter5 schrieb: Folgendes Beispiel:

Ich habe noch einen Verlustvortrag aus Futures aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 in Höhe von insgesamt 120.000 Euro.

Falls ich im Jahr 2021 einen Gewinn mit Futures in Höhe von 100.000 Euro mache, kann ich diesen Gewinn dann voll mit den 120.000 Euro Verlust verrechnen?
Muss ich dann gar keine Steuern bezahlen?

Die 20.000 Euro Grenze spielt in diesem Fall keine Rolle, oder?

Hier darf keiner den Steuerberater machen.

Außerdem ist noch eine Entscheidung offen bezüglich der unterschiedlichen Gewinn- und Verlusttöpfe. 

Spreche mal mit einem Fachmann.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(27.11.2021, 16:07)Ventura schrieb: Hier darf keiner den Steuerberater machen.

Außerdem ist noch eine Entscheidung offen bezüglich der unterschiedlichen Gewinn- und Verlusttöpfe. 

Spreche mal mit einem Fachmann.


Das ist doch alles der gleiche Verlustverrechnungstopf.
Ich meine, nach der jetzigen Gesetzeslage ist es doch so, wie ich es geschrieben habe, oder?
Die Zahlen sind ja auch nur ein Beispiel. Ähnliche Beispiele wurden hier schon viele gegeben. Da war es ja auch erlaubt das zu schreiben, ohne dass es Steuerberatung war.
Können die anderen hier etwas dazu sagen?
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(27.11.2021, 15:14)walter5 schrieb: Folgendes Beispiel:

Ich habe noch einen Verlustvortrag aus Futures aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 in Höhe von insgesamt 120.000 Euro.

Falls ich im Jahr 2021 einen Gewinn mit Futures in Höhe von 100.000 Euro mache, kann ich diesen Gewinn dann voll mit den 120.000 Euro Verlust verrechnen?
Muss ich dann gar keine Steuern bezahlen?

Die 20.000 Euro Grenze spielt in diesem Fall keine Rolle, oder?

Im Jahre 2021 ist eine Verlust/Gewinnverrechnung bei Termingeschäften bis 20 K€(pa möglich - jedoch nur innerhalb der Termingeschäfte.
Warum sollte es eine Rolle spielen, aus welchem Jahr die Verluste stammen?
Die Verrechnung wäre doch in 2021.

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Corrections are usually over very quickly, and they're traditionally painless to long-term investors.

Experience is what you get, if you expect anything else!
Alles ist Zahl - die Vollkommenen --> 6; 28; 496; 8128; 33550336; 8589869056






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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(28.11.2021, 14:22)bimbes schrieb: Im Jahre 2021 ist eine Verlust/Gewinnverrechnung bei Termingeschäften bis 20 K€(pa möglich - jedoch nur innerhalb der Termingeschäfte.
Warum sollte es eine Rolle spielen, aus welchem Jahr die Verluste stammen?
Die Verrechnung wäre doch in 2021.

"Warum sollte es eine Rolle spielen, aus welchem Jahr die Verluste stammen?"

Weil es Altverluste aus den Jahren 2020 und davor sind (Altverluste aus Futures). Sind diese Altverluste voll verrechenbar mit Gewinnen aus Futures aus den Jahren 2021 und 2022?

Vielleicht können taxadvisor und die anderen etwas dazu sagen?

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

dieser link enthält vielleicht das, was gesucht wird.
https://derivate.bnpparibas.com/service/...-klarheit/

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Nein, die Antwort steht leider nicht in diesem Link.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

"Die Verlustverrechnungsbeschränkung greift bei Verlusten, die ab dem 1. Januar 2020 beziehungsweise 1. Januar 2021 realisiert wurden" Also keine Beschränkung bei deinen Altverlusten, so lese ich das.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Jetzt braucht man nur noch ein paar Gewinne...

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Für mein Beispiel gilt ab dem 01.Januar 2021, oder?

Weil du geschrieben hast "ab dem 1. Januar 2020 beziehungsweise 1. Januar 2021".


2) Das heißt also, man kann den Verlustvortrag aus Futures aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 in Höhe von 120.000 Euro voll mit Gewinnen aus Futures aus den Jahren 2021 und 2022 verrechnen ?
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(04.10.2021, 11:55)Lanco schrieb: Ja, ja, ja, schon richtig.
Ändert jedoch nix daran, dass die Argumentation des Finanzamtes, wenn es sich auf die Vorjahreseinkünfte bezieht, m.M.n. nicht korrekt ist. Und nur das wollte ich mal in den Raum stellen Wink 
Soll welche geben, für die das nützlich sein könnte...

SG

(29.11.2021, 17:10)walter5 schrieb: Für mein Beispiel gilt ab dem 01.Januar 2021, oder?

Weil du geschrieben hast "ab dem 1. Januar 2020 beziehungsweise 1. Januar 2021".


2) Das heißt also, man kann den Verlustvortrag aus Futures aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 in Höhe von 120.000 Euro voll mit Gewinnen aus Futures aus den Jahren 2021 und 2022 verrechnen ?

So lese ich das und so habe ich es auch aus verschiedenen Foren verstanden. Analog der Regelung das man Aktiengewinne auch mit Verlusten aus dem VVT Sonstige verrechnen darf.


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